Hat das verkehrsamt eine Auskunftspflicht?
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Hat das verkehrsamt eine Auskunftspflicht?
Wenn ja nach welchem & ?
Auskunftspflicht des Straßenverkehrsamt
Kannst du deine Frage konkretisieren ?
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
Ohne Zulassung im öffentlichen Verkehrsraum
Nein. Das ist natürlich nicht Aufgabe des Straßenverkehrsamt.
Das ein Fahrzeug ohne Zulassung ( ohne Kennzeichen ) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf, ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften.
In der Regel kommt das jeweilige Landesstraßengesetz in Frage. Das ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Es gibt auch Bundesländer, die bewerten den ordnungswidrigen Zustand nach § 32 StVO.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände sind wirksam zu verkleiden.
Hast du denn keine Aufforderung bekommen, daß du dein Fahrzeug entfernen sollst ?
Dieses erfolgt meistens durch einen roten Aufkleber am Fahrzeug. Dort wird dir auch eine Frist eingeräumt.
Das ein Fahrzeug ohne Zulassung ( ohne Kennzeichen ) nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf, ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften.
In der Regel kommt das jeweilige Landesstraßengesetz in Frage. Das ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Es gibt auch Bundesländer, die bewerten den ordnungswidrigen Zustand nach § 32 StVO.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Gegenstände sind wirksam zu verkleiden.
Hast du denn keine Aufforderung bekommen, daß du dein Fahrzeug entfernen sollst ?
Dieses erfolgt meistens durch einen roten Aufkleber am Fahrzeug. Dort wird dir auch eine Frist eingeräumt.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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