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Wohnortwechsel - Auto ummelden?
Verfasst: 16.09.2005, 12:08
von Pin
Guten Tag!
Ich habe meinen Wohnort gewechselt. Dort habe ich auch meinen Erstwohnsitz.
Kann ich nun mit meinem alten Kennzeichen fahren? Was muss ich beachten? Habe ich Vorteile bei einer Ummeldung dorthin, wo mein Erstwohnsitz ist?
Vielen Dank
Verfasst: 16.09.2005, 12:25
von Erik.Ode
Verfasst: 16.09.2005, 12:28
von Pin
Vielen Dank, das ging fix!
Heißt das im Klartext, ich muss zu der Zulassungsstelle im neuen Wohnort gehen und das Auto ummelden, oder einfach nur bei der alten bescheid sagen?
Grüße
Verfasst: 16.09.2005, 13:13
von Erik.Ode
Pin hat geschrieben: ich muss zu der Zulassungsstelle im neuen Wohnort gehen und das Auto ummelden,
Dat reicht !
Verfasst: 27.09.2005, 19:51
von zulassungsfuchs
Wenn dein alter Wohnsitz noch Zweitwohnsitz ist braucht Du es nicht Umzumelden.
§§ 23 und 27 StVZO
Verfasst: 27.09.2005, 21:46
von Erik.Ode
§27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung
2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_27.php
§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_23.php
Re: §§ 23 und 27 StVZO
Verfasst: 28.09.2005, 16:47
von zulassungsfuchs
Danke für die Links. Brauch da garnicht reinschauen.
zeige mir wo steht das Zulassungungen auf einen Zweitwohnsitz nicht möglich sind.
Und wie gesagt auch eine Standortzulassung kommt in frage!!!
Verfasst: 28.09.2005, 18:23
von Erik.Ode
Wurde bereits in einem anderen Forum diskutiert. Deshalb nur der Link:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=197985&
Hallo,
wenn ich mir die oben zitierten Vorschriften so ansehe, so finde ich dort nirgends das Wort "Wohnsitz". Stattdessen bestimmt die Vorschrift den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges als maßgeblich für die Zuständigkeit einer bestimmten Zulassungsstelle, sodaß mir die Frage nach Neben- oder Hauptwohnsitz irrelevant erscheint.
Wohnt also Student A in "Wohnstadt", studiert aber in "Studienort", fährt jeden Tag mit dem Zug hin und her, hat aber in Studienort ein Auto, mit dem er tagsüber herumgondelt (falls er nicht doch mal eine Vorlesung besucht), dann muss er das Auto in Studienort anmelden, nicht in Wohnstadt. Denn der regelmäßige Standort des Fahrzeuges ist dann Studienort, nicht Wohnstadt, auch wenn der Student keinen Wohnsitz in Studienort hat.
Zur Frage nach einem möglichen Bußgeld ein Zitat aus der BKatV:
Zitat:
182 Gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht bei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen, verstoßen oder Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt oder abgegeben
15 €
Ob er das riskieren will, muss Herr Müller wohl selbst entscheiden ...
gez. Lempel
Verfasst: 28.09.2005, 21:22
von zulassungsfuchs
Es ist generell richtig das ein Fahrzeug bei einer Verlegung des Standortes
welche länger als 3 Monate dauert umgemeldet werden muß.
Nur trifft es nicht zu das Fahrzeuge nich auf einen Zweit./Nebenwohnsitz angemeldet werden können wo das Fahrzeug dann letztendlich genutzt
wird ist eigentlich Irrelevant. Da der Fahrzeughalter immer auch am Zweitwohnsitz zumindest per Post erreichbar ist. Es wird sicher nicht nachgeprüft wo das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat.
Die 15,00 € Bussgeld für eine Owi beziehen sich darauf wenn der Fahrzeughalter umzieht und im alten Zulassungsbezirk keinen Zweit./Nebenwohnsitz vorweissen kann.
Ausserdem wie gesagt. Im Zwifelsfall kann eine Standortzulassung erfolgen.
8-3 Bu StVZO;Erläuterungen Zu § 23
Verfasst: 10.10.2005, 20:08
von Erik.Ode
zulassungsfuchs hat geschrieben:. Da der Fahrzeughalter immer auch am Zweitwohnsitz zumindest per Post erreichbar ist.
Regelmäßiger Standort (vgl. auch § 27 Abs. 2) – Er wird vom
Verfügungsber. bestimmt und in den Fahrzeugbrief sowie den
Fahrzeugschein besonders eingetragen (1. Seite), wenn er nicht mit der
Anschrift des Zulassungsinhabers übereinstimmt.
Der Verfügungsber. darf allerdings eine Stelle nicht nur zum Schein
zum regelm. Standort erklären (vgl. OLG Stuttgart in MDR 62, 235).
Auch muß das Fz. am angegebenen Standort für die zuständige
Zulassungsstelle erreichbar, darf also nicht nur ganz selten dort
anzutreffen sein. Vertreterfahrzeuge, die dem Unternehmen gehören,
haben am Firmensitz ihren regelm. Standort, wenn sie dort gewartet
werden und von Zeit zu Zeit dorthin zurückkehren. Ist dies nicht der
Fall, so ist der regelm. Standort die Anschrift des Vertreters.
Verfasst: 10.10.2005, 20:14
von zulassungsfuchs
Also FAhren Mietwagen und andere Fahrzeuge mit Standortzulassungen alle illegal durch Deutschland. Kann man hier Bilder Reinkriegen würde
gern mal was EINSTELLEN