aldorado hat geschrieben:

§475 heißt auf gut Deutsch: Ich kann als Verbraucher jedweden vertraglichen Haftungsausschluß des gewerblichen Verkäufers getrost unterschreiben - zumindest
vor Auftritt des Mangels. Ist der Mangel dann erst mal da, verklage ich ihn einfach und lasse die Klauseln, die ich unterschrieben habe, für unwirksam erklären!
Eine geltungserhaltende Reduktion bei § 475 Abs. 3 BGB sollte nach Ansicht von Deckenbrock und Dötsch zulässig sein
Zusammenfassung von "Geltungserhaltende Reduktion bei § 475 Abs. 3 BGB?" von Christian Deckenbrock u. Wolfgang Dötsch, original erschienen in: ZGS 2004 Heft 2, 62 - 64.
Werden im Rahmen von AGB (§§ 305 ff. BGB) unzulässige Klauseln verwendet, wird die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein für unzulässig gehalten. Deckenbrock und Dötsch untersuchen, ob sich diese Grundsätze auf die Vorschrift des § 475 BGB übertragen lassen.
Während § 475 Abs. 1 BGB den Schutz der §§ 305 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf auf individualvertragliche Abreden vor Mitteilung eines Mangels ausdehnt, schränkt § 475 Abs. 3 BGB diesen Schutz wiederum für den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen ein. Hieraus ergibt sich das Problem, ob bei einem Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche durch individuelle Abrede in Schadensfällen wenigstens die Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Das Problem stellt sich deshalb, weil es sich hierbei um einen Fall der geltungserhaltenden Reduktion handeln würde, welche in den Fällen der AGB allgemein für unzulässig gehalten wird.
Deckenbrock und Dötsch unterscheiden hier zwei Fälle:
Unproblematisch zulässig ist der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ihrer Meinung nach dann, wenn sich diese Regelung in der Abrede begrifflich von den übrigen Gewährleistungsausschlüssen trennen lässt (sog. blue-pencil-Methode). Dieser Fall wird im AGB-Recht ähnlich gehandhabt. Sind die einzelnen Abreden jedoch begrifflich unteilbar (Bsp.: "Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen."), ist die Lösung nach Ansicht der Autoren problematisch.
Die Argumentation verläuft über den Wortlaut der Norm und seine Entstehungsgeschichte über einen Vergleich zum Ausschluss der Vorsatzhaftung nach § 276 Abs. 3 BGB bis hin zu einer teleologischen Auslegung des § 475 BGB im Wege des Vergleichs mit dem AGB-Recht. Im Ergebnis halten Deckenbrock und Dötsch den Verbraucher auf Grund der individualvertraglichen Abrede für weniger schutzwürdig als im Falle der §§ 305 ff. BGB und sprechen sich daher für eine geltungserhaltende Reduktion in den Fällen des § 475 Abs. 1, Abs. 3 BGB aus.
Bewertung:
Das Problem dürfte für sowohl für die Ausbildung als auch für die Verbraucherschutzpraxis an Relevanz gewinnen. Seine kurze und bündige Darstellung durch die Autoren sowie ihre Argumentation überzeugen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Jochen Notholt.
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/?showaktuelles=43283
P.S. Sehe mich in meiner Meinung teilweise bestätigt.............