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Gebrauchtwagen Garantie

Verfasst: 21.07.2004, 08:16
von Snoopy
Hallo,

habe mir vor 4 Monaten einen gebrauchten Opel Vectra Bj 97 mit 68000 gekauft. Habe nun mitlerweile 75000 km drauf.

Nun meine Frage. Anscheinend ist bei mir der Bremssattel nun kaputt. Hat der Autohändler nach dem geltenden Recht in Deutschland Garantie zu leisten ?

Danke.

Snoopy

Neue Gebrauchtwagengarantie

Verfasst: 21.07.2004, 08:37
von tom
Hallo Snoopy,

ich denke damit ist alles gesagt:
  • Garantie & Gewährleistung - Mehr Rechte & nützliche Tipps für den Autokauf beim Händler und privat
    Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidensden Veränderungen sind der Euro und die Gewährleistungsbedingungen wurden konsumentenfreundlicher. Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?

    Die Garantie:
    ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während einer Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will – er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein „Mehr“ gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

    Die Gewährleistung:
    verpflichtet den Verkäufer, für Mängel Einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt) hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

    Neue Fristen!
    Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

    Einfachere Beweisregelung!
    Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

Verfasst: 21.07.2004, 08:52
von Gast
Danke Tom,

für Deine Antwort. Kannst Du mir noch sagen, wo das ganze im Gesetz steht ? BGB § ??

Danke