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KFZ-Wandlung Citroen C2

Verfasst: 06.11.2005, 21:39
von Svenja
Hallo!!!

Habe eine dringende Frage bezüglich meines Citroen C2.

Der Wagen wird mitte Dezember 2 Jahre alt, d.h. die Garantie läuft ab.
Jetzt war ich seit März diesen Jahres schon 4 Mal in der Werkstatt.

Erstes Problem, dass ich schon habe seitdem ich diese Auto besitze ist der extreme Geruch der Klimaanlage, NACHDEM sie nach längerer Laufzeit ausgeschaltet wird.
Man hält es im Auto kaum noch aus und muss die Fenster öffen, da es einem die Luft abschnürt. Es wurde jetzt schon dreimal eine Reinigung durchgeführt, was das Problem bis jetzt noch nicht behoben hat.

Dann ist mir unterwegs auf der Landstraße für paar Sekunden die komplette Elektronik ausgefallen und ich hatte daraufhin auch Probleme bei der Lenkung woraufhin sie mir eine neue Software aufgespielt haben.

Das Problem mit der Klimaanlage usw. ist aber momentan eher untergeordnet. Ende September habe ich den Wagen zur Inspektion ins Autohaus gebracht, was vom Zeitpunkt gelegen kam, da kurz davor zwei Mängel aufgetreten sind:

- beim Einschlagen, besonders beim Einparken oder langsamen Fahren (bspw. Parkhaus) traten laute Lenkgeräusche auf´

- Sporadisch, ohne es an irgendetwas festmachen zu können hatte ich beim Stehen an der Ampel oder Kreuzung etc. Probleme mit dem Standgas. Die Nadel bewegte sich immer über 1000 Umdrehungen und man hatte das Gefühl, dass der Wagen jeden Moment absäuft.

Beim Termin der Inspektion war mein Wagen 2 Tage in der Werkstatt. Danach bekam ich ihn wieder zurück mit der Feststellung, dass sie die Fehler gefunden haben aber die Ersatzteile noch bestellen müssen.
Eine Woche später habe ich den Wagen wieder für 2 Tage dem Händer zur Reperatur überlassen und bekam ihn wieder zurück mit der Begründung, dass die Fehler behoben sind. Tja, nach einer Woche musste ich den Wagen wieder (diesmal für ganze 2 WOCHEN) ins Autohaus bringen, da sich nichts am Zustand verändert hatte. Jetzt habe ich den Wagen gestern wieder nach den 2 Wochen bekommen und das Problem mit dem Standgas ist gestern wieder aufgetreten.

Nun meine eigentliche Frage:
Ist eine Wandlung möglich?? Denn mein Auto war ja bezüglich der Lenkung und Standgas jetzt dreimal erfolglos in der Werkstatt und wer garantiert mir, dass in einem Halben Jahr diese Auswirkungen nicht noch mehr Schaden anrichten??

Welche Chancen habe ich als Besitzer gegenüber dem Autohändler und welche Bedingungen gelten??

Ich muss mich langsam beeilen, denn die Garantie läuft mitte Dezember ab oder hat das mit dem Ablauf der Garantie nichts zu tun, denn die Probleme waren ja schon vorher vorhanden?!

Zudem komme ich mir langsam so vor, als ob die mich im Autohaus nicht für voll nehmen. Für mich ist es schließlich auch kein Spaß und ich habe auch besseres zu tun als ständig mein Auto abzugeben.

Über baldige Hinweise würde ich mich sehr freuen.

LG
Svenja

Verfasst: 07.11.2005, 10:09
von Jim Knopf
Ich muss mich langsam beeilen, denn die Garantie läuft mitte Dezember ab oder hat das mit dem Ablauf der Garantie nichts zu tun, denn die Probleme waren ja schon vorher vorhanden?!


So ist das! Du mußt dich nicht beeilen, die Schäden waren ja vorher schon bekannt.

Da an zwei schäden schon dreimal erfolglos rugedoktort wurde solltes Du auch keine Probleme mit der Wandlung haben.

Allerdings wird Dir für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs natürlich was abgezogen in der Regel 0,67% pro Kilometer.

Verfasst: 07.11.2005, 17:39
von Erik.Ode
- Rücktritt vom Vertrag oder Minderung:

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern (Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des reinen Kaufpreises (nicht also einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten) des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. (da gemäß § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB der § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet). Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.


http://kfz-auskunft.de/autoforum/viewto ... %FCcktritt

Verfasst: 09.11.2005, 17:59
von Lambo3
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http://citroen-forum.at