Hallo an alle!
Mein Mann und ich haben uns einen Multivan von privat gekauft.
Vor Vertragsabschluss haben wir uns mit dem Verkäufer unterhalten und er erzählte uns von einem DEKRA-"Gütesiegel" (ca. 1/2 Jahr alt), in welchem bestätigt wird, dass mit dem Auto alles "in bester Ordnung" sei. Zeigen lassen haben wir uns dieses "Gutachten" nicht. Ok.. ich sehe es ein.. erster Fehler!
In dem dann folgenden Kaufvertrag wurde uns "Unfallfreiheit" zugesichert!
Am Freitag haben wir das Auto abgeholt und gleichzeitig eine Menge Papierkram ausgehändigt bekommen.
Heute war das Auto nun beim "Scheiben-Doktor", da wir schwarze Sonnenschutzfolien (übrigens für 250 €) aufkleben lassen haben. Dort hat man eher zufällig festgestellt, dass der Wagen offensichtlich einen erheblichen Unfall hinter sich hat.
Darauf hin haben wir die nach Kaufvertragsabschluss ausgehändigten Unterlagen durchgesehen und festgestellt, dass im oben erwähnten Dekra-Gütesiegel bereits von einem linksseitigen Unfall die Rede ist. Der Verkäufer wusste also definitiv vor Vertragsabschluss, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
Morgen haben wir einen Termin in einer Werkstatt, um die Ausmaße des Unfalls abzuchecken!
Nun meine Fragen:
Welche Möglichkeiten haben wir dann? Eine "einfache" Rückgabe des Wagens gegen Kaufpreiserstattung kommt nicht wirklich in Frage, da wir natürlich durch die Überführung und Anmeldung des Wagens etliche Kosten hatten. Weiterhin haben wir, wie oben erwähnt, 250 € für die Scheiben investiert.
Können wir eventuell Schadensersatz geltend machen?
Wenn ja, welche Höhe ist üblich?
Es wär toll, wenn uns jemand die Fragen beantworten könnte. Danke dafür schon mal im voraus!!
Gruß.. Lea
Vertraglich zugesicherte Unfallfreiheit trifft nicht zu!
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Re: Vertraglich zugesicherte Unfallfreiheit trifft nicht zu!
Lea99 hat geschrieben:
In dem dann folgenden Kaufvertrag wurde uns "Unfallfreiheit" zugesichert!
Gruß.. Lea
Hallo Lea,
ich habe unter http://www.adac.de folgendes gefunden:
Zusicherung der Unfallfreiheit
Das OLG Köln entschied in einem Urteil vom 04.02.2003, dass die Bezeichnung eines Gebrauchtwagenverkäufers, das Kfz sei unfallfrei, eine Zusicherung darstellt. Bei Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Nur ganz geringfügige Schäden müssen durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Az. 24 U 108/02, ADAJUR Dok.Nr. 53834).
Mit der Aussage, daß alles in Ordnung sei, hat er euch arglistig getäuscht.
Dann hat er diese Gutachten wahrscheinlich ganz nach unten gelegt und ihr habt es überlesen.
Kann die Aussage des Verkäufers von einem Zeugen bestätigt werden ?
Weiterhin steht es ja aber auch im Kaufvertrag.
Dazu habe ich auch schon mal, in einem anderen thread, folgendes geschrieben:
Verschwiegener bedeutener Unfallschaden = arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages. Damit ist jedes Verhalten gemeint, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält und beim dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die Willensentscheidung des anderen beeinflusst. Das können auch Aussagen "ins Blaue hinein sein". Eine Schädigungsabsicht ist nicht nötig. Man kann auch durch Schweigen täuschen, aber nur, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Achtung: Anfechtungsfrist ist ein Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem man die Täuschung entdeckt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind
oder auch:
Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer
Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Darunter fällt auch das arglistige Vorspiegeln des Vorhandenseins einer Eigenschaft des Kaufobjekts. Auch ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Bezüglich deiner weiteren Kosten, müßtest du dich wahrscheinlich gütlich mit ihm einigen.
Wird glaube ich schwer, die gesamten Kosten einzufordern.
Hoffe, diese Informationen helfen dir weiter.
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Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
-
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
Hallo Erik!
Vielen, vielen Dank für deine Mühe!
Ich hab mittlerweile rausbekommen, was dieser Wagen für einen Unfall hatte. Einer der Vorbesitzer hat mit der Kiste einen Strommast "geknutscht" und damit einen Schaden in Höhe von 4.000 Euro verursacht. Das ist, wie wir ja alle wissen, sehr weit entfernt von einem Bagatellschaden.
Wir haben morgen einen Termin bei einem Gutachter. Der wird den tatsächlich Wert und Zustand ermitteln und gleichzeitig den Wert, wenn unsere Karre keinen Unfall gehabt hätte.
Danach entscheiden wir, ob wir den Kaufpreis mindern, Schadenersatz geltend machen oder ob der Van ganz zurück geht an den "feinen Herren" incl. einer Anzeige wegen arglistiger Täuschung. So geht's ja nun wirklich nicht. Wir haben *gottseidank* einen befreundeten Anwalt, der uns in der Sache unterstützt.
Mittlerweile bin ich übrigens relativ fit, Schadenersatz und Minderung zu unterscheiden und weiß, wie man das berechnen muss. Bei Fragen, könnt ihr mir mailen. Ich gebe euch dann gern unverbindlich eine Antwort!
Vielen, vielen Dank für deine Mühe!
Ich hab mittlerweile rausbekommen, was dieser Wagen für einen Unfall hatte. Einer der Vorbesitzer hat mit der Kiste einen Strommast "geknutscht" und damit einen Schaden in Höhe von 4.000 Euro verursacht. Das ist, wie wir ja alle wissen, sehr weit entfernt von einem Bagatellschaden.
Wir haben morgen einen Termin bei einem Gutachter. Der wird den tatsächlich Wert und Zustand ermitteln und gleichzeitig den Wert, wenn unsere Karre keinen Unfall gehabt hätte.
Danach entscheiden wir, ob wir den Kaufpreis mindern, Schadenersatz geltend machen oder ob der Van ganz zurück geht an den "feinen Herren" incl. einer Anzeige wegen arglistiger Täuschung. So geht's ja nun wirklich nicht. Wir haben *gottseidank* einen befreundeten Anwalt, der uns in der Sache unterstützt.
Mittlerweile bin ich übrigens relativ fit, Schadenersatz und Minderung zu unterscheiden und weiß, wie man das berechnen muss. Bei Fragen, könnt ihr mir mailen. Ich gebe euch dann gern unverbindlich eine Antwort!
