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Privat Autoverkauf OHNE schriftlichen Vertrag

Verfasst: 28.05.2006, 13:43
von Sonador
HAllo!
HAbe mein Auto verkauft. Ein KFZ-Mechaniker hat ihn auch angeschaut gehabt (so mal nebenbei erwähnt).Vertrag sollte noch zustande kommen, aber da es über dritten gelaufen ist war nicht so einfach und beide Parteien berufl. lang eingespannt sind, somit bis dato nicht geschehen. So nach 7 Tagen werde ich angerufen daß es ein Problem gäbe. Der Ventil zur Ladedruckgeometrie wäre hin d.h. das Auto bräuchte einen neuen Turbolader. Kosten ca 700 €. So jetzt verlangt der Käufer obwohl in der Zwischenzeit schon die damit gefahren sind, daß ich es zahlen soll, ansonsten wollen sie vom Kauf zurücktreten. HAbe mich bei Autohändler erkundigt dieser Regler kann nur kaput gehen wenn das Auto zu zügig gefahren worden ist. MAn muß dazu noch sagen, daß die damit auch Probegefahren sind und alles in Ordnung war. Der Automechaniker ist auch damit gefahren, wenn da schon was gewesen wäre hätte er doch mercken müssen oder??
Kann mir jemand ein Auskunft geben ob ich zahlen muß oder gar das Auto zurücknehmen muss?
DAnke

Verfasst: 28.05.2006, 22:16
von Erik.Ode
Hallo,

die Überschrift hätte richtig lauten müssen:

Privat Autoverkauf OHNE schriftlichen Vertrag

Einen Vertrag hast du, zwar nur mündlich aber rechtsgültig. Wenn jetzt dein Vertragspartner ( Käufer ) Ansprüche gegen dich stellen will, dann muß er die ersten Schritte einleiten.
Wenn du kein schlechtes Gewissen hast ( arglistige Täuschung etc. ) , dann sage ihm, daß du nicht auf seine Forderungen eingehen wirst.

P.S.: Ich gehe mal davon aus, daß du die Kaufsumme schon erhalten hast !?



Form

Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich als auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils oder nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag#Form

Verfasst: 28.05.2006, 23:36
von Sonador
Hallo Eric.Ode vielen DAnk für den Antwort. Ja das Geld habe ich erhalten. Wenigstens was. Ich wollte mich morgen eh nochmal gründlicher erkundigen.
Nein ich habe absolut kein schlechtes Gewissen, denn das Auto lief bei Übergabe einwandfrei! Seither sind auch 3 verschiedene Leute damit gefahren.

Soviel ich aus vielen Foren und Antworten rausnehmen konnte haben die Käufer auch keinen Rückkaberrecht, es sei denn dass es bei Privatkauf expizid vertraglich festgelegt wurde. Stimmts??
Gute Nacht DANKE :wink: