Hallo,
ich habe vor 3 Monaten einen EU-Neuwagen bei einem deutschen EU-Händler bestellt (deutsches Recht findet Anwendung). Mündlich hieß es die Lieferung dauert 6-8 Wochen, der Wagen könnte auch schneller da sein. Bestätigt wurde mir dann ein "theretischer Liefertermin" von 3 Monaten. Es wurde ausdrücklich erklärt, daß es sich dabei um prognostizeirte Termine und keine Fixtermine handle. Nach ca. 3 Monaten am 12.07.2004 kam ein Auto mit einem Motor mit niedriger Leistung, dessen Annahme ich verweigerte. Daher bot mir der Händler ein Ersatzfahrzeug mit lediglich einer andern Farbe an. Das ich mündlich annahm. Mündlich wurde mir gesagt die Lieferung würde 2 Wochen dauern, da das Fahrzeug beim Hersteller auf "Halde" stehe. Bestätigt wurde mir schriftlich ein "theoretischer Liefertermin" bis Ende Juli. Auf meine Nachfrage hieß es nun, daß das Fahrzeug bis Ende der Woche nicht geliefret werden könne und daß der Betrieb dann 2 Wochen Betriebsferien habe. Vor 20. August kann ich damit mein Fahrzeug keinesfalls haben.
Habe ich ein Recht auf Schadensersatz?
Muß ich dafür eine Nachfrist setzen?
Muß ich dem Händler tatsächlich vor der Nachfrist noch eine Lieferfrist von bis zu 6 Wochen gewähren?
Für eine schnelle Antwort aus Zeitgründen, drohender Betriebsurlaub!! wäre ich sehr dankbar.
Ablauf eines theoretischen Liefertermins
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, willi
Lieferbedingungen für Neufahrzeuge
Hallo Gast 2,
bitte schau mal in den AGB des Händlers nach.
In der Regel verwendet jeder Autoverkäufer „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), die als so genanntes Kleingedruckte zu dem Kaufvertrag gehören. Ob es um den Liefertermin geht oder um die Frage, unter welchen Bedingungen der vereinbarte Preis geändert werden kann - detaillierte Regelungen finden sich in den AGB des Händlers, die vor Vertragsabschluss genau durchgelesen werden sollten.
bitte schau mal in den AGB des Händlers nach.
In der Regel verwendet jeder Autoverkäufer „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), die als so genanntes Kleingedruckte zu dem Kaufvertrag gehören. Ob es um den Liefertermin geht oder um die Frage, unter welchen Bedingungen der vereinbarte Preis geändert werden kann - detaillierte Regelungen finden sich in den AGB des Händlers, die vor Vertragsabschluss genau durchgelesen werden sollten.
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Gast 2
Ja, die habe ich schon durchgelesen. Darin steht, daß bei einem unverbindlichen Liefertermin der Verkäufer diesen 8 Wochen überschreiten kann und dann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen muß. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug und der Käufer kann neben Lieferung Schadensersatz verlangen, der sich bei leichter Fahrlässigkeit auf 2,5 % des Kaufpreises beschränkt. Aber erstens bin ich der Meinung, daß 8 Wochen sowieso zu lang sind und daher diese Klausel nichtig ist, zweitens denke ich, daß eine Beschränkung des Schadensersatzes auf 2,5 % ebenfalls nicht zulässig ist und drittens, hat er ja bereits geliefert aber eben ein aliud und mir ein Ersartzfahrzeug angeboten. Es ist daher die Frage:
- ist er durch Leistung des aliuds im Verzug
- wenn nicht, wie lange muß ich ihm für das Ersatzfahrzeug eine Lieferfrist geben bzw. kann ich ihm gleich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen?
- ist er durch Leistung des aliuds im Verzug
- wenn nicht, wie lange muß ich ihm für das Ersatzfahrzeug eine Lieferfrist geben bzw. kann ich ihm gleich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen?