Hallo!
Ich habe mir am 01.07.2004 einen drei Jahren alten Polo gekauft. Bin auch soweit zufrieden, nur das ich am 15.07.2004 das erst mal bei meinem Händler war, weil es im Bereich der Heckscheibe reingeregnet hat. Nachdem sie den Wagen dauerberegnet hatten, haben sie die Heckscheibe ausgetauscht, sie war 6-8cm undicht. Es wurde keine Rechnung gestellt. Ich denke dass liegt an der Gewährleistung.
Am 02.08.2004 war ich dann das zweite mal da, weil es wieder reingeregnet hatte. Dann haben sie die dritte Bremsleuchte, die ja in die Heckscheibe integriert ist, ausgetauscht. Ebenfalls keine Rechnung.
Am 09.09.2004 spinnte plötzlich die Temperaturanzeige und der Temperaturgeber wurde ausgewechselt. Diesmal durfte ich 76 Euro für die Reparatur bezahlen.
Bis zum 21.09.2004 war alles in Ordnung bis ich dann wieder einmal Wasser auf der Hutablage hatte, also wieder in die Werkstatt. Diesmal haben sie nichts gefunden. Obwohl die Bremsleuchte innen feucht war. Dann wurden mir telefonisch zwei Rechnungen präsentiert, von den beiden vorhergehenden Heckscheibenreparaturen (400 Euro!), ein bißchen spät oder?
Was ist vor allem mit der Gewährleistung? Müsste doch hierüber laufen?
Der Stand der Dinge ist, das mein Auto noch bei meinem Händler steht, und das ich die Reparaturen über meine Teilkasko abrechnen soll - der Serviceleiter meines Autohändlers riet mir hierzu, somit müsste ich 150 Euro selber zahlen (da ich dort eine Selbstbeteiligung habe). Was ich irgendwo nicht einsehe und ebenfalls ein Versicherungsbetrug wäre.
Naja ich hoffe mir kann jemand helfen, vor allem weiß ich nicht mehr was ich machen soll. Die rücken mein Auto nicht mehr raus bis ich die Rechnungen bezahlt habe.
Welche Vorgehensweise ratet ihr mir?
Danke und Gruß
Nicole
Händler erfüllt nicht die Gewährleistungspflicht, was tun?
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Wassereinbruch und Gewährleistung
Hallo,
unter http://www.adac.de findet man u.a. dieses:
Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler
Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Aber auch die Fälle sind erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.
Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Desweiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324, siehe ADAC-Homepage "Interessante Urteile").Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.
Weiterhin gibt es noch folgende Möglichkeit:
Sollte keine Einigung erzielt werden, dann an eine Schiedsstelle der Kfz - Innung wenden:
Ärger mit dem Kfz-Betrieb können Sie kostenlos, unbürokratisch und schnell ohne gerichtliche Auseinandersetzung regeln, wenn Sie sich an die Schiedsstelle wenden.
Diese Schlichtungsstellen schaffen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus einem Reparaturauftrag oder aus einem Gebrauchtwagenkauf (mit Ausnahme des Kaufpreises) ergeben, aus der Welt.
Sind Sie mit der Entscheidung der Kommission nicht einverstanden, bleibt immer noch der Weg zum Gericht.
Bundesweit existieren ca. 150 solcher Einrichtungen.
Das du telefonisch eine Rechnung bekommst ist mir auch neu. Hört sich nicht seriös an, dein Händler.
Konfrontiere ihn doch mal mit o.g. Informationen.
Sollte er auf diese Rechnung bestehen, evt. mal ein Vorgespräch mit einem Anwalt führen.
unter http://www.adac.de findet man u.a. dieses:
Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler
Handelt es sich um einen sog. Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Aber auch die Fälle sind erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.
Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlagen. Desweiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Auch ist es unzulässig, aus dem privaten Käufer einfach einen Unternehmer zu machen und dadurch die Haftung auszuschließen (AG Zeven, Az. 3 C 242/02, ADAJUR Dok.Nr. 54324, siehe ADAC-Homepage "Interessante Urteile").Viele Verkäufer fügen dem Kaufvertrag umfassende Mängelgutachten oder -protokolle bei, um auf diese Weise das Fahrzeug zu beschreiben. Hintergrund ist, dass sich der Käufer auf Mängel, die ihm beim Kauf bekannt waren, später nicht berufen kann. Hier müssen aber konkrete Mängel beschrieben werden. Allgemein sämtliche Teile als mangelhaft zu bezeichnen reicht im Ergebnis nicht aus, da das wiederum eine Umgehung der Haftung darstellen kann. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung.
Weiterhin gibt es noch folgende Möglichkeit:
Sollte keine Einigung erzielt werden, dann an eine Schiedsstelle der Kfz - Innung wenden:
Ärger mit dem Kfz-Betrieb können Sie kostenlos, unbürokratisch und schnell ohne gerichtliche Auseinandersetzung regeln, wenn Sie sich an die Schiedsstelle wenden.
Diese Schlichtungsstellen schaffen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus einem Reparaturauftrag oder aus einem Gebrauchtwagenkauf (mit Ausnahme des Kaufpreises) ergeben, aus der Welt.
Sind Sie mit der Entscheidung der Kommission nicht einverstanden, bleibt immer noch der Weg zum Gericht.
Bundesweit existieren ca. 150 solcher Einrichtungen.
Das du telefonisch eine Rechnung bekommst ist mir auch neu. Hört sich nicht seriös an, dein Händler.
Konfrontiere ihn doch mal mit o.g. Informationen.
Sollte er auf diese Rechnung bestehen, evt. mal ein Vorgespräch mit einem Anwalt führen.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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