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Verjährung Blitzer

Verfasst: 22.11.2005, 18:56
von banane
Hallo zusammen,


ich wurde am 15.7.2005 geblitzt, und habe erst vor 2 wochen einen Bußgeldbescheid erhalten, wollte mal fragen, ob das Bescheid schon verjährt ist oder nicht, habe gehört dass die Verjährung 3 monate nach der Tat erfolgt.

Wäre über eine schnelle Antwort dankbar.


MFG Der MEnnzzzer BUBB

Verfasst: 22.11.2005, 20:18
von Erik.Ode

Verfasst: 22.11.2005, 20:38
von banane
Hi Erik ode


vielen dank für die schnelle Antwort,


habe trotzdem die Antwort für meine Frage nicht gefunden.


Und zwar wardas Auto an dem gesagten Tag (15.7.2005) mit Kurzzeit-Kennzeichen unterwegs.

Und habe erst am 8.11.2005 einen Anhörungsbogen bekommen.

Macht es was aus, dass das Auto mit Kurzzeit-Kennzeichen unterwegs war???

Ist es jetzt verjährt?????




Vielen Dank nochmal Erik ode


MFG

Der Meennzzer BUBB :lol: :lol:

Verfasst: 22.11.2005, 20:54
von Erik.Ode
Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein?

Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist.

Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht (Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!). Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.
Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt.

Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umsomehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben könnnen.

click
banane hat geschrieben:Macht es was aus, dass das Auto mit Kurzzeit-Kennzeichen unterwegs war???
Das ist wahrscheinlich der Grund. Die Fahrerermittlung hat etwas Zeit in Anspruch genommen.