Hm, einparken ist nicht so mein Ding. Also ich habe ein anderes
Auto "geschubst". Auf dem Parkplatz. Hatte erst nichts gemerkt,
geguckt, "war nichts". Bin weitergefahren. (Freitags)
Bekam nen Anruf vom Unfall"gegner" - Stoßstange leicht lädiert
(m.E. auch ein älterer Schaden, nachdem ich es besah, aber egal.
ich war schuld). Haben wir privat reguliert. (Dienstag).
Blöd nur - am Sonntag plagte mich das schlechte Gewissen,
bin zur Polizei, habe mich selbst angezeigt wegen Unfall.
Habe gedacht, das wars. War nicht billig aber wir hatten extra
Versicherung und Polizei ausgeschlossen.
Heute kam nun doch Post von Polizei - Anklage wegen Fahrer-
fluchts. Soll mich äußern! Das kann doch aber wohl nicht wahr
sein. Weil ich mich selbst meldete?
Kann ich meine Selbstanzeige zurückziehen? Der Schaden ist
doch behoben? Die Polizei hat doch m.E. keinerlei Angaben
außer Kennzeichen, Ort, Datum (mein "Gegner" hatte wohl
mit Kennzeichen meine Tel.Nr erfahren, sonst nichts).
Wie würdet Ihr handeln?
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Tätige Reue
V. Tätige Reue
Wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. 4 "Strafpunkte" bleiben aber bestehen.
"Außerhalb des fließenden Verkehrs" bedeutet (OLG Köln, VRS 98, 2000, 122), daß der Unfall nicht "während der Teilnahme am Straßenverkehr" verursacht sein darf. Das Beschädigen einer Leitplanke, eines Verkehrsschildes oder eines Baumes fällt also nicht darunter. Ein "nicht bedeutender Sachschaden" liegt auch nur dann vor, wenn dieser Schaden nicht 2.000,00 DM oder höher ist. "Freiwillig" werden die Feststellungen auch nur dann nachträglich ermöglicht, wenn man noch nicht als Täter "ermittelt ist". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also sehr eng eingegrenzt (vgl. dazu: Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, Rn. 227 ff.).
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=180
Die Polizei hat eine Verkehrsunfallflucht zur Anzeige gebracht. Dazu ist sie verplichtet.
Nun hast du einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten. Auch normal. Eine "Selbstanzeige" bei einer VU-Flucht kann man nicht zurückziehen.
Wenn man eine Rechtschutzversicherung hat, dann kann man sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Man kann den Anhörungsbogen aber auch selber wahrheitsgemäß beantworten. Solltest du noch nicht auffällig gewesen sein, dann wird das Verfahren evt. eingestellt.
Rufe doch mal den Sachbearbeiter an ( müßte auf dem Anhörungsbogen stehen ) und frage ihn mal nach dem weiteren Ablauf. Der Beamte wird dir dann schon alles erklären.
Wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen. 4 "Strafpunkte" bleiben aber bestehen.
"Außerhalb des fließenden Verkehrs" bedeutet (OLG Köln, VRS 98, 2000, 122), daß der Unfall nicht "während der Teilnahme am Straßenverkehr" verursacht sein darf. Das Beschädigen einer Leitplanke, eines Verkehrsschildes oder eines Baumes fällt also nicht darunter. Ein "nicht bedeutender Sachschaden" liegt auch nur dann vor, wenn dieser Schaden nicht 2.000,00 DM oder höher ist. "Freiwillig" werden die Feststellungen auch nur dann nachträglich ermöglicht, wenn man noch nicht als Täter "ermittelt ist". Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist also sehr eng eingegrenzt (vgl. dazu: Himmelreich/Bücken, Verkehrsunfallflucht, Rn. 227 ff.).
http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=180
Die Polizei hat eine Verkehrsunfallflucht zur Anzeige gebracht. Dazu ist sie verplichtet.
Nun hast du einen Anhörungsbogen als Beschuldigter erhalten. Auch normal. Eine "Selbstanzeige" bei einer VU-Flucht kann man nicht zurückziehen.
Wenn man eine Rechtschutzversicherung hat, dann kann man sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Man kann den Anhörungsbogen aber auch selber wahrheitsgemäß beantworten. Solltest du noch nicht auffällig gewesen sein, dann wird das Verfahren evt. eingestellt.
Rufe doch mal den Sachbearbeiter an ( müßte auf dem Anhörungsbogen stehen ) und frage ihn mal nach dem weiteren Ablauf. Der Beamte wird dir dann schon alles erklären.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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andreacosel
- Mitglied
- Beiträge: 3
- Registriert: 16.08.2005, 21:04
Danke
Ja vielen Dank für die prompte Reaktion!
Habe es einem Anwalt übergeben (ADAC-Rechtsschutz noch gefunden).
Der beantragte Akteneinsicht und kümmert sich um den Papierkram.
Er meinte, bei der geringen Schadenshöhe (ca 300), die ja auch schon
reguliert ist und meiner "Reue" könnte ich unbehelligt bleiben, im
schlimmsten Falle eine kleine Geldstrafe bekommen, je nachdem wie
so der Richter drauf ist.
Gruß Andrea
Habe es einem Anwalt übergeben (ADAC-Rechtsschutz noch gefunden).
Der beantragte Akteneinsicht und kümmert sich um den Papierkram.
Er meinte, bei der geringen Schadenshöhe (ca 300), die ja auch schon
reguliert ist und meiner "Reue" könnte ich unbehelligt bleiben, im
schlimmsten Falle eine kleine Geldstrafe bekommen, je nachdem wie
so der Richter drauf ist.
Gruß Andrea
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andreacosel
- Mitglied
- Beiträge: 3
- Registriert: 16.08.2005, 21:04
