Ich habe eine Frage.
Unser Sohn hat einen Führerschein bekommen, wir haben aber vergessen, ihn sich als ein neuer Fahrer in der Kfz-Haftpflichtversicherung anzumelden.
Kürzlich hat ein Schadenfall stattgefunden, in dem mein Sohn nicht schuldig war, mein Sohn hat sich bei der Polizei gemeldet, danach nach dem Vorschlag des Fahrers (der sogenannte Geschädigte) hat mein Sohn den Polizeiruf aufgehoben. Der Geschädigte beschuldigt meinen Sohn im Schadenfall und dafür hat er viele Zeugen, die während des Schadenfalls überhaupt nicht da waren, gesammelt, um durch den Meineid dieser Zeugen den Schuld meinen Sohn zu beweisen.
Meine Frage ist folgende:
ob wegen der Nichtanmeldung meines Sohnes als den zweiten Fahrer die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgehoben wird.
Der Halter des Autos bin ich und die Kfz-Haftpflichtversicherung habe ich.
Ich wäre sehr dankbar, wen jemand mir helfen könnte.
Vielen Dank
Nichtanmeldung des zweiten Fahrers und Folge.
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Moin wladi,
sollte Sohnemann schuldig gesprochen werden, passiert folgendes:
1. Der Versicherungsvertrag wird rückwirkend zu dessen Versicherungsbeginn in den richtigen Tarif eingestuft, das heisst ohne die entsprechenden Rabatte.
2. Eine Vertragsstrafe in Höhe von ??? (je nach Versicherungsbedingungen, dort mal nachlesen) des höheren Versicherungsbeitrages ist als Schadensersatz vom Versicherungsnehmer an die Versicherung zu zahlen.
In der Haftpflichtversicherung ist die Versicherung jedoch nicht leistungsfrei, muss also trotzdem bezahlen.
In der Teil- und Vollkaskoversicherung ist es möglich, dass die Versicherung die Leistung verweigert (auch hier bitte wieder in den Versicherungsbedingungen nachlesen).
(quelle weiss ich nicht mehr, sorry)
Als kurze Antwort auf die Frage: Nein, kann nicht aufgehoben werden !
sollte Sohnemann schuldig gesprochen werden, passiert folgendes:
1. Der Versicherungsvertrag wird rückwirkend zu dessen Versicherungsbeginn in den richtigen Tarif eingestuft, das heisst ohne die entsprechenden Rabatte.
2. Eine Vertragsstrafe in Höhe von ??? (je nach Versicherungsbedingungen, dort mal nachlesen) des höheren Versicherungsbeitrages ist als Schadensersatz vom Versicherungsnehmer an die Versicherung zu zahlen.
In der Haftpflichtversicherung ist die Versicherung jedoch nicht leistungsfrei, muss also trotzdem bezahlen.
In der Teil- und Vollkaskoversicherung ist es möglich, dass die Versicherung die Leistung verweigert (auch hier bitte wieder in den Versicherungsbedingungen nachlesen).
(quelle weiss ich nicht mehr, sorry)
Als kurze Antwort auf die Frage: Nein, kann nicht aufgehoben werden !
Gruß Willi
*Manche Frauen tun für ihr äußeres Dinge, für die ein Gebrauchtwagenhändler ins Gefängnis käme ...
*Manche Frauen tun für ihr äußeres Dinge, für die ein Gebrauchtwagenhändler ins Gefängnis käme ...
