Hat das verkehrsamt eine Auskunftspflicht?

Aktuelle Gerichtsurteile, Regeln und Tipps für den Straßenverkehr. Hier kann alles diskutiert werden was zum Thema passt.

Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker

Antworten
zalenlaya
Mitglied
Beiträge: 5
Registriert: 21.09.2004, 10:27

Hat das verkehrsamt eine Auskunftspflicht?

Beitrag von zalenlaya »

Wenn ja nach welchem & ?
zalenlaya
Mitglied
Beiträge: 5
Registriert: 21.09.2004, 10:27

Beitrag von zalenlaya »

Sorry § meinte ich :oops:
Benutzeravatar
Erik.Ode
Mod-Team
Mod-Team
Beiträge: 2386
Registriert: 31.08.2004, 15:30

Auskunftspflicht des Straßenverkehrsamt

Beitrag von Erik.Ode »

Kannst du deine Frage konkretisieren ?
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
zalenlaya
Mitglied
Beiträge: 5
Registriert: 21.09.2004, 10:27

Beitrag von zalenlaya »

mir wurde nicht gesagt das ich ohne gültiges kennzeichen nicht auf öffentlichen parkplätzen stehen darf, jetzt soll ich ein ziemlich hohes busgeld bezahlen... ich will dagegen angehen.
zalenlaya
Mitglied
Beiträge: 5
Registriert: 21.09.2004, 10:27

Beitrag von zalenlaya »

Bsp Sozialamt: die haben die Pflicht mir zusagen, wenn ich bestimmte Aufgaben nicht erfülle oder bestimmte Angaben nicht mache, wird mir Geld gestrichen, nach § 60 SGB 2.
Hatte das Verkehrsamt die Pflicht mir zu sagen: "steh nicht auf öffentlichen parkplätzen, mit dem nicht angemeldetem Auto"?
Benutzeravatar
Erik.Ode
Mod-Team
Mod-Team
Beiträge: 2386
Registriert: 31.08.2004, 15:30

Ohne Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum

Beitrag von Erik.Ode »

Nein. Das ist natürlich nicht Aufgabe des Straßenverkehrsamt.
Das ein Fahrzeug ohne Zulassung ( ohne Kennzeichen ) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf, ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften.
In der Regel kommt das jeweilige Landesstraßengesetz in Frage. Das ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Es gibt auch Bundesländer, die bewerten den ordnungswidrigen Zustand nach § 32 StVO.

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände sind wirksam zu verkleiden.


Hast du denn keine Aufforderung bekommen, daß du dein Fahrzeug entfernen sollst ?
Dieses erfolgt meistens durch einen roten Aufkleber am Fahrzeug. Dort wird dir auch eine Frist eingeräumt.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
zalenlaya
Mitglied
Beiträge: 5
Registriert: 21.09.2004, 10:27

Beitrag von zalenlaya »

Nein hatte nur gestern zwei Einladungen im briefkasten, keinen Aufkleber oder irgentwas anderes Fensterscheibe, so wie bei einem Strafzettel.
Naja, wie es mir scheint habe ich Pech gehabt. Aber danke für die Antwort.
Antworten

Zurück zu „Recht / Strassenverkehr / MPU“