Ein Händler verwendet in 2005 bei einem Verkauf eines gebrauchten PKWs an einen Privatkunden ein altes Formular, in dem jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wird (obwohl diese seit 2002 durch den Gesetzgeber vorgeschrieben ist).
Frage: Kann der Kunde deshalb auf volle 2 Jahre Gewährleistungsrecht bestehen? (Üblicherweise beschränken Händler die Gewährleistung auf 1 Jahr, was sie auch dürfen, wenn das Fahrzeug älter als ein Jahr ist).
Gewährleistungsausschluss durch Händler
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
@ BeDa76
Auf zwei Jahre Gewährleistung kannst du nicht bestehen, wenn das Fahrzeug gebraucht ist!!!
Außerdem: lasse die Finger von Händlern, welche alte Vordrucke verwenden.
Du wirst wenig Glück haben, ohne juristische Hilfe einen Gebrauchten mit Mängeln wieder zurück zu geben oder Besserung zu verlangen.
Außerdem schwirren in Deutschland noch Richter herum, die jemandem der solch einen Vertrag unterschreibt eine Mitschuld geben.
Auf zwei Jahre Gewährleistung kannst du nicht bestehen, wenn das Fahrzeug gebraucht ist!!!
Außerdem: lasse die Finger von Händlern, welche alte Vordrucke verwenden.
Du wirst wenig Glück haben, ohne juristische Hilfe einen Gebrauchten mit Mängeln wieder zurück zu geben oder Besserung zu verlangen.
Außerdem schwirren in Deutschland noch Richter herum, die jemandem der solch einen Vertrag unterschreibt eine Mitschuld geben.
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Autodealer
- Mitglied
- Beiträge: 6
- Registriert: 24.08.2005, 20:47
Hi,
sehe ich nicht ganz so....
solange die Gewährleistungsfrist nicht auf 12 Monate schriftlich beschränkt wurde besteht auch für Gebrauchte eine 24-Monatige Gewährleistungsfrist.
Wenn der Händler einen alten Vertrag nimmt und eine Gewährleistung ausschließen möchte ist solch ein Vertragsabschluss sittenwidrig und somit nichtig.
Ich glaube nicht, dass sich irgendein Richter in Deutschland auf die Seite eines Autohändler stellt der versucht einen Kunden zu besch.....!
Der einfachste Weg ist es doch wenn man den Vertrag gegenliest und solche Klauseln sieht, freundlich darauf hinweisen, dass ein Vertragsabschluss nur zustande kommt, wenn geltende deutsche Rechtsprechung eingehalten wird. SOnst ab zum nächsten Händler.
Gruss Autodealer
sehe ich nicht ganz so....
solange die Gewährleistungsfrist nicht auf 12 Monate schriftlich beschränkt wurde besteht auch für Gebrauchte eine 24-Monatige Gewährleistungsfrist.
Wenn der Händler einen alten Vertrag nimmt und eine Gewährleistung ausschließen möchte ist solch ein Vertragsabschluss sittenwidrig und somit nichtig.
Ich glaube nicht, dass sich irgendein Richter in Deutschland auf die Seite eines Autohändler stellt der versucht einen Kunden zu besch.....!
Der einfachste Weg ist es doch wenn man den Vertrag gegenliest und solche Klauseln sieht, freundlich darauf hinweisen, dass ein Vertragsabschluss nur zustande kommt, wenn geltende deutsche Rechtsprechung eingehalten wird. SOnst ab zum nächsten Händler.
Gruss Autodealer