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Unfallwagen gekauft - wie reagieren?

Verfasst: 19.05.2008, 11:26
von Dirk S.
Guten Tag,
der Kleinwagen meiner Tochter war kürzlich bei einem Lackierer, um eine selbstverschuldete Schramme zu sanieren. Der Lackierer hatte dabei versucht, die Heckklappe "zu ziehen", weil die offenbar nicht ganz paßte. Dabei stellte sich heraus, daß (nach dessen Meinung) der Wagen hinten links mal einen Treffer bekommen hat. Das sei auch Grund, warum im Kofferraum immer mal etwas Wasser war, nach dessen Ursache ich bisher vergeblich gesucht hatte.
So, nun haben wir also (möglicherweise) einen Unfaller gekauft.
Der Kauf liegt ca. 15 Monate zurück und wurde bei einem deutschen Händler getätigt. Der Wagen wurde uns als unfallfrei verkauft.
Bevor ich auf diesen zugehe, was sind meine Chancen, was muß ich beachten?
Ich will eigentlich auf eine Wandlung hinaus, will mir aber nichts verbauen. Brauch´ich ein Gutachten, wer zahlt das am Ende, wie wird die Nutzungszeit gerechnet (Kaufpreis 5000 €)?
Bin für alle Hinweise dankbar, da ich ungern geleimt werde. Dirk

Verfasst: 19.05.2008, 22:32
von Erik.Ode
Hallo,

ich würde zunächst freundlich fragen. Sollte kein Entgegenkommen zu erkennen sein, die folgenden Urteile zitieren. Wenn dann immer noch keine positive Reaktion erfolgen sollte, alle Unterlagen einem RA übergeben. Aber nur, wenn es wirklich ein "Unfaller" ist.
Absolute Sicherheit kann evt. nur ein Gutachten ergeben. Die Kosten sollte aber dann der Verkäufer übernehmen. Ggf. wieder über einen RA einklagen.
Tipp: Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief befragen !

Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer

Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Dem Käufer eines älteren Kfz obliegt eine besondere Prüfungspflicht, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet (BGH DAR 95, 322).

Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

maengelhaftung-beim-gebrauchtwagen-t2983.html

11. Unfallschäden müssen detailliert geschildert werden - Wer einen Gebrauchtwagen ver-
kauft, der ist verpflichtet, den Käufer ungefragt und im Detail über Unfallschäden - soweit sie ihnen
bekannt sind - zu informieren. Tut er es nicht, so muss er mit einer Rückabwicklung des Vertrages
einverstanden sein. (Hier hatte der Verkäufer nur von einem "Heckschaden" gesprochen, ohne
einzeln auszuführen, was passiert war. Das Gericht wertete dies als "Bagatellisierung".)
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 14 U 35/01)

urteile-zu-gebrauchtwagen-t4157.html