Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist oder wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten und die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer ein Fahrzeug fährt, für die er nicht die entsprechende Fahrerlaubnisklasse hat bzw. dessen Führerschein beschlagnahmt wurde.
Ebenso fährt ohne Fahrerlaubnis, wer zwar die Fahrprüfung bestanden hat, aber vor Aushändigung des Führerscheins ein Fahrzeug fährt.
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Fahren ohne Fahrerlaubnis
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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[b]Moin, Erik.
Ich darf mal ergänzen:
Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, erworben innerhalb der laufenden Sperrfrist im Gebiet der BRD fährt.
Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nicht nachweislich innerhalb der 187-Tage-Regelung (Abmeldung des Wohnsitzes in der BRD und Anmeldung des Wohnsitzes im austellenden Land für die Dauer von mindestens 187 Tagen) erworben wurde, im Gebiet der BRD fährt.
Ohne Fahrerlaubnis fährt nicht, wer mit einer ordnungsgemäss erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis kontrolliert wird. Wohl aber dann macht er sich strafbar, wenn er der mit tödlicher Sicherheit folgender Aufforderung der FE-Behörde zur Beibringung eines positiven Gutachtens (MPU) nicht folgt oder dieses negativ ausfällt und er dann weiterfährt. Die FE-Behörde uzntersagt dann den Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis, wenn er den Auflagen nicht folgt und informiert die Verwaltungsbehörde des ausstellende Landes über das KBA und ersucht dieses um Einziehung der zu Unrecht ausgestellten FE.[/b]
Ich darf mal ergänzen:
Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, erworben innerhalb der laufenden Sperrfrist im Gebiet der BRD fährt.
Ohne Fahrerlaubnis fährt auch, wer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die nicht nachweislich innerhalb der 187-Tage-Regelung (Abmeldung des Wohnsitzes in der BRD und Anmeldung des Wohnsitzes im austellenden Land für die Dauer von mindestens 187 Tagen) erworben wurde, im Gebiet der BRD fährt.
Ohne Fahrerlaubnis fährt nicht, wer mit einer ordnungsgemäss erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis kontrolliert wird. Wohl aber dann macht er sich strafbar, wenn er der mit tödlicher Sicherheit folgender Aufforderung der FE-Behörde zur Beibringung eines positiven Gutachtens (MPU) nicht folgt oder dieses negativ ausfällt und er dann weiterfährt. Die FE-Behörde uzntersagt dann den Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis, wenn er den Auflagen nicht folgt und informiert die Verwaltungsbehörde des ausstellende Landes über das KBA und ersucht dieses um Einziehung der zu Unrecht ausgestellten FE.[/b]
moin moin v.d.Insel
A. Eicker
Verkehrspsychologische Praxis
www.vphh.de
A. Eicker
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www.vphh.de
Danke Eicker. Dazu paßt dann auch noch dieses:
http://kfz-auskunft.de/autoforum/viewto ... highlight=
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Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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