Hi Leute
Nehmen wir folgende Dinge an:
1. Ich bin KFZ-Händler
2. Ich habe ein 10 Jahre altes Auto und will es verkaufen
3. Ich denke, dass ein beliebiges Teil des Autos zu jeder Zeit kaputtgehen könnte
4. Falls 3. eintritt, will ich nicht für den Schaden aufkommen.
5. Eine Person weiss über 3. und 4. bescheid, akzeptiert es und will das Auto trotzdem kaufen.
(Ich bitte um Richtigstellung, falls in den folgenden Worten faktische Unstimmigkeiten auftauchen sollten.)
Viele Leser denken jetzt wahrscheinlich, dass das, was hier der Käufer und ich wollen, eine Umgehung der Gewährleistung bzw. ein Gewährleistungsausschluss ist.
Gewährleistung = Sachmangelhaftung
Gewährleistungsausschluss = Ausschluss der Sachmangelhaftung
(Habe ich das richtig verstanden?)
So wie ich den Sachverhalt und das gültige Recht interpretiert habe, ist ein Ausschluss der Sachmangelhaftung nicht möglich.
ABER! (jetzt kommt der kritische Part, bitte um Meinungen)
1. Auf das Recht der Sachmangelhaftung kann ein Käufer nur bestehen, wenn der Sachmangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat.
2. Zitat §434 BGB: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."
3. Zur Vereinbarung über die Beschaffenheit eines 10-jährigen Autos kann zählen, dass die Möglichkeit besteht, dass jegliche Teile des Autos zu jeder Zeit kaputtgehen können.
4. Es ist legal diese Beschaffenheit des Autos im Kaufvertrag zu vermerken und der Käufer akzeptiert diese mit seiner Unterschrift.
Logische Konsequenzen, die sich aus den letzten 4 Punkten ergeben:
1. Die Gewährleistung (= Sachmangelhaftung) wurde nicht ausgeschlossen.
2. Der Käufer hat mit dem Unterschreiben des Vertrages trotzdem akzeptiert, dass der Verkäufer ihm nichts schuldig ist, falls irgendetwas am Auto kaputtgeht. Der Käufer akzeptiert, dass er die Rechte bei Mängeln (§437 BGB) nicht in anspruch nehmen kann, da zum Kaufzeitpunkt kein Mangel bestand.
Bitte schreibt mir, ob meine Gedanken eurer Meinung nach logisch sind und ob bei einem solchen Vorgehen eurer Meinung nach der Verkäufer dem Käufer bei einem Schaden wirklich nichts schuldig ist.
(Es ist mir bewusst, dass die von mir geschilderte Vorgehensweise für sehr viele Leser eine Umgehung der Gewähleistung darstellt - nur in grün. Ich bitte trotzdem die Diskussion über Sinn und Unsinn eines Gewährleistungsausschlusses nicht in diesem Thread zu führen. Falls der Bedarf nach einer solchen Diskussion besteht, so bitte ich euch einen neuen Thread aufzumachen und nach Belieben so oft ihr wollt auf diesen Thread hier zu verweisen.)
Gewährleistungsausschluss bei Gebraucht-KFZ
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, willi
Re: Gewährleistungsausschluss bei Gebraucht-KFZ
Ein Kunde, der Verbraucher i.S.v. §13 BGB ist, kann grundsätzlich nicht durch Erklärung auf seine gesetzlichen Rechte gegenüber Unternehmern i.S.v. §14 BGB verzichten. Entsprechende Klauseln sind schlicht unwirksam und sollten in einer entsprechenden Untersuchung, z.B. durch ein Gericht, für einige Heiterkeit einerseits und schlechte Karten für den Händler andererseits sorgen.Outsider hat geschrieben:2. Der Käufer hat mit dem Unterschreiben des Vertrages trotzdem akzeptiert, dass der Verkäufer ihm nichts schuldig ist, falls irgendetwas am Auto kaputtgeht. Der Käufer akzeptiert, dass er die Rechte bei Mängeln (§437 BGB) nicht in anspruch nehmen kann, da zum Kaufzeitpunkt kein Mangel bestand.
Antworten auf die weiteren Fragen würden mich ebenfalls interessieren.
Hallo Outsider,
Dein (interessantes) Gedankenspiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Logik, diese ist jedoch bei Gericht wiederum bekanntlich irrelevant.
Du bist aber schon auch ein Insider, gell?
Zunächst: ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich im Folgenden lediglich meine eigene, persönliche, verschrobene und höchst subjektive Meinung dartue, von Rechtsberatung nichts aber auch gar nicht das Mindeste verstehe und mir diese daher völlig fern liegt.
Dr. Dos hat Recht, der Verzicht fällt unter "Umgehungstatbestände" und ist unwirksam.
Das mit Gewährleistung und Sachmangel hast Du richtig verstanden.
Deine Vermutung 1. ist unzutreffend. Es besteht vielmehr bei Auftreten des Mangels in den ersten sechs Monaten die gesetzliche VERMUTUNG, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Du musst das Gegenteil BEWEISEN (kann man aber, zB. durch Gutachten, die vor Verkauf erstellt werden und alle wichtigen Teile umfassen).
Anders erst nach Ablauf von sechs Monaten: Beweislastumkehr! Von nun an muss der Käufer beweisen (was in 99% der Fälle selbst einem Sachverständigen unmöglich sein dürfte), dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
Zu Deiner Vermutung 2.: s.o.
Zu Deiner Vermutung 3.: Umgehungstatbestand, unwirksam
Zu Deiner Vermutung 4.: s.o. unter 3.
Deine "logischen Konsequenzen" sind, bei Licht betrachtet, nicht ganz logisch. Mit Deiner unter 4. geschilderten Maßnahme schließt Du die Sachmangelhaftung faktisch aus.
Fazit: es gibt, und das ist aus der Sicht eines neutralen, objektiven Dritten auch gut so, keine Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen legal zu umgehen (die Diskussion um die Details vermeiden wir ja hier bewusst).
Meint
Insider
Dein (interessantes) Gedankenspiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Logik, diese ist jedoch bei Gericht wiederum bekanntlich irrelevant.
Du bist aber schon auch ein Insider, gell?
Zunächst: ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich im Folgenden lediglich meine eigene, persönliche, verschrobene und höchst subjektive Meinung dartue, von Rechtsberatung nichts aber auch gar nicht das Mindeste verstehe und mir diese daher völlig fern liegt.
Dr. Dos hat Recht, der Verzicht fällt unter "Umgehungstatbestände" und ist unwirksam.
Das mit Gewährleistung und Sachmangel hast Du richtig verstanden.
Deine Vermutung 1. ist unzutreffend. Es besteht vielmehr bei Auftreten des Mangels in den ersten sechs Monaten die gesetzliche VERMUTUNG, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag. Du musst das Gegenteil BEWEISEN (kann man aber, zB. durch Gutachten, die vor Verkauf erstellt werden und alle wichtigen Teile umfassen).
Anders erst nach Ablauf von sechs Monaten: Beweislastumkehr! Von nun an muss der Käufer beweisen (was in 99% der Fälle selbst einem Sachverständigen unmöglich sein dürfte), dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
Zu Deiner Vermutung 2.: s.o.
Zu Deiner Vermutung 3.: Umgehungstatbestand, unwirksam
Zu Deiner Vermutung 4.: s.o. unter 3.
Deine "logischen Konsequenzen" sind, bei Licht betrachtet, nicht ganz logisch. Mit Deiner unter 4. geschilderten Maßnahme schließt Du die Sachmangelhaftung faktisch aus.
Fazit: es gibt, und das ist aus der Sicht eines neutralen, objektiven Dritten auch gut so, keine Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen legal zu umgehen (die Diskussion um die Details vermeiden wir ja hier bewusst).
Meint
Insider
Vielen Dank, Insider, für diese äußerst verschrobene und subjektive Antwort.
Bleibt lediglich ein Gedanke des ursprünglichen Schreibers, der interessant ist: § 434 2. BGB beschreibt den Sachmangel "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Welchen Zustand darf man bei einem 10 Jahre alten Auto annehmen? Kann man hier (aus Deiner Sicht und ganz allgmein) zwischen sichtbaren bzw. bekannten Mängeln einerseits und nicht-sichtbaren/für einen Laien nicht erkennbaren/unbekannten Mängeln andererseits differenzieren?
Pointiert gefragt: sind aus Deiner Sicht nicht erkennbare technische Mängel grundsätzlich zunächst Mängel, die unter die gesetzliche Gewährleistung fallen?
Bleibt lediglich ein Gedanke des ursprünglichen Schreibers, der interessant ist: § 434 2. BGB beschreibt den Sachmangel "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
Welchen Zustand darf man bei einem 10 Jahre alten Auto annehmen? Kann man hier (aus Deiner Sicht und ganz allgmein) zwischen sichtbaren bzw. bekannten Mängeln einerseits und nicht-sichtbaren/für einen Laien nicht erkennbaren/unbekannten Mängeln andererseits differenzieren?
Pointiert gefragt: sind aus Deiner Sicht nicht erkennbare technische Mängel grundsätzlich zunächst Mängel, die unter die gesetzliche Gewährleistung fallen?
Die Gewährleistung greift nicht, wenn bei einem sagen wir 10 Jahre alten Auto ein Verschleissteil kaputtgeht. Stimmt das? Falls dies doch passiert, muss ich als Verkäufer dem Käufer beweisen, dass dies vorher noch nicht der Fall war? Immerhin sprechen wir vom Fakt, dass man bei vielen Autoteilen nicht wissen kann, wie kurz sie vor dem Kaputtgehen stehen. Ein Händler kann nicht wissen, was bei einem 10 Jahre alten Auto als nächstes kaputtgeht. Muss er trotzdem dafür haften, FALLS etwas kaputtgeht? Ich spreche hier nicht von arglistiger Täuschung, von Dingen, die man von vornherein weiss und dem Käufer verschweigt. Ich spreche von Dingen, die einfach nicht weiss. Ist der Verkäufer verpflichtet alles über einen Wagen zu wissen? Ist es gesetzlich verboten als Händler einen Wagen zu kaufen, sich nicht über ihn zu informieren und ihn wieder zu verkaufen und im Falle eines Schadens die Wahrheit zu sagen "Davon habe ich nichts gewusst?" (Ja, ich weiss, der Sinn und die Moral kommen hier wieder ins Spiel. Mir geht es nur um Fakten.)
Gibt es eine offiziele Listen mit Autoteilen die als Verschleissteile gelten und ein mit denen, die nicht als Verschleissteile gelten?
Gibt es eine offiziele Listen mit Autoteilen die als Verschleissteile gelten und ein mit denen, die nicht als Verschleissteile gelten?