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Reparaturkosten beim "neuen" Gebrauchtwagen, Händl

Verfasst: 29.11.2004, 21:07
von sunnysunshine31
Habe mir einen Opel Astra 1,7l Turbodiesel beim Händler gekauft für 1900,- € im März diesen Jahres!!! Baujahr 1994 und jetzt ist vor ca. 6 Wochen der Zahnriemen gerissen und nun kommen sehr hohe Kosten auf mich zu. :shock:
Das Auto ist Scheckheft gepflegt gewesen und der Zahnriemen wäre auch noch nicht dran gewesen (wurde in einer anderen Werkstatt gewechselt, also nicht beim Verkäufer).
Wer kann mich dort über meine Rechte aufklären? Gehört der Zahnriemen mit zur Garantie? :roll:
(Bisher habe ich noch keine Reparatur vornehmen lassen! )

Wer kann mir da weiter helfen???

Zahnriemen gerissen Garantie?

Verfasst: 01.12.2004, 00:03
von tom
Hallo sunnysunshine31,

du hast mindestens 1 Jahr Gewährleistung auf deinen Gebrauchtwagen. Das heißt, der Händler muss in dieser Zeit für eventuelle Schäden aufkommen. Wenn du alle Kundendienste korrekt gemacht hast, muss der Händler das Fahrzeug auf seine Kosten wieder richten. :wink:

Gewährleistung

Verfasst: 03.12.2004, 10:11
von bayernaxel
Hallo Tom,

mit Deiner Aussage wäre ich aber etwas vorsichtig.

1. Der Schaden ist nach mehr als einem halben Jahr aufgetreten. Nun ist der Kunde in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Schaden bereits bei Auslieferung vorhanden war.

2. Verschleißteile werden von den Gerichten zunehmend von der Gewährleistung ausgenommen. Hier wird natürlich auch die Laufleistung seit Fahrzeugübernahme stark berücksichtigt. Es wäre zu überprüfen, wann der Zahnriemen eingebaut wurde, liegt hier eventuell eine Gewährleistungspflicht der Reparaturwerkstatt vor?

3. Grundsätzlich ist zu klären, ob das Fahrzeug nur mit Gewährleistung verkauft wurde, oder wurde zusätzlich auch eine Garantieversicherung abgeschlossen, was ich allerdings bezweifle, da die meisten Versicherungen ein 10 Jahre altes Auto nicht mehr versichern.

Meine persönliche Meinung:

Wenn ich ein 10 Jahre altes Auto kaufe, muss ich halt einfach auch mit auftretenden Schäden rechnen. Dann immer alles auf den Lieferanten schieben, ist sicher nicht die feine Art. Die Gewährleistungspflicht ist eigentlich gedacht, unseriösen Händlern das Handwerk zu legen, nicht aber, dass der Käufer sich bei einer alten Kiste aller Risiken entledigt und sich beim Verkäufer schadlos hält. Was meint Ihr, warum viele Autohändler die alten Kisten nur noch ins Ausland oder an Geschäftskunden verkauft? Hier kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Im Prinzip müsste jeder gewerbliche Verkäufer für ein Auto für 2000 Euro noch einmal 2000 Euro als Sicherheitsgebühr einbehalten, damit er eventuelle Reparaturen auffangen kann, ohne deshalb gleich in Zahlungsschwierigkeiten abzurutschen. Und würdet Ihr dann das Auto für 4000 Euro kaufen - sicher nicht. Ich sehe den Verkäufer des Opels nicht unbedingt als unseriös an, wenn jetzt der Zahnriemen reisst. Könnt Ihr mir erklären, wie er die Qualität des Teils bei Inzahlungnahme kntrollieren soll?

Gewährleistung Gebrauchtwagen

Verfasst: 03.12.2004, 14:29
von tom
Hallo bayernaxel,

ich kann dich als Händler sehr gut verstehen, dass das neue Gewährleistungsgesetz einem Händler keine große freunde bereitet.
Da es ja ein fast unkalkulierbares Risiko für einen Händler bedeutet, nur das ist dein Betriebsrisiko. :shock:

Der Spruch kommt nicht von mir, sonder einen ähnlichen Text hat mir mal von ein Finanzbeamten gegeben. Du kannst mir glauben, ich war auch nicht sonderlich erfreut über diesen Spruch, nur es ist leider so. :(
bayernaxel hat geschrieben:Hallo Tom,

mit Deiner Aussage wäre ich aber etwas vorsichtig.

1. Der Schaden ist nach mehr als einem halben Jahr aufgetreten. Nun ist der Kunde in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Schaden bereits bei Auslieferung vorhanden war.
Es gilt mindestens eine 1 Jährige Gewährleistungspflicht, das mit der Beweispflicht umkehr ist mir Sehrwohl bekannt. Da es sich bei einem Zahnriemen nicht um ein Klassisches Verschleißteil wie bei z.B. Bremsbeläge oder eine Kupplung handelt bekommt man das sicherlich hin. Eine Kupplung kann nach z.B. 100.000 km kaputt gehen, aber ein Zahnriemen vom einen zum anderen Kundendienst nicht.
bayernaxel hat geschrieben:2. Verschleißteile werden von den Gerichten zunehmend von der Gewährleistung ausgenommen. Hier wird natürlich auch die Laufleistung seit Fahrzeugübernahme stark berücksichtigt. Es wäre zu überprüfen, wann der Zahnriemen eingebaut wurde, liegt hier eventuell eine Gewährleistungspflicht der Reparaturwerkstatt vor?
Es ist halt jetzt fraglich, ob man den Händler der den Zahnriemen gewechselt hat noch belangen kann. Wahrscheinlich wird es an dem Händler hängen bleiben der das Fahrzeug verkauft hat.
bayernaxel hat geschrieben:3. Grundsätzlich ist zu klären, ob das Fahrzeug nur mit Gewährleistung verkauft wurde, oder wurde zusätzlich auch eine Garantieversicherung abgeschlossen, was ich allerdings bezweifle, da die meisten Versicherungen ein 10 Jahre altes Auto nicht mehr versichern.
Das wäre natürlich die beste Lösung, wurde aber sicherlich aus Kostengründen nicht gemacht.

Wenn es in diesem Fall hart auf hart geht bin ich mir ziemlich sicher, dass die Richter zum Wohl des Autokäufers entscheiden werden. :wink:

Gewährleistung

Verfasst: 03.12.2004, 15:32
von bayernaxel
Hallo Tom,

ich bin da nicht ganz Deiner Meinung.

Die Umkehr der Beweispflicht hat z.B. nichts damit zu tun, ob es sich um ein Verschleißteil handelt.

Auch die Richter haben mittlerweile erkannt, dass man nicht alles auf die Händler abwälzen kann. Ein Zahnriemen ist durch eine Sichtprüfung in der Regel nicht als schadhaft zu erkennen. Und außerdem, soll ein Autohändler ein Fahrzeug total auseinandernehmen, um eventuelle Mängel festzustellen. Seit ihr als Kunde dann bereit, diesen enormen Zeitaufwand als Sicherheit mehr zu bezahlen? Wenn ihr als Privatmann euren Gebrauchten verkauft geht ihr schließlich auch davon aus, dass wie in diesem Beispiel, ein Zahnriemen, der termingerecht gewechselt wurde, nun auch in Ordnung ist. Oder würdet ihr das Fahrzeug auf einen entsprechenden Mangel überprüfen lassen, der sich wahrscheinlich sowieso nur durch eine Röntgenaufnahme feststellen lässt.

Wenn das Gerechtigkeit ist, dann gute Nacht Deutschland.

Das hat im übrigen überhaupt nichts damit zu tun, dass ich Händler bin. Ich verkaufe nur Neu- und Jahreswagen und nehme auch nichts in Zahlung. Nur wenn ich sehe, wie jemand sein Risiko auf andere übertragen will, dann geht mir der Hut hoch. Das Gesetz war eigentlich einmal gedacht, die schwarzen Schafen unter den Händlern einen Riegel vorzuschieben. Unsachgemäße Reparaturen, manipulierte Tachos etc., dass sind die Punkte die unter dieses Gesetz fallen sollten.

Verfasst: 03.12.2004, 15:42
von bayernaxel
Und hier noch ein Urteil vom LG Hof:

Sie ist (Käufer) insoweit beweispflichtig. Die Beweislastumkehr gemäß
§ 476 BGB gilt im vorliegenden Fall n i c h t, da die Vermutung hier mit der Art der
Sache unvereinbar wäre. Grundlage der Beweisvermutung ist nämlich der allgemeine
Erfahrungssatz, dass eine bewegliche Kaufsache, die sechs Monate nicht „hält", schon
bei Übergabe mangelhaft war. Bei gebrauchten Sachen, so der Gesetzgeber, gelte ein
entsprechender allgemeiner Lebenserfahrungssatz nicht (Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 8. Aufl., RdNr. 1342).
Dies insbesondere wegen des sehr unterschiedlichen Grades der Abnutzung
gebrauchter Sachen. Je intensiver die Abnutzung vor der Übergabe an den Käufer war,
desto eher lässt sich eine Erklärung für die Entstehung von Defekten in der
gebrauchsbedingten Abnutzung in Verbindung mit dem Alter der Sache finden.
Auch im vorliegenden Fall ist angesichts des Alters des Fahrzeugs von acht Jahren
bei Übergabe sowie der hohen Fahrleistung von ca. 130.000 km eine Vermutung
dahingehend, dass nach Gefahrübergang aufgetretene Mängel bereits bei
Gefahrübergang vorlagen, nicht zulässig. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz,
wonach derjenige der sich auf einen Mangel beruft, beweisen muss,
dass dieser Mangel bereist zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Noch Fragen?

Re: Gewährleistung

Verfasst: 03.12.2004, 15:56
von Erik.Ode
bayernaxel hat geschrieben: Die Umkehr der Beweispflicht hat z.B. nichts damit zu tun, ob es sich um ein Verschleißteil handelt.
Mangel oder Verschleiß

Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind normale Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel durch Sachverständigengutachten - , ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festgelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt.

http://www.adac.de

Also nach dieser Aussage, würde ich lieber tom zustimmen.
Aber unser Recht unterliegt immer einem Wandel. Es kann von Gericht zu Gericht schwanken, so daß ich immer auf den Einzelfall setzen würde.
Hier dürfte letztendlich wieder der lachende Rechtsanwalt als Sieger aus solchen Geschichten gehen.

Zahnriemen ist ein Verschleißteil ?

Verfasst: 03.12.2004, 21:16
von tom
Zahnriemen ist ein Verschleißteil daher auch kein Sachmangel
Aktuelle Entscheidung zum neuen Kaufrecht

Ein gerissener Zahnriemen ist kein Sachmangel, sondern Verschleiß. Das ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung zum neuen Kaufrecht. Der Kläger, ein Verbraucher, hatte einen Renault Clio (EZ 2/99, 107.000 km) am 4. Februar 2002 für 5.000 Euro gekauft. Nach einer Fahrstrecke von rund 2.500 km riss der Zahnriemen mit der Folge eines Motorschadens. Der Käufer verlangte kostenlose Reparatur. Der beklagte Kfz-Betrieb reparierte zwar, stellte aber 1.397 Euro in Rechnung. Als der Käufer nicht zahlte, weigerte sich der Kfz-Betrieb, das Fahrzeug herauszugeben. Darauf zahlte der Käufer unter Vorbehalt und verlangte anschließend sein Geld zurück. Das Amtsgericht (AG) Offenbach wies die Klage ab. Der Betrieb sei nicht verpflichtet gewesen, den Motorschaden kostenlos zu beseitigen. Der Wagen sei ohne Motormangel verkauft worden. Nicht auszuschließen sei, dass der Zahnriemen, ein typisches Verschleißteil, infolge einer "gewöhnlichen Materialabnutzung. gerissen sei. Für eine übermäßige bzw. ungewöhnliche Beanspruchung des Fahrzeugs sei nichts ersichtlich. Gerade bei Fahrzeugen, die in Ballungsräumen wie dem Rhein-Main-Gebiet genutzt würden, sei häufiger Stadtverkehr mit Stop-and-go alltäglich und damit keine ungewöhnliche Art der Nutzung.

Wichtig: Nach den im Prozess vorgelegten Wartungsempfehlungen des Herstellers ist der Zahnriemen mindestens alle 120.000 km auszutauschen. Wie das AG richtig erkannt hat, ist das der absolute Maximalwert. Besondere Beanspruchung kann einen vorzeitigen Austausch nötig machen. Unser Tipp: Wenn Sie einen Wagen kurz vor Ende des Wartungsintervalls verkaufen, weisen Sie den Käufer auf den in Kürze fälligen Austausch des Zahnriemens hin. Dann nehmen Sie dem Käufer das Argument, dass Sie ein Aufklärungsverschulden trifft, wenn er den Austausch nicht selbst vornimmt. (Urteil vom 15.1.2003, Az: 380 C 286/02, DAR 03, 178)
Also ich verstehe die Welt nicht mehr, das heißt nach 6 Monaten ist der Kunde ist immer der Dumme. :shock:

Warum macht man denn zum Schutze der Verbraucher eine zweijährige Gewährleistung, wenn bei einem Gebrauchtwagen sowieso alles Verschleiß ist. Wahrscheinlich will man nur alle Arbeitslosen Rechtsverdreher von der Strasse holen, damit die Arbeitslosenstatistik etwas besser aussieht. :roll:
Sorry, für meinen etwas erregten Ton, nur da fliegt mir ja fast die Hutschnur weg. :evil:

Mir fehlt bei der ganzen Sache etwas die Logik, einerseits heißt es, wenn ein Motor oder Getriebe kaputt gehen liegt ein Sachmangel vor. Wenn aber ein Zahnriemen reist ist es normaler Verschleiß, das kann nicht sein. Ein Zahnriemen treibt die Nockenwelle an und steuert dadurch die Ventile, wenn jetzt der Zahnriemen reist und die Ventile schlagen auf die Kolben auf und der Motor ist im A......, soll das normaler Verschleiß sei. :?:

Vielleicht sollte man den Richtern mal erklären, was der Unterschied zwischen einen Zahnriemen und einen Keilriemen ist. Wenn sie das wüsten, würden sie sicherlich anders entscheiden. :idea:

Selbstverständlich verschleißt auch ein Zahnriemen, aber dafür muss er ja regelmäßig gewechselt werden. Egal wie der Motor beansprucht wird, ein Zahnriemen muss vom eine zum anderen Wechselinterwal halten. Tut er das nicht, liegt entweder ein Materialfehler, Mechanikerfehler oder ein Produktionsfehler vor. Nur so etwas darf man nicht auf dem Gebrauchtwagenkäufer abwälzen. :!: :!: :!:

Wenn es hierzu andere Meinungen gibt, dann last es mich wissen.

Was sagen denn die Audileute dazu, :?: die kennen sich ja recht gut mit defekten Zahnriemen aus. Oder ist das auch alles Verschleiß. :oops:

Zahnriemen

Verfasst: 04.12.2004, 09:52
von bayernaxel
Hallo Tom,

teilweise muss ich Dir Recht geben. Wenn der Hersteller erst bei 120.000 km den Wechsel des Zahnriemens fordert, dann sollte er auch nicht vorher reissen.

Aber kannst Du mir erklären, warum hier der Verkäufer dafür verantwortlich gemacht werden soll? Er hat doch (ebenso wie der Käufer) davon ausgehen können, dass noch keine Gefahr besteht. Alleinverantwortlich wäre also hier das Herstellerwerk.

Und das ist der Punkt , wo mir der Hut hochgeht. Jeder, der nur ein klein wenig Verstand hat, wird doch einsehen, dass man den Händler nicht dafür verantwortlich machen kann. Aber wir haben ja verbraucherfreundliche Gesetze und natürlich auch eine Rechtsschutzversicherung. Da kann man doch mal probieren, die Kosten auf einen Aussenstehenden abzuwälzen. An die Hersteller mit deren Rechtsabteilungen traut man sich da wohl nicht ran.