Was passiert?
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
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Grit
Was passiert?
Ich wurde gerade in der Stadt bei erlaubten 50 km/h mit ca. 90-100 km/h
geblitzt.
Habe allerdings schon ein Aufbauseminar & Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre hinter mir.
Was passiert jetzt?
geblitzt.
Habe allerdings schon ein Aufbauseminar & Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre hinter mir.
Was passiert jetzt?
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Gast
1. Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muß. Die Kosten belaufen sich auf ca. 150,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt bei ungefähr 200,00 €. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen .
Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.
2. Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.
3. Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung nach Punkt 2 erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten aus Punkt 2 bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.
Als A-Verstöße gelten:
* Unfallflucht
* Nötigung
* Vorfahrtverletzung mit Gefährung eines Anderen
* Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
* Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW,Motorrad)
* Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
* Zu dichtes Auffahren
* "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
* Rotlichtmißachtung
* Fahren unter Alkoholeinfluß
* Überholen im Überholverbot
B-Verstöße sind :
* Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
* Gefährung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
* Gefährung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
* Kennzeichenmißbrauch
* Ungenügends Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährung anderer
* Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
* Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
* Mit abgefahrenen Reifen fahren
* Gefährung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung. Die Teilnahmebescheinigung muss bei der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden.
2. Wer als Fahranfänger Punkt 1 bereits hinter sich hat und bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weiteren B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, der erhält eine schriftliche Verwarnung mit den Hinweis, dass er innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen kann. Damit erhält der Fahranfänger eine weitere Chance, an sich zu arbeiten und weitere Vorfälle zukünftig zu vermeiden. Durch die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung werden ihm 2 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister erlassen.
3. Wer als Fahranfänger bereits eine schriftliche Verwarnung nach Punkt 2 erhalten hat und nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Monaten aus Punkt 2 bei einem weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens 3 Monate nach Abgabe des alten Führerscheins erteilt werden.
Als A-Verstöße gelten:
* Unfallflucht
* Nötigung
* Vorfahrtverletzung mit Gefährung eines Anderen
* Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
* Zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (PKW,Motorrad)
* Zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen
* Zu dichtes Auffahren
* "Geisterfahren" auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße
* Rotlichtmißachtung
* Fahren unter Alkoholeinfluß
* Überholen im Überholverbot
B-Verstöße sind :
* Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
* Gefährung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
* Gefährung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
* Kennzeichenmißbrauch
* Ungenügends Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährung anderer
* Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
* Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
* Mit abgefahrenen Reifen fahren
* Gefährung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
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Grit
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Gast
Den sog. MPU (Idotentest) steht für dich ziemlich sicher an, Kosten ca. 500 Euro, wennman bei diesen durchfällt entstehen weitere Kosten und fällt erneut an. Führerschein wird dir entzogen nur wie lange und ob Du Ihn neu beantragen kannst, weiss ich nicht genau. Bussgeld kannnst Du nochmals um die 250 - 350 Euro rechnen.Grit hat geschrieben:Heißt das jetzt für mich das ich einen Idiotentest machen muß oder wird mir der Führerschein ganz entzogen und ich muß den neu machen?
Welche Kosten kommen auf mich zu?
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Gast
Auszug aus dem Bussgeldkatalog 2004
Folgende Strafen gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder.
Ab 40 Euro kommen 25,60 Euro Gebühren hinzu.
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km-Zone !)
bis 10 km/h 15,- EUR
11-15 km/h 25,- EUR
16-20 km/h 35,- EUR
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)
bis 10 km/h 10,- EUR
11-15 km/h 20,- EUR
16-20 km/h 30,- EUR
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !
Toleranz, vom gemessenen Wert abgezogen: meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt das Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Folgende Strafen gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder.
Ab 40 Euro kommen 25,60 Euro Gebühren hinzu.
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km-Zone !)
bis 10 km/h 15,- EUR
11-15 km/h 25,- EUR
16-20 km/h 35,- EUR
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)
bis 10 km/h 10,- EUR
11-15 km/h 20,- EUR
16-20 km/h 30,- EUR
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Achtung, ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden !
Toleranz, vom gemessenen Wert abgezogen: meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt das Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.
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grit
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Gast
http://www.autokiste.de/start.htm?site= ... ndex_2.htm
Radarfotos dürfen mit den Passbildern der Einwohnermeldeämter abgeglichen werden
Gericht billigt Vorgehen zur Identifizierung von Temposündern
Um einen Temposünder leichter ermitteln zu können, ist es gängige Praxis der Ordnungshüter, vorliegende Messfotos mit den bei der Meldebehörde hinterlegten Passbildern zu vergleichen. Ein in der Sache geständiger Autofahrer und Rechtsanwalt wollte darin einen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz erkennen und forderte deshalb für sich einen Freispruch.
Wie der ADAC meldet, hat jedoch das Amtsgericht Schleiden (13 OWi - 61 Js 1427/00 - 110/00) in einem Urteil die Maßnahme der Polizei gerechtfertigt und ein Verwertungsverbot verneint. Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar so weit, dass die Polizei den Abgleich der Bilder auch dann hätte vornehmen dürfen, wenn sie damit gegen das Personalausweisgesetz verstoßen hätte.
Ein solcher Verfahrensfehler würde nach Ansicht des Gerichts nicht so schwer wiegen, dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates dahinter zurücktreten müsste. Würde man nämlich auf die Schützenhilfe der Meldebehörden verzichten, hätte die Polizei nur die Möglichkeit, den Verkehrssünder persönlich aufzusuchen, um sich von der Identität des Fahrers zu überzeugen. Dieser Aufwand sei jedoch angesichts chronisch unterbesetzter Polizeibehörden kaum zu bewältigen. Es bestünde die Gefahr, dass Verkehrssünder, die sich im Anhörungsbogen nicht zur Sache äußern, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten.
Radarfotos dürfen mit den Passbildern der Einwohnermeldeämter abgeglichen werden
Gericht billigt Vorgehen zur Identifizierung von Temposündern
Um einen Temposünder leichter ermitteln zu können, ist es gängige Praxis der Ordnungshüter, vorliegende Messfotos mit den bei der Meldebehörde hinterlegten Passbildern zu vergleichen. Ein in der Sache geständiger Autofahrer und Rechtsanwalt wollte darin einen Verstoß gegen das Personalausweisgesetz erkennen und forderte deshalb für sich einen Freispruch.
Wie der ADAC meldet, hat jedoch das Amtsgericht Schleiden (13 OWi - 61 Js 1427/00 - 110/00) in einem Urteil die Maßnahme der Polizei gerechtfertigt und ein Verwertungsverbot verneint. Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar so weit, dass die Polizei den Abgleich der Bilder auch dann hätte vornehmen dürfen, wenn sie damit gegen das Personalausweisgesetz verstoßen hätte.
Ein solcher Verfahrensfehler würde nach Ansicht des Gerichts nicht so schwer wiegen, dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates dahinter zurücktreten müsste. Würde man nämlich auf die Schützenhilfe der Meldebehörden verzichten, hätte die Polizei nur die Möglichkeit, den Verkehrssünder persönlich aufzusuchen, um sich von der Identität des Fahrers zu überzeugen. Dieser Aufwand sei jedoch angesichts chronisch unterbesetzter Polizeibehörden kaum zu bewältigen. Es bestünde die Gefahr, dass Verkehrssünder, die sich im Anhörungsbogen nicht zur Sache äußern, nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten.
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>suicast
Hallo,
Ich bin mal über Rot gefahren, habe 3 Punkte bekommen und Bußgeld natürlich auch.
Habe dadurch dann Nachschulung machen müssen.
Danach wurde ich innerorts mit ca. 110 km/h geblitzt = 4 Punkte und haufen Strafe noch bezahlt, ich habe dann noch Fahrverbot über einen Monat bekommen.
Also die sache mit MPU wird höchstwahrscheinlich nicht der fall sein.
(ich spreche nur aus Erfahrung)
Weißt du was das beste daran ist? Ich habe mich danach nochmal erwischen lassen, weil die Rücklichter an meinem Wagen nicht eingetragen waren (geänderte Rücklichter) d.h 3 Punkte für mich, 3 Punkte für meine Mutter (Fhz Halter).
D.h ich habe jetzt 10 Punkte in Flensburg bin noch in der Probezeit und ich hab nicht MPU oder so machen müssen!
Also mach dir da mal keinen Kopf...
Ich bin mal über Rot gefahren, habe 3 Punkte bekommen und Bußgeld natürlich auch.
Habe dadurch dann Nachschulung machen müssen.
Danach wurde ich innerorts mit ca. 110 km/h geblitzt = 4 Punkte und haufen Strafe noch bezahlt, ich habe dann noch Fahrverbot über einen Monat bekommen.
Also die sache mit MPU wird höchstwahrscheinlich nicht der fall sein.
(ich spreche nur aus Erfahrung)
Weißt du was das beste daran ist? Ich habe mich danach nochmal erwischen lassen, weil die Rücklichter an meinem Wagen nicht eingetragen waren (geänderte Rücklichter) d.h 3 Punkte für mich, 3 Punkte für meine Mutter (Fhz Halter).
D.h ich habe jetzt 10 Punkte in Flensburg bin noch in der Probezeit und ich hab nicht MPU oder so machen müssen!
Also mach dir da mal keinen Kopf...
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Gast
Und darauf bist du noch Stolz?? Unfassbar. Wenn Du so weitermachst ist dein Führerschein bald für immer weg. Anscheind lernst Du nicht daraus.>suicast hat geschrieben:Hallo,
Ich bin mal über Rot gefahren, habe 3 Punkte bekommen und Bußgeld natürlich auch.
Habe dadurch dann Nachschulung machen müssen.
Danach wurde ich innerorts mit ca. 110 km/h geblitzt = 4 Punkte und haufen Strafe noch bezahlt, ich habe dann noch Fahrverbot über einen Monat bekommen.
Also die sache mit MPU wird höchstwahrscheinlich nicht der fall sein.
(ich spreche nur aus Erfahrung)
Weißt du was das beste daran ist? Ich habe mich danach nochmal erwischen lassen, weil die Rücklichter an meinem Wagen nicht eingetragen waren (geänderte Rücklichter) d.h 3 Punkte für mich, 3 Punkte für meine Mutter (Fhz Halter).
D.h ich habe jetzt 10 Punkte in Flensburg bin noch in der Probezeit und ich hab nicht MPU oder so machen müssen!
Also mach dir da mal keinen Kopf...
Schade!
Wer um alles in der Welt behauptet, dass ich stolz drauf bin???
Ich bin definitiv nicht stolz drauf, mich ärgert es sogar tierisch, dass ich damals so rücksichtslos und leichtsinnig gefahren bin!
Heute sieht es ganz anders aus.
Ich sage ihm nur, dass er sich keine Sorgen machen muss, dass er höchstwahrscheinlich nur einen Fahrverbot bekommen wird!!!!!
Ich bin definitiv nicht stolz drauf, mich ärgert es sogar tierisch, dass ich damals so rücksichtslos und leichtsinnig gefahren bin!
Heute sieht es ganz anders aus.
Ich sage ihm nur, dass er sich keine Sorgen machen muss, dass er höchstwahrscheinlich nur einen Fahrverbot bekommen wird!!!!!
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Gast
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Gast
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Gast
Kaskoversicherung, grobe Fahrlässigkeit, Abbremsen wegen Tier, Fuchs
Kaskoversicherung: Unfall nach Ausweichen vor Fuchs
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer grob fahrlässig handelt, wenn er auf der Landstraße einem die Fahrbahn überquerenden Jungfuchs ausweicht und durch Abkommen von der Fahrbahn einen Schaden erleidet.
In einem derartigen Fall besteht auch kein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung, da hier Voraussetzung ist, dass es tatsächlich zur Berührung mit einem Harrwild gekommen ist und der Schaden durch den Zusammenstoß mit dem Tier verursacht wurde.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.01.2002
Kaskoversicherung: Unfall nach Ausweichen vor Fuchs
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer grob fahrlässig handelt, wenn er auf der Landstraße einem die Fahrbahn überquerenden Jungfuchs ausweicht und durch Abkommen von der Fahrbahn einen Schaden erleidet.
In einem derartigen Fall besteht auch kein Anspruch aus der Teilkaskoversicherung, da hier Voraussetzung ist, dass es tatsächlich zur Berührung mit einem Harrwild gekommen ist und der Schaden durch den Zusammenstoß mit dem Tier verursacht wurde.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.01.2002