Hallo
mir ist vor einiger Zeit eine Frau in meinen Twingo gefahren und hat einen wirtschaftlichen Totalschaden verursacht. Ich war dann gleich drauf sechs Wochen im Ausland und habe erst vor drei Wochen alles bei der gegnerischen Versischerung beantragen können. Bis heute haben die mir aber noch kein Geld für mein Auto überwiesen. Ich habe jetzt einen Brief bekommen, indem sie mir schreiben, dass sie den Schaden zahlen, für den Nutzungsausfall aber nur aufkommen, wenn ich denen den neuen Fahrzeugschein vorlege. Meine Fa´ragen sind jetzt:
1. Nuss ich wirklich unbedingt ein neues Fahrzeug kaufen, um das Geld zu bekommen? ( Bin Studentin und es ist mir im Moment zu riskant eine Gebrauchten zu kaufen, da ich kaum Geld für Reperaturen aufbringen kann. Man weiß ja nie, was bei einem Gebrauchten dann so alles ansteht)
2. Sollte es doch einen Weg geben diese Pauschle zu bekommen, für wie lange kann ich die in Anspruch nehmen? Der Gutachter hat gesagt, daß ich zwei Wochen ungefähr brauch um ein neues Fahrzeug zu bekommen. Jetzt lässt sich die Versicherung aber Zeiiiiiiit mit zahlen. Kann ich die drei Wochen oder vielleicht auch nur zwei Wochen noch mit reinnehmen?
Ach ja und noch was: Ich hätte schon gern wieder ein Auto. Wisst ihr vielleicht eins, wo ich für ca. 5000 Euro was vernünftiges kriegen kann und nicht unbedingt mit teuren Reperaturen rechnen muss?
Danke
Nutzungsausfall
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Nutzungsausfallsentschädigung
Nutzungsausfall - Was ist das?
Der „Nutzungsausfall“ heißt eigentlich richtig Nutzungsausfallsentschädigung. Sie wird dafür gezahlt, dass der Eigentümer oder ständige Nutzer eines Kraftfahrzeugs wegen eines Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) kein Fahrzeug zur Verfügung hat und deswegen zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen muss.
--------------------------------------------------------------------------------
Nutzungsausfall - Wer bekommt ihn?
Jeder Privatmann, der einen Unfall gehabt hat, dessen Fahrzeug dabei beschädigt wurde, der deshalb sein Fahrzeug eine Zeitlang nicht benutzen kann, obwohl er es gerne benutzen würde und der kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat.
--------------------------------------------------------------------------------
Nutzungsausfall - Wann bekommt man ihn?
Das Fahrzeug muss beschädigt sein und muss deshalb nicht benutzt werden können.
Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, fällt solange kein Nutzungsausfall an, bevor nicht der Wagen in Reparatur gegeben wird. Entscheidet sich der Eigentümer für eine Neuanschaffung, steht ihm in diesem Falle Nutzungsausfall überhaupt nicht zu, weil er ja seinen alten, fahrbereiten Wagen nutzen kann, bis der neue vor der Tür steht.
Der Fahrzeugbesitzer muss grundsätzlich nach dem Unfall weiter den Willen zur Nutzung des Wagens haben. Entscheidet er sich z.B., aufgrund des gehabten Unfall - Schockerlebnisses, nie mehr ein Steuer in die Hand zu nehmen, steht ihm auch kein Nutzungsausfall zu.
Den Nutzungswillen weist man dadurch nach, indem man das Unfallfahrzeug repariert oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft.
a) Die Reparatur wird am einfachsten durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen. Sollte der Rechnungsbetrag erheblich niedriger sein als etwa der in einem Gutachten vorgeschätzte Betrag, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen, um mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
b) Repariert man das Fahrzeug selbst oder lässt man es durch Freunde reparieren, die dafür nichts verlangen, lässt sich der Nachweis der Reparatur auch durch ein Foto führen, das vom reparierten Fahrzeug gemacht wird. Bitte halten Sie eine Tageszeitung mit gut lesbarer Schlagzeile ins Bild (bitte aufpassen, dass dabei nicht genau der Schadensbereich abgedeckt wird!). Die Schlagzeile dient als Nachweis dafür, dass das Foto nach dem Unfall gemacht wurde und der Schaden also repariert wurde.
Reicht der regulierenden Versicherung das Foto allein nicht, so sollte ein Zeuge oder der reparierende Freund eine Bestätigung darüber ausstellen, dass das Fahrzeug durch die Person A im Zeitraum von X bis Y repariert wurde und in diesem Zeitraum nicht benutzt werden konnte.
Bitte hier nichts türken! Wer hier leichtfertig seine Unterschrift hergibt, kann schnell in die Situation kommen, seine Aussage gerichtlich wiederholen zu müssen. Ein Meineid (der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird) ist schneller geschworen als verantwortet!
c) Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs weisen Sie am besten durch Vorlage einer Kopie des Kfz.-Scheins des Neufahrzeugs nach. Der Kaufvertrag reicht der Versicherung unter Umständen nicht, denn die bloße Anschaffung eines Wagens bedeutet ja noch nicht, dass man ihn auch nutzt.
Also Neuwagen kommt demnach so wie so nicht in Frage.
Frage doch mal bei deiner eigenen Versicherung nach, wie so etwas genau gehändelt wird.
Die geben dir doch bestimmt eine Auskunft.
Der „Nutzungsausfall“ heißt eigentlich richtig Nutzungsausfallsentschädigung. Sie wird dafür gezahlt, dass der Eigentümer oder ständige Nutzer eines Kraftfahrzeugs wegen eines Unfalls (oder einer sonstigen unerlaubten Handlung) kein Fahrzeug zur Verfügung hat und deswegen zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen muss.
--------------------------------------------------------------------------------
Nutzungsausfall - Wer bekommt ihn?
Jeder Privatmann, der einen Unfall gehabt hat, dessen Fahrzeug dabei beschädigt wurde, der deshalb sein Fahrzeug eine Zeitlang nicht benutzen kann, obwohl er es gerne benutzen würde und der kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat.
--------------------------------------------------------------------------------
Nutzungsausfall - Wann bekommt man ihn?
Das Fahrzeug muss beschädigt sein und muss deshalb nicht benutzt werden können.
Wenn das Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist, fällt solange kein Nutzungsausfall an, bevor nicht der Wagen in Reparatur gegeben wird. Entscheidet sich der Eigentümer für eine Neuanschaffung, steht ihm in diesem Falle Nutzungsausfall überhaupt nicht zu, weil er ja seinen alten, fahrbereiten Wagen nutzen kann, bis der neue vor der Tür steht.
Der Fahrzeugbesitzer muss grundsätzlich nach dem Unfall weiter den Willen zur Nutzung des Wagens haben. Entscheidet er sich z.B., aufgrund des gehabten Unfall - Schockerlebnisses, nie mehr ein Steuer in die Hand zu nehmen, steht ihm auch kein Nutzungsausfall zu.
Den Nutzungswillen weist man dadurch nach, indem man das Unfallfahrzeug repariert oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft.
a) Die Reparatur wird am einfachsten durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachgewiesen. Sollte der Rechnungsbetrag erheblich niedriger sein als etwa der in einem Gutachten vorgeschätzte Betrag, empfiehlt es sich, einen Anwalt aufzusuchen, um mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
b) Repariert man das Fahrzeug selbst oder lässt man es durch Freunde reparieren, die dafür nichts verlangen, lässt sich der Nachweis der Reparatur auch durch ein Foto führen, das vom reparierten Fahrzeug gemacht wird. Bitte halten Sie eine Tageszeitung mit gut lesbarer Schlagzeile ins Bild (bitte aufpassen, dass dabei nicht genau der Schadensbereich abgedeckt wird!). Die Schlagzeile dient als Nachweis dafür, dass das Foto nach dem Unfall gemacht wurde und der Schaden also repariert wurde.
Reicht der regulierenden Versicherung das Foto allein nicht, so sollte ein Zeuge oder der reparierende Freund eine Bestätigung darüber ausstellen, dass das Fahrzeug durch die Person A im Zeitraum von X bis Y repariert wurde und in diesem Zeitraum nicht benutzt werden konnte.
Bitte hier nichts türken! Wer hier leichtfertig seine Unterschrift hergibt, kann schnell in die Situation kommen, seine Aussage gerichtlich wiederholen zu müssen. Ein Meineid (der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird) ist schneller geschworen als verantwortet!
c) Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs weisen Sie am besten durch Vorlage einer Kopie des Kfz.-Scheins des Neufahrzeugs nach. Der Kaufvertrag reicht der Versicherung unter Umständen nicht, denn die bloße Anschaffung eines Wagens bedeutet ja noch nicht, dass man ihn auch nutzt.
Also Neuwagen kommt demnach so wie so nicht in Frage.
Frage doch mal bei deiner eigenen Versicherung nach, wie so etwas genau gehändelt wird.
Die geben dir doch bestimmt eine Auskunft.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
-
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
