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berechnung des wiederbeschaffungswertes
Verfasst: 07.06.2005, 14:09
von Miro-11
ich besitze einen mercedes w124, t-modell, bj. 87. der pkw ist umgebaut, zugelassen und versichert als LKW. um einen zulassung als lkw zu bekommen, musste ich meine hundebox mit der karosseire fest verbinden.
nun war ich in einen unfall verwickelt. ein anderer pkw fuhr mir beim spurwechsel in die seite. nun hanbe ich einen wirtschaftlichen totalschade.
bei der berechnung des wiederbeschaffunfswertes, wurde ein w124 pkw und lediglich der zeitwert der hundebox angerechnet.
den umbau, und die damit entstehenden kosten, arbeitsaufwand, etc. wurden nicht berücksichtigt. dieser betrag (350 Euro) würde nur bezahlt, wenn tatsächlich ein neues fahrzeug beschafft wird.
handelt die versicherung hier richtig oder wird zu unrecht nicht bezahlt?
gruß, thomas
Verfasst: 08.06.2005, 10:22
von Confi
Hi Miro,
also die Versicherung handelt richtig, da ein Gutachter diesen Wert ermittelt hat und die VS richtet sich danach.
Aus meiner Sicht hast Du jetzt 2 Möglichkeiten.
1. Eigenen Gutachter einschalten, der sich beim WBW bissi mehr Mühe gibt
2. Gutachter informieren, dass Du mit dem WBW nicht einverstanden bist, sprich einspruch einlegst.
Zum Verständnis weshalb ein Gutachter deiner Meinung nach den WBW zu niedrig angesetzt hat ist, das er immer ein Durchschnittswert nimmt.
Jetzt such Dir mal Fahrzeuge die genau so sind wie deins!
Denke das Du keins findest. Genau das ist das Problem für einen WBW.
Falls Du alle Rechnungen hast, kannst du diese an deinen Gutachter senden und hoffen das er Einsichtig ist, und u.U. erhöht er den WBW. Arbeitsstunden sollten auch mitbewertet werden, in deiner Eigenen Kalkulation.
So würde ich es machen
Gruss
Confi
Hoffe das ich dir ein wenig helfen konnte
Verfasst: 09.06.2005, 09:15
von Confi
ADAC-Info
Interessante Urteile
Restwertermittlung durch Sachverständige
Wird nach einem Unfall der Restwert eines Fahrzeuges durch einen Sachverständigen ermittelt, so besteht für diesen keine Verpflichtung, überregionale Sondermärkte und Restwertmärkte im Internet in seine Ermittlungen mit einzubeziehen, da diese dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich sind.Das Oberlandesgericht Köln hat sich in dem am 11.05.2004 entschiedenen Fall ( Az. 22 U 190/03, ADAJUR Dok.Nr. 59654) an die Auffassung des BGH angeschlossen, dass ein Gutachter bei der Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges keine Sondermärkte, wie z.B. Anbieter elektronischer Restwertbörsen, in seine Berechnungen mit einbeziehen muss. Eine Einbeziehung des im Zweifelsfall auf einem Sondermarkt erzielten höheren Restwertes hätte für den Geschädigten die Konsequenz, dass sich sein Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung um diesen höheren Betrag verringern würde, er aber bei einem Verkauf des Fahrzeuges auf dem ihm zugänglichen regionalen Gebrauchtwagenmarkt einen wahrscheinlich geringeren Preis erzielen würde. Der Geschädigte müsste sich danach also entweder mit dem geringeren Schadensbetrag zufrieden geben oder aber unter erheblichem Zeitaufwand versuchen, eine andere Verwertungsmöglichkeit für das Unfallfahrzeug ausfindig zu machen.Somit bleibt der „allgemeine“ oder regionale Gebrauchtwagenmarkt das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Restwertes.
OLG Köln vom 11.05.2004