Regelmäßiger Standort (vgl. auch § 27 Abs. 2) – Er wird vom
Verfügungsber. bestimmt und in den Fahrzeugbrief sowie den
Fahrzeugschein besonders eingetragen (1. Seite), wenn er nicht mit der
Anschrift des Zulassungsinhabers übereinstimmt.
Der Verfügungsber. darf allerdings eine Stelle nicht nur zum Schein
zum regelm. Standort erklären (vgl. OLG Stuttgart in MDR 62, 235).
Auch muß das Fz. am angegebenen Standort für die zuständige
Zulassungsstelle erreichbar, darf also nicht nur ganz selten dort
anzutreffen sein. Vertreterfahrzeuge, die dem Unternehmen gehören,
haben am Firmensitz ihren regelm. Standort, wenn sie dort gewartet
werden und von Zeit zu Zeit dorthin zurückkehren. Ist dies nicht der
Fall, so ist der regelm. Standort die Anschrift des Vertreters.
Natürlich wird es in der Praxis fast nie geahndet. Wer soll dieses auch machen ? Es gab aber schon Fälle ( die Gründe kann man sich evt. denken ), da wurde über 3 Monate genau protokolliert, wann und wo das Fahrzeug gestanden hat.
Aber Ottonormalverbraucher wird wahrscheinlich nicht von der Rennleitung geärgert !!!
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_27.php