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Wunschkennzeichen möglich?
Verfasst: 21.08.2005, 14:01
von chieso
Hallo zusammen!
Schnapps-Idee:
Welche legalen Wege und Möglichkeiten gibt es, ein Kennzeichen aus einer anderen Stadt zu bekommen (Bsp: Zweitwohnsitz, ....) und wie wären die damit verbundenen Kosten?
ich könnte meinen kompletten Nachnamen im Nummernschild verewigen, wenn ich das Kennzeichen einer anderen Stadt hätte.
Danke fürs Antworten!
Verfasst: 23.08.2005, 09:29
von willi
Moin cieso,
da wir ja alle steuerehrlich sind ... gibt es wohl keine Möglichkeit an Dein Wunschkennzeichen zu kommen.
Auch das mit dem Zweitwohnsitz kann ja nicht der richtige Weg sein.
Dann würde sich nämlich Deine Zulassungsstelle bei Dir melden und Dich auffordern
das Fahrzeug umzumelden. Sonst legen Sie es still!
Da sind (nach meiner Erfahrung) so etwa 24 Monate, bis die Zulassungstelle sich meldet.
Dann etwa 2 Monate (die Fristen weiss ich nicht mehr genau) bis das Fahrzeug stillgelegt würde.
Abgesehen davon, dass Du Deinem Kreis dringend benötigte Steuereinnahmen vorenthältst
(Du fährst ja in dem Kreis und nutzt die von öffentlichen Geldern gewarteten Straßen), ist es natürlich mit
einem erheblichen Risiko (siehe oben) behaftet soetwas zu tun! Also immer ehrlich bleiben ...
Verfasst: 24.08.2005, 10:06
von Kevin74
ein ganz legaler Weg wäre, in diese Stadt zu ziehen
Was bedeutet das dann für mich?
Verfasst: 24.08.2005, 19:54
von magpie
Hallo,
ich bin vor gut einem Jahr in eine andere Stadt gezogen und habe meinen alten Wohnsitz (bei Eltern) noch als Zweitwohnsitz.
Mein Wagen ist noch in der alten Stadt gemeldet.
Heisst das nun, dass ich meinen Wagen auf jeden Fall ummelden muss?
Gruß
M
Verfasst: 24.08.2005, 20:11
von willi
Hallo magpie,
grundsätzlich ja, StVZO besagt:
§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll.
...regelmäßiger Standort ist Dein Erstwohnsitz.
Verfasst: 27.09.2005, 20:13
von zulassungsfuchs
willi hat geschrieben:Moin cieso,
da wir ja alle steuerehrlich sind ... gibt es wohl keine Möglichkeit an Dein Wunschkennzeichen zu kommen.
Auch das mit dem Zweitwohnsitz kann ja nicht der richtige Weg sein.
Dann würde sich nämlich Deine Zulassungsstelle bei Dir melden und Dich auffordern
das Fahrzeug umzumelden. Sonst legen Sie es still!
Da sind (nach meiner Erfahrung) so etwa 24 Monate, bis die Zulassungstelle sich meldet.
Dann etwa 2 Monate (die Fristen weiss ich nicht mehr genau) bis das Fahrzeug stillgelegt würde.
Abgesehen davon, dass Du Deinem Kreis dringend benötigte Steuereinnahmen vorenthältst
(Du fährst ja in dem Kreis und nutzt die von öffentlichen Geldern gewarteten Straßen), ist es natürlich mit
einem erheblichen Risiko (siehe oben) behaftet soetwas zu tun! Also immer ehrlich bleiben ...
Wie kann man nur so einen schwachsinn erzählen
Zulassungen auf einem Zweitwohnsits sind vollkommen legal.
Eine weitere Möglichkeit ist (allerdings nur möglich wenn Du dort einen Zweitwohnsitz hast) Ist eine Standortzulassung.
Oder wenn Du jemanden in dIesem ZUlassungsbezirk kennst lasse das Fahrzeug einfach auf seinem Namen zu.
Solltes Du in meinem Einzugsbereich so eine Zulassung benötigen kannste dich gerne bei mir melden schau unter
http://zulassung.oyla5.de
Verfasst: 28.09.2005, 18:12
von willi
Moin zulassungsfuchs,
prima, dass Du Dich am Forum beteiligst. Du weisst bestimmt auch einiges besser, als ich. Für einen etwas freundlicheren "Ton" wäre ich Dir aber sehr dankbar
Ich schreibe hier schließlich, um anderen zu helfen, und nur meine Erfahrungen. Die andere Hälfte des Threads ist per PN abgelaufen. Daraus ginge dann detailiert hervor, was gemeint war.
Lass also das gepöbel

, jeder macht Fehler!
Sachliche Korrekturen sind natürlich willkommen.
Verfasst: 28.09.2005, 18:33
von Erik.Ode
willi hat geschrieben:Lass also das gepöbel

, jeder macht Fehler!
Ob deine Aussage falsch war möchte ich mal bezweifeln. Siehe auch:
http://kfz-auskunft.de/autoforum/viewto ... highlight=
Zu seinem schlechten Einstand möchte ich jetzt noch nichts weiter sagen. Er steht aber bei mir unter Beobachtung.
Sollte jetzt ein Einwand kommen, bitte über PN !
Verfasst: 28.09.2005, 21:28
von zulassungsfuchs
Ja schon gut! Ich wollte eigentlich keinen beleidigen oder anpöbeln aber es ist halt eben total am Thema vorbei. Vorallem die Steuerrechtliche Geschichte.
Verfasst: 10.10.2005, 17:05
von Elfe
Hmm! Mein Fahrzeug läuft jetzt seit 4 1/2 Jahren auf meinen Nebenwohnsitz davor 3 Jahre dasselbe. Da hat sich nie einer gemeldet.
Bei der Zulassung Meldebestätigug vom Zweitwohnsitz vorlegen und das Fahrzeug wird ohne jegliche Fragen nach Standort oder sowas zugelassen. Steuerhinterziehung? Die Steuer für das Fahrzeug wird bezahlt und kann somit auch nicht hinterzogen werden. So sagt es mein Steuerberater. Da Kfz-Steuern nicht Zweckgebunden sind und somit auch nicht bei der Stadt oder Kreis verbleiben wo es zugelassen ist wäre das mit dem Steuereinahmen auch nicht richtig! Und wie könnten mir die Behörden nachweissen wo das Fahrzeug seinen regelmässigen Standort hat, oder andersrum wie könnte ich nachweissen wo das Fahrzeug seinen überwiegenden Standort hat?
8-3 Bu StVZO;Erläuterungen Zu § 23
Verfasst: 10.10.2005, 19:47
von Erik.Ode
Regelmäßiger Standort (vgl. auch § 27 Abs. 2) – Er wird vom
Verfügungsber. bestimmt und in den Fahrzeugbrief sowie den
Fahrzeugschein besonders eingetragen (1. Seite), wenn er nicht mit der
Anschrift des Zulassungsinhabers übereinstimmt.
Der Verfügungsber. darf allerdings eine Stelle nicht nur zum Schein
zum regelm. Standort erklären (vgl. OLG Stuttgart in MDR 62, 235).
Auch muß das Fz. am angegebenen Standort für die zuständige
Zulassungsstelle erreichbar, darf also nicht nur ganz selten dort
anzutreffen sein. Vertreterfahrzeuge, die dem Unternehmen gehören,
haben am Firmensitz ihren regelm. Standort, wenn sie dort gewartet
werden und von Zeit zu Zeit dorthin zurückkehren. Ist dies nicht der
Fall, so ist der regelm. Standort die Anschrift des Vertreters.
Natürlich wird es in der Praxis fast nie geahndet. Wer soll dieses auch machen ? Es gab aber schon Fälle ( die Gründe kann man sich evt. denken ), da wurde über 3 Monate genau protokolliert, wann und wo das Fahrzeug gestanden hat.
Aber Ottonormalverbraucher wird wahrscheinlich nicht von der Rennleitung geärgert !!!
Verfasst: 10.10.2005, 21:04
von zulassungsfuchs
O ha!
Hatte ich nicht genau das selbe in meiner 1. Post erwähnt.
Regelmäßiger Standort (vgl. auch § 27 Abs. 2) – Er wird vom
Verfügungsber. bestimmt und in den Fahrzeugbrief sowie den
Fahrzeugschein besonders eingetragen (1. Seite), wenn er nicht mit der
Anschrift des Zulassungsinhabers übereinstimmt.
Standortzulassung
So kommt es zum Beispiel zu Stande das es Haltereinträge in Fahrzeugbriefen gibt. Wo sagen wir mal das Kennzeichen
M -?? ??? eingetragen ist aber als Firmen/wohnsitz Hamburg der Stempel/Klebsiegel und die angegebene Zulassungsstelle ist natürlich München da Die Zulassung dort Ausgeführt werden musste.
Was sagen Dir Erik Ode. die z.B.: Zulassungsbezirke fangen Wir einfach An: M - HH- und weiter SHG, WI, DN, EU,
Guckst Du hier. Stichwort Standort ausserhlab des Kreises! Ab Seite 6 wird’s Interessant!
http://www.kba.de/Abt3_neu/Kraftfahrzeu ... 3_2005.pdf
Verfasst: 10.10.2005, 21:17
von Erik.Ode
Eigentlich wollte ich dir nicht mehr antworten, aber egal.
Du hast den Inhalt wieder mal nicht verstanden !
Zitat: "Der Verfügungsber. darf allerdings eine Stelle nicht nur zum Schein
zum regelm. Standort erklären (vgl. OLG Stuttgart in MDR 62, 235). "
Wie kann man in diesem Zusammenhang Zulassungsbezirke von Autovermietern nennen ?
Wie kannst du dich mit deinem Gewerbe eigentlich über Wasser halten ? Ich verstehe die Welt nicht mehr.
Verfasst: 10.10.2005, 21:42
von zulassungsfuchs
Sehr gut kann ich mich über Wasser halten. Weil ich solce ZUlassungen ohne Probleme ausführen kann

Es geht hier um Standortzulassungen! Und diese können auch von anderen als Autovermitern genutzt werden gern kann ich dir einen Bild einer solchen Zulassung zu senden oder kann man hier sowas reinkopieren?
Verfasst: 10.10.2005, 22:04
von Erik.Ode
Elfe hat geschrieben:Da Kfz-Steuern nicht Zweckgebunden sind und somit auch nicht bei der Stadt oder Kreis verbleiben wo es zugelassen ist wäre das mit dem Steuereinahmen auch nicht richtig!
http://www2.stmf.bayern.de/imperia/md/c ... gleich.pdf
Seite 22
2. Kraftfahrzeugsteuerverbund (Art. 13–14 FAG)
Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 65 Prozent seiner Einnahmen
aus der Kraftfahrzeugsteuer zur Verfügung.
Der Kaftfahrzeugsteuerverbund ist ein fakultativer Steuerverbund, das heißt, das Grundgesetz schreibt ihn
nicht vor.
Wie beim allgemeinen Steuerverbund erfolgt die Berechnung nach dem Steueraufkommen
vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September
des vorhergehenden Jahres. Im Jahr 2001 sind dies rund 1,5 Milliarden DM.
Die Mittel aus dem Kraftfahrzeugsteuerverbund sind für den Bau, Ausbau und
Unterhalt kommunaler Straßen, für Nahverkehrseinrichtungen und für den Bau von
Abwasseranlagen bestimmt. Die Kommunen erhalten Pauschalzuweisungen und
Einzelzuschüsse zu Baumaßnahmen.
Um diesen thread zu beende, stelle ich mal folgendes fest:
1. Eine Zulassung auf den Zweitwohnsitz ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
2. Der Verfügungsber. darf allerdings eine Stelle nicht nur zum Schein
zum regelm. Standort erklären (vgl. OLG Stuttgart in MDR 62, 235).
3. Die Kommunen benötigen das Geld für ihren Haushalt.
4. Eine Überwachung der Zulässigkeit wird selten bis gar nicht geprüft.
Lunyu 1.16
Der Meister sprach: "Mach' Dir keine Sorgen darueber, dass die Menschen Dich nicht kennen, sondern darueber, dass Du sie nicht kennst."