Hallo,
in meiner Wohngegend steht ein Kfz auf einem Parkplatz der örtlichen Wohnungsgenossenschaft. Vor fünf Jahren hat es der Eigentümer dort abgestellt. Es ist abgemeldet und gammelt seitdem vor sich hin. Ich habe ein halbes Jahr gebraucht, den Eigentümer zu ermitteln. Nachdem er das Auto abgestellt hat, ist er nach Holland abgehauen, da er hier wegen verschiedener Delikte gesucht wurde. Nun ist meine Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, ohne das Wissen des Eigentümers an dieses Fahrzeug heranzukommen, da dieser nicht zu erreichen ist und nicht einmal die Familie weiss, wo er gerade steckt. Die Wohnungsgenossenschaft nimmt die Tatsache, dass dieses Auto einen ihrer Parkplätze blockiert übrigens einfach hin. Es wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte, da es um das Auto wirklich schade ist.
Auto zurückgelassen
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, Eicker
Abstellen von Autowracks
Diesen Sachverhalt deiner Polizeidienststelle bekannt geben. Es kann sich hierbei z.B. um folgendes handeln:
Abstellen von Autowracks
Abfallvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG:
Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder dass sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Autowracks auf Privatgelände stellen auch Abfall dar, wenn sie entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung keine Verwendung mehr finden und geeignet sind, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit (Umwelt) zu gefährden. Das Gefährdungspotential wird durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausgeschlossen Ist ein Privatgrundstück überwiegend mit Autowracks belegt, kann es sich um eine illegale Autoverwertungsanlage handeln, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das BImSchG hat sich hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen Anlagen geändert. Die 4.BImSchV geht im Anh.8.9 Sp.2b) nicht mehr von 5 Autowracks aus, sondern von einer definierten Gesamtlagerfläche. Wobei für das Vorliegen einer Autowrackanlage i.S. des § 327 (2) StGB div. OLG-Urteile eindeutige Aussagen machen ".....der Abfall muss dem Grundstück das wesentliche Gepräge verleihen.....oder: .....so dass der Durchschnittsbürger das Grundstück als Abfallbeseitigungsanlage einstuft.... nicht jede geringfügige Beeinträchtigung macht ein Grundstück schon zu einer Anlage" .....u.ä. Grundsatzaussagen.
Verstöße sind zumeist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 27 Abs. 1, i. V. m. 61 Abs. 1 KrW-/AbfG. Nicht selten aber auch Straftaten nach
* § 327 StGB (Unerlaubtes Betreiben einer Autoverwertungsanlage)
* § 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen),
* § 324 a (Bodenverunreinigung), wenn wassergefährdende Flüssigkeit (Altöl, Kraftstoff, Bremsflüssigkeit etc.) aus dem Autowrack ausgelaufen ist.
http://www.umweltfibel.de/lexikon/w/lex_w_wracks.htm
P.S. Damit hast natürlich nicht die direkte Möglichkeit einen Eigentum an der Sache zu begründen.
Hier müßte man nun überlegen, ob der Eigentümer evt. sein Eigentum aufgegeben hat. Dann wäre es eine Fundsache.
Wie das aber nun genau zusammenhängt, kann ich dir auch nicht sagen.
Frage doch mal beim Fundbüro nach. Die werden das mit Sicherheit auch nicht gleich sagen können, sollen sich aber mal schlau machen können.
Nur mal so ein Gedankenansatz.
P.P.S. http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ordn ... er/106362/
Wenn man dieser Definition folgt, dann könnte es problematisch mit der Fundsache werden.
Bin gespannt, ob du einen legalen Weg findest. Berichte mal, solltest du Erfolg haben.
Abstellen von Autowracks
Abfallvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG:
Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder dass sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Autowracks auf Privatgelände stellen auch Abfall dar, wenn sie entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung keine Verwendung mehr finden und geeignet sind, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit (Umwelt) zu gefährden. Das Gefährdungspotential wird durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausgeschlossen Ist ein Privatgrundstück überwiegend mit Autowracks belegt, kann es sich um eine illegale Autoverwertungsanlage handeln, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Das BImSchG hat sich hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen Anlagen geändert. Die 4.BImSchV geht im Anh.8.9 Sp.2b) nicht mehr von 5 Autowracks aus, sondern von einer definierten Gesamtlagerfläche. Wobei für das Vorliegen einer Autowrackanlage i.S. des § 327 (2) StGB div. OLG-Urteile eindeutige Aussagen machen ".....der Abfall muss dem Grundstück das wesentliche Gepräge verleihen.....oder: .....so dass der Durchschnittsbürger das Grundstück als Abfallbeseitigungsanlage einstuft.... nicht jede geringfügige Beeinträchtigung macht ein Grundstück schon zu einer Anlage" .....u.ä. Grundsatzaussagen.
Verstöße sind zumeist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 27 Abs. 1, i. V. m. 61 Abs. 1 KrW-/AbfG. Nicht selten aber auch Straftaten nach
* § 327 StGB (Unerlaubtes Betreiben einer Autoverwertungsanlage)
* § 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen),
* § 324 a (Bodenverunreinigung), wenn wassergefährdende Flüssigkeit (Altöl, Kraftstoff, Bremsflüssigkeit etc.) aus dem Autowrack ausgelaufen ist.
http://www.umweltfibel.de/lexikon/w/lex_w_wracks.htm
P.S. Damit hast natürlich nicht die direkte Möglichkeit einen Eigentum an der Sache zu begründen.
Hier müßte man nun überlegen, ob der Eigentümer evt. sein Eigentum aufgegeben hat. Dann wäre es eine Fundsache.
Wie das aber nun genau zusammenhängt, kann ich dir auch nicht sagen.
Frage doch mal beim Fundbüro nach. Die werden das mit Sicherheit auch nicht gleich sagen können, sollen sich aber mal schlau machen können.
Nur mal so ein Gedankenansatz.
P.P.S. http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ordn ... er/106362/
Wenn man dieser Definition folgt, dann könnte es problematisch mit der Fundsache werden.
Bin gespannt, ob du einen legalen Weg findest. Berichte mal, solltest du Erfolg haben.
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
-
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
Nach fünf Jahren Stillegung werden alle Daten vom Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle gelöscht. Also ist der letzte Halter nicht mehr feststellbar. Das Fahrzeug müsste dann in den Besitz der Wohnungsgenossenschaft übergehen. An Flughäfen werden Fahrzeuge
deren Besitzer nicht ermittelt werden können auch versteigert. Und das schon nach weniger als fünf Jahren. Du kannst natürlich auch wie von Erik Ode erwähnt versuchen das Fahrzeug als Fundsache zu melden.
Berichte mal hier was draus geworden ist...
deren Besitzer nicht ermittelt werden können auch versteigert. Und das schon nach weniger als fünf Jahren. Du kannst natürlich auch wie von Erik Ode erwähnt versuchen das Fahrzeug als Fundsache zu melden.
Berichte mal hier was draus geworden ist...
