Mündlicher Kaufvertrag bei Autokauf von P an P

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Michael

Mündlicher Kaufvertrag bei Autokauf von P an P

Beitrag von Michael »

Hallo zusammen.

Ich habe mich nach 15 Jahren schweren Herzens von meinem alten Wagen getrennt. Ich habe diesen einem Bekannten - freier Händler - zum Verkauf im Auftrag auf den Hof gestellt. Er hat also als Vertretungsmacht fungiert.

Der Wagen ist technisch und optisch - am Alter gemessen - in einwandfreiem Zustand. Bei der TÜV-Abnahme wurde ein minimaler Mangel gefunden, der vor der Übereignung behoben wurde. Der Käufer moniert nun jedoch drei Wochen nach dem Kauf, dass der Wagen wackle und laut sei. Auch wenn das TÜV-Gutachten Mangelfreiheit bescheinigt, haben zwei Werkstattmeister das Fahrzeug nochmals begutachtet und den Wagen ebenfalls als technisch einwandfrei erklärt. Man muss eben bedenken, dass der Wagen 15 Jahre als ist und man entsprechend nicht erwarten kann, dass er sich fährt wie ein 3 Jahre alter Golf (oder so was).

Ein Kaufvertrag wurde aufgesetzt, die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, der Käufer hat diesen jedoch nicht unterschrieben. Es blieb also bei der mündlichen Kaufvereinbarung, zustandegekommen über den freie Hänlder als meine Vertretungsmacht. Ob da nun die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen wurde, ist widersprüchlich (Aussage gegen Aussage).

Fakt ist:
- Auch ein mündlich geschlossener Kaufvertrag nach § 433 BGB ist rechtswirksam, da dieser keiner Schriftform bedarf.
- Die sich aus § 433 ergebenden Pflichten der Übereignung nach § 929 und der Zahlung des Kaufpreises wurden erfüllt. Der Kauf ist für mich somit abgeschlossen.

Der Käufer will nun aber unbedingt, dass das Wackeln abgestellt wird und pocht auf Gewährleistung.

FÜr mich ist die Sache eigentlich eindeutig. Er hat den Wagen 1 Stunde probegefahren. Was er während der Probefahrt gemacht hat, ob er zweimal um die Dorfkirche gefahren ist oder über die Autobahn gerast, ist denke ich irrelevant. Er hatte Gelegenheit den Wagen zu fahren, zu begutachten und zu testen. Wäre das Wackeln da schon aufgetreten, hätte er früher etwas sagen müssen.

Des weiteren ist nach der TÜV Abbnahme niemand ausser ihm gefahren und nach diesem zwei, drei Wochen weist der Tacho ca. 500 km mehr auf. Also kann der Wagen so schlecht wohl nicht sein!?

Da die Gewährleistung eigentlich ausgeschlossen ist - wie gesagt, Aussage gegen Aussage - bleibt eigentlich nur die Sachmangelhaftung - bzw. Rücktritt vom Vertrag wegen Sachmangel - nach § 434 die besagt, dass ein Sachmangel nur dann vorliegt, wenn dieser schon beim Gefahrübergang vorhanden ist - also bei Übereignung. Des weiteren ist ein Sachmangel definiert als:
- Abweichung der Beschaffenheit der Sache von der vereinbarten Beschaffenheit
- Abweichung der Beschaffenheit der Sache von der Beschaffenheit gleichartiger Sachen
- Wenn sich die Sache nicht nach vereinbarten Zweck verwenden lässt
- ... etc.

Nun, er wusste, dass der Wagen einen Unfall hatte, aber auch für etliche 1000 € restauriert wurde, er ist ihn probegefahren (nach der TÜV-Abnahme) und hat nichts bemängelt und den Kaufpreis bezahlt.

Meiner Ansicht nach liegen somit keine Sachmängel vor, da die Sache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist - nämlich die, von der er sich bei der PRobefahr überzeugen konnte - und sich die Sache nach dem vereinbarten Zweck verwenden lässt, da Erscheinungen wie Wackeln, Klappern, was auch immer, dem ALter entsprechend auch bei Sachen gleichert Art erwartet werden kann.

So. Laaaaaaaaaaaaange Geschichte, kurze Frage: Liege ich mit meiner Einschätzung der REchtslage richtig? Kann mir etwas "passieren"?

Sollte ihm tatsächlich ein Richter Recht geben und er zurücktreten dürfen, dann gehe ich davon aus, dass er mir zu Schadensersatz verpflichtet ist für
- Die gefahrenen 500 km
- Den Wertverlust, den ich dadurch erleiden würde, dass er bereits in den Brief eingetragen ist und er nach zwei, drei Wochen den Wagen schon wieder abgibt. Auch wenn der Wagen wirklich in absolutem Bestzustand ist für sein Alter, würde den doch dann keiner mehr haben wollen - weil sich ja jeder denkt, wenn einer nach so kurzer Zeit den Wagen wieder abgibt stimmt was nicht.

Ich bin für jeden Rat und Tip dankbar.

Michae.
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tom
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Beitrag von tom »

Hi Michael,

grundsätzlich gilt für jeden Kauf das Gewährleistungsrecht. Dieses kann wirksam ausgeschlossen werden - u.U. auch mündlich. Wer sich - in einem späteren Verfahren - darauf beruft, muss den Ausschluß jedoch beweisen.
Dies geht meistens am einfachsten mit einem entsprechenden Schriftstück. Neben solchen Urkunden kommen auch Zeugen als Beweismittel in Frage.
Bei der Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist zu beachten, dass sich der Käufer eine Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.
Michael

Beitrag von Michael »

Hallo Tom.

Besten Dank für die Antwort.

Nun, die Gewährleistung habe ich meinerseits ausgeschlossen. Das geht auch aus dem Kaufvertrag hervor, den ich aufgesetzt und dem freien Händler gegeben habe. Aus welchem Grund dieser nicht gleich unterschrieben wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Offenbar hatten es beide ziemlich eilig an diesem Tag. Darauf, dass der freie Händler beim Verkauf definitiv angemerkt hat, dass eine Gewährleistung ausgeschlossen ist, muss ich vertrauen. Dass dies meine Absicht war, lässt sich aus dem Schriftstück konkludieren. Schliesslich hätte ich die Willenserklärung durch den freien Händler als Vertretungsmacht i.S.v. § 119 BGB gar nicht erst abgegeben, wenn eine Gewährleistung nicht ausgeschlossen gewesen wäre (klar, dass das mein Kontrahent aus seiner Sicht ebenfalls anbringen wird).

Des weiteren bezieht sich ein Gewährleistungsanspruch m.E. auf § 434, 435 BGB. Dass im Sinne dieser beiden §§ kein Sach-/Rechtsmangel vorliegt, konnte bereits ausgeschlossen werden. Ist das korrekt oder gilt der Gewährleistungsanspruch für alles, was dem Auto "passieren" kann? Es kann doch nicht sein, dass ich ein 15 Jahre altes Auto (oder überhaupt eines oder irgendwas) verkaufe und wenn nach 8 Monaten der Fensterheber klemmt, dass ich als Verkäufer das übernehmen soll!? Schliesslich gibt es ja noch so etwas wie einen Gefahrübergang bei dem das Sachmangelrisiko auf den Käufer übergeht ... Dann könnte (würde) doch eigentlich kein Mensch mehr irgendetwas verkaufen, wenn er für alles gewährleisten (bzw. diese immer explizit ausschliessen) müsste!?

Beste Grüsse,
Michael

tom hat geschrieben:Hi Michael,

grundsätzlich gilt für jeden Kauf das Gewährleistungsrecht. Dieses kann wirksam ausgeschlossen werden - u.U. auch mündlich. Wer sich - in einem späteren Verfahren - darauf beruft, muss den Ausschluß jedoch beweisen.
Dies geht meistens am einfachsten mit einem entsprechenden Schriftstück. Neben solchen Urkunden kommen auch Zeugen als Beweismittel in Frage.
Bei der Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist zu beachten, dass sich der Käufer eine Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.
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