Hallo,
an meinem Auto (65000 km EZ 10.2001)
wurde mir drei Monate nach Gebrauchtwagenkauf durch eine Werkstatt mitgeteilt, dass an dem Fahrzeug der Turbolader defekt ist.
Eine separate Gebrauchtwagengarantie habe ich nicht abgeschlossen.
Im Hinblick auf die Informationen in diesem Forum ist dies aus meiner
Sicht durch die einjährige (der Händler hat die Gewährleistung in den AGBs auf ein Jahr beschränkt.) Gewährleistung abgedeckt.
Nun beruft sicht der Händler aber auf ein Übergabeprotokoll,
bei dem der Turbolader zum Kaufzeitpunkt als "in Ordnung"
vermerkt wurde.
Dieses Protokoll hat er und mein Vater unterschrieben.
Nun meine Frage:
Mit dem Übergabeprotokoll sicher ich ja zu, dass ich zum Kaufzeitpunkt nichts von einem defekten Turbo wusste. Was ja gut für mich ist.
Aber reicht das Übergabeprotokoll auch für den Verkäufer aus um zu beweisen,
dass ein Mangel am Turbolader zum Kaufzeitpunkt nicht vorlag? Bzw. auch nicht im Ansatz vorhanden war.
Wenn ja, habe ich ja wiederum schlechte Karten.
Schonmal danke für etwaigige Antworten.
Beweiskraft eines Übergabeprotokolls (Gebrauchtwagenkauf)
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Ich hab jetzt noch ein wenig im Netz gesucht,
und wie ich denke auch ein passendes Urteil gefunden:
- BGH Urteil Aktenzeichen VIII ZR 363/04
- Pressetext zum Urteil
Interessant, wenn auch schwer verständlich finde ich diesen Text aus dem Urteil:
und wie ich denke auch ein passendes Urteil gefunden:
- BGH Urteil Aktenzeichen VIII ZR 363/04
- Pressetext zum Urteil
Interessant, wenn auch schwer verständlich finde ich diesen Text aus dem Urteil:
Die genaue Bedeutung des roten Text verstehe ich aber ehrlich gesagt nicht ganz. Hier wäre ich dankbar wenn mir jemand weiter hilft.Davon abgesehen, erstreckt sich die Beweiskraft des Übergabeprotokolls ohnehin nicht auf den Zustand des Fahrzeugs bei dessen Übergabe an den Kl. Als Privaturkunde erbringt das Protokoll gem. § 416 ZPO vollen Beweis lediglich dafür, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Dies ist nicht mehr als ein Indiz für die von der Bekl. zu beweisende (Haupt-)Tatsache, dass der Karosserieschaden vorne rechts bei der Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war. Auch diese Indizwirkung ist indessen erheblich abgeschwächt, weil der Schaden, wie bereits ausgeführt wurde, für den Laien nur schwer zu erkennen ist und es deshalb nicht fern liegt, dass er zwar schon vorhanden war, vom Kl. bei der Erstellung des Protokolls aber nicht bemerkt worden ist.
Re: Beweiskraft eines Übergabeprotokolls (Gebrauchtwagenkauf
Hallo Freddy79 !Freddy79 hat geschrieben:Nun beruft sicht der Händler aber auf ein Übergabeprotokoll
Das ist der entscheidende Satz. Damit kannst du nur den Weg zu RA wählen. Wie in solchen Fällen üblich, wird hier vermutlich eine Einzelfallentscheidung getroffen werden müssen.
Du wirst hier im Forum wahrscheinlich keine genaueren Antworten bekommen können. Leider.
Wünsche dir noch viel Glück und berichte mal, wie der Fall ausgegangen ist.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
Habe noch etwas gefunden. Das könnte evt. auch auf deinen Fall zutreffen:
Eine Zusicherung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will (BGH NJW 91, 1223; BGH NJW 92, 2564). Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage bzw. Zusicherung sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Motor ist dicht oder Wagen 100% in Ordnung"; OLG Köln 13 U 104/87). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Zusicherungen sein (OLG Köln DAR 90, 347; OLG Koblenz DAR 93, 295). Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.
http://kfz-auskunft.de/autoforum/viewtopic.php?t=2983
Eine Zusicherung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will (BGH NJW 91, 1223; BGH NJW 92, 2564). Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage bzw. Zusicherung sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. "Motor ist dicht oder Wagen 100% in Ordnung"; OLG Köln 13 U 104/87). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Zusicherungen sein (OLG Köln DAR 90, 347; OLG Koblenz DAR 93, 295). Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.
http://kfz-auskunft.de/autoforum/viewtopic.php?t=2983
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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