Kostenvoranschlag
Überschlägige fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten für die Herstellung eines Werkes.
Der Kostenvoranschlag im Gesetz als "Kostenanschlag" bezeichnet.
Er hat gesetzliche Regelungen in den Paragrafen 632 Absatz 3 und 650 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gefunden.
Der Besteller eines Werkvertrages (Kunde) kann von dem Hersteller des Werkes (Werkunternehmer) einen Kostenvoranschlag fordern.
Dadurch können unerwartet hohe Rechnungen vermieden werden.
Unterschieden werden:
* der einfache oder unverbindliche Kostenvoranschlag
* der garantierte oder verbindliche Kostenvoranschlag
Beim einfachen Kostenvoranschlag erstellt der Handwerker vor Beginn der Reparaturarbeiten einen (schriftlichen) Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtlich anfallenden Reparaturarbeiten auflistet und die Kosten beziffert. Der einfache Kostenvoranschlag wird nicht Vertragsbestandteil, sondern nur Geschäftsgrundlage.
Wenn die Reparaturkosten die im Kostenvoranschlag genannte Summe allerdings wesentlich zu überschreiten drohen, ist der Handwerker verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren (§ 650 Absatz 2 BGB).
Daraufhin kann der Kunde entscheiden, ob er die Kostenüberschreitung genehmigt oder den Vertrag kündigt und dem Handwerker die bis dahin geleistete Arbeit vergütet (§§ 650 Absatz 1, 645 Absatz 1 BGB).
Die Summe des Kostenvoranschlages ist dann wesentlich überschritten, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten zumindest 10 bis 20 Prozent über der Summe des Kostenvoranschlages liegen.
Zeigt der Handwerker die Kostenüberschreitung zu spät an, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers führen kann (§ 280 Absatz 1 BGB)
Beim garantierten Kostenvoranschlag übernimmt der Handwerker eine Garantie für die Höhe der berechneten Kosten.
Er ist an die Summe - wie bei Vereinbarung eines Festpreises - gebunden.
Er kann den Kostenvoranschlag aber wegen eines Fehlers seiner Kalkulation anfechten.
Praxistipp:
Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 BGB). Eine Vergütungspflicht kann sich nur aus einer Individualvereinbarung, nicht aus allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.
Allerdings kann die Üblichkeit der Vergütung für eine Vergütung sprechen. Wer einen Architekten beauftragt, muss mit einer Vergütung rechnen.
http://www.rechtslexikon-online.de/Kost ... chlag.html