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Verfasst: 14.10.2007, 14:29
von Interdet
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Verfasst: 16.10.2007, 10:06
von Prince of Denmark
Hm, so ganz unrecht hat der Händler wohl nicht. Wurde denn im Rahmen des Kaufvertrags bzw. der Bestellung überhaupt geregelt, was genau unter der Ausstattung "Momentum" zu verstehen ist?

Dass die Ausstattungspakete in unterschiedlichen Ländern auch unterschiedlich umfangreich sind, ist bekannt. "Super-Sonder-Luxus" kann in Alaska bedeuten, Standheizung, Allrad, GPS und Notruf. In Italien hingegen vielleicht nur Schiebedach und Getränkehalter. In Schweden und Norwegen ist glaube ich Tagfahrlicht serienmäßig, weil gesetzlich vorgeschrieben. In Deutschland läuft das wohl unter Sonderausstattung.

Deshalb kommt die Ausstattung in Klarschrift (also nicht nur die Bezeichnung Momentum) ja in der Regel auch in den Vertrag bzw. sonstige Unterlagen.

Aus welchem Land kam das Auto denn ursprünglich? Da müsste man bei Volvo in Köln mal nachfragen, was da in diesem Land in diesem Paket dazugehört.


Das mit der Rücknahme würde ich fast so sehen wie der Händler. Eine abweichende Ausstattung ist tatsächlich kein Grund für eine komplette Rückgabe. Der Händler kann ja auch nachbessern oder einen Preisnachlass gewähren.

Allerdings ist es etwas seltsam, dass Dir die falsche Ausstattung offenbar erst später aufgefallen ist. Sind die Unterschiede zwischen den beiden Paketen so minimal?

Ich würde jetzt erstmal in den Unterlagen nachsehen, ob die Ausstattungspakete irgendwie spezifiziert sind und dann den Händler schriftlich um Nachbesserung bitten. Erkundige Dich am besten mal beim Volvo-Händler, was im Paket X normalerweise enthalten ist (Prospekt o.ä.) und konfrontiere den Händler damit. Dann müsste er ja mit etwas anderem kommen können, wonach das Paket X im Land Y tatsächlich was anderes enthält. Das mit den EU-Importen ist halt immer etwas schwieriger.

Verfasst: 16.10.2007, 12:31
von Auto-Chris
Wenn Du einen V50 Momentum bestellt hast, hat der Händler einen zu liefern. Habe von einem Urteil* über eine von der Bestellung in Nuancen abweichende Lackierung gelesen und der Händler musste Umlackierung bezahlen.

Den Vorgang zukünftig nur noch schriftlich mit dem Händler abwickeln, alles Gerede am Telefon ist vertane Zeit, macht schlechte Laune und ungesunde Blutdruckwerte :evil:. Setz dem Händler eine Frist und schalte dann oder auch schon jetzt einen Anwalt ein, der sich mit solchen Angelegenheiten auskennt.

*OLG Köln, Beschluss vom 14. 10. 2005 - 20 U 88/05 -> veröffentlicht in NJW 2006, Seite 781

Verfasst: 16.10.2007, 16:32
von Prince of Denmark
Naja, so völlig vergleichbar ist das ja nicht. Bei der Farbe lässt sich diese Eigenschaft ja eindeutig bestimmen. Ein Ausstattungspaket eben nicht.

Die Problematik ist hier eher, dass es ein Importfahrzeug ist und im Ursprungsland Paket X anders definiert sein kann als in Deutschland.
Davon abgesehen muss es aber dennoch eine exakte Definition im Vertrag geben. Da stünde dann zB "Volvo V50 Ausstattung A, enthält zusätzlich zur Grundausstattung heizbare Sitze, Video an allen Plätzen, Alko-Sensor" oder sonstwas.

Zumindest im Internet-Angebot des Händlers ist das alles sauber aufgeführt: Basis-Version mit bestellbaren Extras bzw. Edition X inkl. x,y,z. Wenn das Vertragsgrundlage ist, sollte es ja keine Unklarheiten geben, für Händler und Kunde.

Verfasst: 01.12.2007, 14:30
von Interdet
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Verfasst: 01.12.2007, 18:06
von Prince of Denmark
Tja, was soll man sagen. Du und der Händler, ihr habt einen Vertrag. Idealerweise ist darin festgelegt, worum es geht. Scheinbar gibt es in diesem Fall Abweichungen. Maßgeblich ist nun mal, was vereinbart wurde. Wenn der Händler ein Auto verkauft mit der Ausstattung X, dann muß dass, was "Ausstattung X" bedeutet, ja irgendwo definiert sein. Sei es direkt im Kaufvertrag oder als Anlage, auf die im Vertrag Bezug genommen wird.

Du kannst dem Händler ja nicht aufzwingen, eine Ausstattung zu installieren, die der Hersteller als "X" bezeichnet. Dein Vertragspartner ist nunmal der Händler, nicht der Hersteller.

Wenn der Händler das Fahrzeug mit Ausstattung X verkauft, muss das ja irgendwo definiert sein, was da alles enthalten ist. Also in der Bestellung bzw. Rechnung etc. Was hast Du denn konkret in der Hand, worauf sich Dein Änderungswunsch jetzt bezieht? Falls Du die Ausstattungsliste verbindlich mit dem Händler vereinbart hast, muss er sich ja auch dran halten. Die Bezugnahme auf Verkaufsbezeichnungen des Herstellers (insbesondere bei Import-Fahrzeugen) wird vermutlich nicht ausreichen.

Aber prüfe doch erstmal, was Du wirklich in der Hand hast. Aus den Unterlagen muss doch eine Detail-Beschreibung hervorgehen, was an Ausstattung dabei ist.

Verfasst: 03.03.2008, 19:56
von Interdet
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Verfasst: 03.03.2008, 20:51
von Erik.Ode
Zunächst Dank für deine ( wenn auch späte ) Antwort.

Das hört sich im juristischen Sinne sehr interessant an. Würde mich über eine Mitteilung nach dem Urteilsspruch sehr freuen.
Wünsche dir viel Erfolg und melde dich wieder.............

Verfasst: 05.03.2008, 19:09
von Interdet
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Verfasst: 14.07.2008, 16:58
von Interdet
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Verfasst: 14.07.2008, 18:53
von Erik.Ode
Schön, daß du uns nicht vergessen hast. Prima Beitrag für die nächsten User.
Ein Vergleich muß leider sehr oft herhalten.
Also wird deine Geschichte unter "Blaues Auge" verbucht ?
Darf man die Höhe der Ausgleichzahlung erfahren ?

Verfasst: 16.07.2008, 20:57
von Interdet
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Verfasst: 16.07.2008, 21:25
von Erik.Ode
Interdet hat geschrieben: ...und wieder ´was gelernt.
Diese Aussage unterschreibe ich sofort, wir lernen unser Leben lang dazu !