Unverschuldeter VU / Übernahme der eigenen Anwaltskosten

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A.Wedel
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Unverschuldeter VU / Übernahme der eigenen Anwaltskosten

Beitrag von A.Wedel »

Folgender Sachverhalt:

Meine Freundin fuhr im September 2004 mit meinem Wagen, mußte für einen Radfahrer eine Vollbremsung machen, der Wagen hinter ihr fuhr auf.

Die Schuldfrage ist mittlerweile geklärt: Meine/unsere Partei trifft keine!

Da es etwas Ärger mit der gegnerischen Versicherung gab (Nichtanerkennen meines Gutachtens etc.) habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, das für mich durchzufechten, und die Sache nähert sich nun langsam auch dem Ende.

Vor einigen Tagen habe ich von ihm eine sogenannte Kostennote über knapp 400,- € erhalten, die ich bezahlen soll.

Mein Hinweis, das müsse er sich von der gegnerischen Versicherung erstatten lassen, erwiderte er dahingehend, daß die Versicherung nur dann zur Zahlung von Anwaltskosten verpflichtet sei, wenn sie in Zahlungsverzug wäre.

Dies wäre hier nicht gegeben. Ergo: Das "bloße" Beauftragen eines Anwalts decke die gegnerische Versicherung nicht ab, sondern man müsse das selbst bezahlen.

Nun haben mir ein anderer Anwalt und ein Versicherungsvertreter einer KFZ-Versicherung glaubhaft erläutert, daß dies so nicht stimme. Als Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalles habe man immer (!) das Recht, sich einen Anwalt zu nehmen, und die gegnerische Versicherung müsse diesen auch bezahlen.

Wer weiß Rat? Nach Möglichkeit mit Paragraphenkette! :-)

Vielen Dank!

Grüße aus Berlin!

Andreas Wedel
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Erik.Ode
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Kostenübernahme durch die Gegenseite

Beitrag von Erik.Ode »

Kostenübernahme durch die Gegenseite

In einer Vielzahl von Fällen ist die Gegenseite verpflichtet, die Kosten anwaltlicher Vertretung und Beratung zu übernehmen. So muß zum Beispiel
im Falle des Verzuges mit einer ihm obliegenden Leistungsverpflichtung Ihr Gegner Ihre Anwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung tragen. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Schuldfrage geklärt ist, muß die Gegenseite bzw. deren Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten in vollem Umfange tragen.


http://www.advo-bg.de/rechtsanwalt_berl ... kosten.php


Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Grundlage der Abrechnung ist, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, ab dem 01. Juli 2004 das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), das die bis dahin geltende BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) ersetzt. Diese bestimmt die Gebühren für bestimmte Tätigkeiten. Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich i.d.R. nach dem sog. Streitwert, wobei die Gebühren nicht in demselben Verhältnis ansteigen, wenn sich der Streitwert erhöht.
Der Gesetzgeber auch festgelegt, dass die Kosten einer ersten Beratung - unabhängig vom Streitwert - sich auf max. € 230,00 belaufen dürfen. Es besteht auch die Möglichkeit. Beratungshilfe bzw. Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen durchzusetzen bzw. Rechtsrat einzuholen. Ob diese Hilfen in Frage kommen können wir ggf. in einem ersten Gespräch klären.
Grundsätzlich tragen Sie als Mandant meine Kosten. Häufig kommt aber eine Erstattung durch Gegner oder Dritte in Betracht. Im Fall des Verzuges ist der Schuldner, bei einem Verkehrsunfall oft die gegnerische Versicherung zur Kostentragung verpflichtet. Im Fall eines Rechtsstreits trägt bekanntermaßen grundsätzlich der Verlierer die Kosten.


http://www.anwaltboehling.de/homepage/s ... tungen.htm

Bin kein Jurist und habe mal gegooglt. Evt. hilft es ja weiter. Viel Glück !
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
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