also:
Versicherungen/Gutacher stellen üblicherweise Totalschäden in Restwertbörsen ein z.B. Autoonline, car.tv
Dort bieten händler für die Verunfallten Fahrzeuge (meistens haben diese ein Teilgutachen + Fotos)
Die Händler bieten dann Ihre Restwerte darauf.
du hast wahrscheinlich ein schreiben deiner Versicherung erhalten in dem dir mitgeteilt wird das das Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von X hat und ein Händler Y bietet.
Du kannst jetzt das Fahrzeug für Y an händler verkaufen oder reparieren oder selbst einen Händler suchen.
Annahme: WBW (wiederbeschaffungswert) 10000
RW (restwert) 5000
Du erhälst von deiner Versicherung 5000 €
Den Rest erhälst du vom Händler 5000 €
Deine Möglichkeiten
Du verkaufst das FZ an den vorgeschlagenen Händler für 5000 €
oder du verkaufst es an einen anderen Händler für genausoviel bzw. mehr.
Problem: wenn du es an einen anderen händler verkaufst der dir 4500 € bietet gibt dir die Versicherung überlicherweise den verlust von 500 € NICHT, weil diese mit dem Restwert des Höchstbieters abgerechnet haben.
Falls Du noch fragen hast, einfach posten ich antworte dir gerne!
MFG Confi
p.s. bitte die rechtschreibung nicht beachten, grad wenig Zeit zu korrigieren
edit:
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Restwertermittlung durch Sachverständige
Wird nach einem Unfall der Restwert eines Fahrzeuges durch einen Sachverständigen ermittelt, so besteht für diesen keine Verpflichtung, überregionale Sondermärkte und Restwertmärkte im Internet in seine Ermittlungen mit einzubeziehen, da diese dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich sind.Das Oberlandesgericht Köln hat sich in dem am 11.05.2004 entschiedenen Fall ( Az. 22 U 190/03, ADAJUR Dok.Nr. 59654) an die Auffassung des BGH angeschlossen, dass ein Gutachter bei der Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges keine Sondermärkte, wie z.B. Anbieter elektronischer Restwertbörsen, in seine Berechnungen mit einbeziehen muss. Eine Einbeziehung des im Zweifelsfall auf einem Sondermarkt erzielten höheren Restwertes hätte für den Geschädigten die Konsequenz, dass sich sein Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung um diesen höheren Betrag verringern würde, er aber bei einem Verkauf des Fahrzeuges auf dem ihm zugänglichen regionalen Gebrauchtwagenmarkt einen wahrscheinlich geringeren Preis erzielen würde. Der Geschädigte müsste sich danach also entweder mit dem geringeren Schadensbetrag zufrieden geben oder aber unter erheblichem Zeitaufwand versuchen, eine andere Verwertungsmöglichkeit für das Unfallfahrzeug ausfindig zu machen.Somit bleibt der „allgemeine“ oder regionale Gebrauchtwagenmarkt das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Restwertes.
OLG Köln vom 11.05.2004
von:
adac
link:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/intere ... =3&Seite=1