Hallo,
brauche mal dringend einen Rat.
Habe mir bei Autoscout die Angebote zu einem Honda als Neuwagen rausgesucht, angerufen und bei dem günstigsten Anbieter( eine Agentur, die den Kauf vermittelt)eine Bestellung unterschrieben zurückgefaxt.
Leider fiel mir erst danach im kleingedruckten auf, dass das Auto eine Tageszulassung bekommt und der Liefertermin ist auch länger als am Telefon besprochen.
Leider war der Bearbeiter bei Rückruf nicht mehr da, und ich wurde auf Montag vertröstet.
Am liebsten würde ich die Bestellung rückgängig machen. Geht das noch, ich habe die Bestellung erst gestern weggefaxt ?
Habe mal davon gehört, dass es bei Käufen per Fax ein 7-tägiges Rücktrittsrecht gibt.
Ich möchte die Bestellung eines Neuwagens rückgängig machen
Moderatoren: Erik.Ode, Ambush, Auto-Chris, ulliB, tom, willi
Widerrufsrecht / Rückgaberecht, §§ 312 d, 355 ff BGB
Widerrufsrecht / Rückgaberecht, §§ 312 d, 355 ff BGB
Das allgemeine Widerrufsrecht soll dem Verbraucher vor unbedachten und übereilten Vertragsabschlüssen schützen. Der Schutz resultiert aus dem Umstand, dass der Käufer die Ware bei Abschluss eines Kaufvertrages im Internet – somit auch bei dem Kauf eines PKW – nicht betrachten kann. Voraussetzung ist ebenso wie beim Verbrauchsgüterkauf ein Unternehmer auf der Verkäuferseite und ein Verbraucher auf der Käuferseite .
Der Unternehmer muss nun bereits in der Phase der Warenpräsentation zahlreiche vorvertragliche Informationspflichten erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit dem Verbraucher tatsächlich zustande kommt, § 312 c Abs.1 BGB. Zu diesen notwendigen Informationen gehört unter Anderem auch die Verpflichtung, den Verbraucher über seine Widerrufs- und Rückgaberechte zu informieren.
1. Widerruf
Gemäß § 355 Abs.1 S.1 BGB ist der Verbraucher an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß, d.h. innerhalb von zwei Wochen, gegenüber dem Unternehmer widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nicht vor Erfüllung der Informationspflichten, § 312 c Abs.2 BGB.
2. Rückgaberecht
Anstelle des Widerrufsrechtes kann dem Verbraucher auch ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt werden. Der Vorteil für den Unternehmer liegt darin, dass die Ausübung des Rechtes nur durch Rücksendung der Ware erfolgen kann, § 356 Abs.2 BGB. Anders als beim Widerrufsrecht muss der Unternehmer hierbei nicht befürchten, dass der Verbraucher einerseits durch einfache Erklärung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, sich andererseits womöglich weigert, die bereits ausgelieferte Ware zurückzusenden.
3. Konsequenz für den Autokauf im Internet
Sicherlich sind die Regelungen des Widerrufs- und Rückgaberechtes ursprünglich für die Fälle reserviert, dass die Käufer die Ware vom Verkäufer übersendet bekommt. Bei einem Autokauf wird es dagegen die Ausnahme sein, dass der PKW „versand“ wird. Vielmehr wird der Käufer den Wagen bei dem Verkäufer abholen. Doch auch in diesen Fällen ist die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechtes möglich. Auf die Frage eines Mangels kommt es dann nicht an.
Rechtsreferendar: Dr. Peter Trinks
http://www.internetrecht-rostock.de/aut ... ternet.htm
Das allgemeine Widerrufsrecht soll dem Verbraucher vor unbedachten und übereilten Vertragsabschlüssen schützen. Der Schutz resultiert aus dem Umstand, dass der Käufer die Ware bei Abschluss eines Kaufvertrages im Internet – somit auch bei dem Kauf eines PKW – nicht betrachten kann. Voraussetzung ist ebenso wie beim Verbrauchsgüterkauf ein Unternehmer auf der Verkäuferseite und ein Verbraucher auf der Käuferseite .
Der Unternehmer muss nun bereits in der Phase der Warenpräsentation zahlreiche vorvertragliche Informationspflichten erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit dem Verbraucher tatsächlich zustande kommt, § 312 c Abs.1 BGB. Zu diesen notwendigen Informationen gehört unter Anderem auch die Verpflichtung, den Verbraucher über seine Widerrufs- und Rückgaberechte zu informieren.
1. Widerruf
Gemäß § 355 Abs.1 S.1 BGB ist der Verbraucher an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgemäß, d.h. innerhalb von zwei Wochen, gegenüber dem Unternehmer widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beginnt allerdings nicht vor Erfüllung der Informationspflichten, § 312 c Abs.2 BGB.
2. Rückgaberecht
Anstelle des Widerrufsrechtes kann dem Verbraucher auch ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt werden. Der Vorteil für den Unternehmer liegt darin, dass die Ausübung des Rechtes nur durch Rücksendung der Ware erfolgen kann, § 356 Abs.2 BGB. Anders als beim Widerrufsrecht muss der Unternehmer hierbei nicht befürchten, dass der Verbraucher einerseits durch einfache Erklärung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, sich andererseits womöglich weigert, die bereits ausgelieferte Ware zurückzusenden.
3. Konsequenz für den Autokauf im Internet
Sicherlich sind die Regelungen des Widerrufs- und Rückgaberechtes ursprünglich für die Fälle reserviert, dass die Käufer die Ware vom Verkäufer übersendet bekommt. Bei einem Autokauf wird es dagegen die Ausnahme sein, dass der PKW „versand“ wird. Vielmehr wird der Käufer den Wagen bei dem Verkäufer abholen. Doch auch in diesen Fällen ist die Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechtes möglich. Auf die Frage eines Mangels kommt es dann nicht an.
Rechtsreferendar: Dr. Peter Trinks
http://www.internetrecht-rostock.de/aut ... ternet.htm
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr !
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