Hallo!
Meine Schwester hatte heute morgen einen ganz leichten Auffahrunfall. Ich saß auf dem Beifahrersitz. Man hat eigentlich keinen Schaden erkennen können.
Aber der Unfallgegner wollte trotzdem eine Adresse und die Versicherungsnummer, die wir ihm auch gegeben haben.
Leider haben wir von ihm aber gar nichts! Nur noch eine leichte Ahnung vom Kennzeichen.
Das Problem nun: Der Versicherungsfuzzi meiner Schwester meinte, das sei sehr schlecht, da der Unfallgegner nun jeden Schaden an seinem Auto (woher der auch immer kommt) uns in Rechnung stellen könnte.
Stimmt das?
Inzwischen sind wir ausserdem der Meinung, er könnte eine Teilschuld haben. da er unvermittelt gebremst hat!
Danke für eure Hilfe!!!
nano
Unfall - Was kann passieren?
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Re: Unfall - Was kann passieren?
Naja, wenn er Schäden angibt, die nicht von dem Aufprall stammen können, dann steht hier der Verdacht eines Betruges im Raume.Nanometer hat geschrieben: Das Problem nun: Der Versicherungsfuzzi meiner Schwester meinte, das sei sehr schlecht, da der Unfallgegner nun jeden Schaden an seinem Auto (woher der auch immer kommt) uns in Rechnung stellen könnte.
Stimmt das?
Dann sofort die eigenen Versicherung mit dem Hinweis eines möglichen Betruges einschalten. Weiterhin angeben, daß ihr nicht mit der Rechnung / Schadenssumme einverstanden seid.
Dann müßte eure Versicherung eigentlich ermitteln.
Wenn er sich melden sollte, dann kann man immer noch nachträglich einen Verkehrsunfall bei der Polizei anzeigen.Nanometer hat geschrieben:Inzwischen sind wir ausserdem der Meinung, er könnte eine Teilschuld haben. da er unvermittelt gebremst hat!
Dann kann eure Versicherung nämlich Akteneinsicht fordern und die Aussagen der Beteiligten überprüfen. Das schreckt manchmal auch von einem Versicherungsbetrug ab.
Aber noch seid ihr nicht so weit. Warte mal ab, was noch kommt und dann frage hier erneut.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
Re: Unfall - Was kann passieren?
@ Melli
Doooooooooooch, es gibt noch die Haftungsverteilung. Müßtest du doch kennen, oder ???
OLG-Urteil, Juli 1993
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 40 %, B 60 %
Prozessbeteiligte: A=Kläger (Kl.), B=Beklagter (Bekl.)
Gericht: OLG Köln
Datum: 07.07.1993
Aktenzeichen: 11 U 63/93
Quelle: MDR 1993, 1063
Urteilsgründe
Den Bekl. und den Kl. trifft beide ein Verschulden an dem Unfall, bei dem es um das Spannungsverhältnis zwischen § 4 I 1 und 2 StVO geht. Nach S. 1 muß der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Nach S. 2 darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der Bekl. hat den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, der sich gerade dann bewähren soll, wenn der erste Fahrer aus einem Grund bremst, der für den zweiten zunächst nicht erkennbar ist, so daß er erst durch das Aufleuchten der Bremslichter aufmerksam wird. Der Kl. hat jedoch durch sein Bremsverhalten ebenfalls schuldhaft eine Ursache für den Unfall gesetzt. Er hat wegen der Taube scharf gebremst, die dennoch von seinem Fahrzeug erfaßt und getötet worden ist. Der Schutzzweck von § 4 I 2 StVO besteht gerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Der Unfall zeigt, daß der Bekl. sich im Gefahrenbereich befunden hat. Es kann nicht anerkannt werden, daß dem Schutz einer Taube der unbedingte Vorrang zukommt. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, und höhere Sachschäden sowie die Gefährdung von Menschen führen dazu, daß eine Taube kein zwingender Grund für ein Bremsen ist.
Doooooooooooch, es gibt noch die Haftungsverteilung. Müßtest du doch kennen, oder ???
Nanometer hat geschrieben:Inzwischen sind wir ausserdem der Meinung, er könnte eine Teilschuld haben. da er unvermittelt gebremst hat!
OLG-Urteil, Juli 1993
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 40 %, B 60 %
Prozessbeteiligte: A=Kläger (Kl.), B=Beklagter (Bekl.)
Gericht: OLG Köln
Datum: 07.07.1993
Aktenzeichen: 11 U 63/93
Quelle: MDR 1993, 1063
Urteilsgründe
Den Bekl. und den Kl. trifft beide ein Verschulden an dem Unfall, bei dem es um das Spannungsverhältnis zwischen § 4 I 1 und 2 StVO geht. Nach S. 1 muß der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Nach S. 2 darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der Bekl. hat den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, der sich gerade dann bewähren soll, wenn der erste Fahrer aus einem Grund bremst, der für den zweiten zunächst nicht erkennbar ist, so daß er erst durch das Aufleuchten der Bremslichter aufmerksam wird. Der Kl. hat jedoch durch sein Bremsverhalten ebenfalls schuldhaft eine Ursache für den Unfall gesetzt. Er hat wegen der Taube scharf gebremst, die dennoch von seinem Fahrzeug erfaßt und getötet worden ist. Der Schutzzweck von § 4 I 2 StVO besteht gerade darin, eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu vermeiden. Der Unfall zeigt, daß der Bekl. sich im Gefahrenbereich befunden hat. Es kann nicht anerkannt werden, daß dem Schutz einer Taube der unbedingte Vorrang zukommt. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, und höhere Sachschäden sowie die Gefährdung von Menschen führen dazu, daß eine Taube kein zwingender Grund für ein Bremsen ist.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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