Punkteabbau
Verfasst: 09.05.2005, 22:04
Die rechtliche Grundlage finden wir im StVG (Straßenverkehrsgesetz)
* § 4 Punktsystem
* § 29 Tilgung der Eintragungen
Freiwilliger Punkteabbau
Für Verkehrsdelikte werden ab einer Geldbuße von Euro 40,-- zusätzlich zwischen 1 und 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Wer freiwillig ein Aufbauseminar für Kraftfahrer besucht, kann Punkte abbauen. Die Kurse werden von Fahrschulen gehalten.
Punkteabzug ist jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren und bis 0 Punkte möglich.
In einem Aufbauseminar können in folgender Weise Punkte abgebaut werden:
bei
Rabatt
bis 8 Punkte 4 Punkte
9 - 13 2 Punkte
14 - 17 ist das Aufbauseminar Pflicht (0 Punkte Rabatt)
Durch eine verkehrspsychologische Beratung
können 2 weitere Punkte abgebaut werden
Mit Erreichen von 18 Punkten wird der Führerschein entzogen.
Achtung:
* Wer 14 bzw. 18 Punkte ohne Vorwarnung erreicht, wird so behandelt, als hätte er 9 Punkte
* Wer dann 18 od. mehr Punkte erreicht, wird so behandelt, als hätte er 14 Punkte
Schreibt die Behörde (ab 14 Punkten) die Nachschulung zwingend vor, ermöglicht nur noch die freiwillige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) den Abbau von zwei Punkten.
Die MPU ist eine Untersuchung durch einen Psychologen, der Motive und Verhaltensmuster für das verkehrswidrige Verhalten zu analysieren versucht.
Auskunft hierüber erteilt der örtliche TÜV. Danach wird beurteilt, ob die betroffene Person weiterhin zum Führen eines KFZ geeignet ist, bzw. ob Punkte abgebaut werden können.
Punkteabbau im Verkehrszentralregister in Flensburg
Das Punktesystem nach § 4 Abs. 3 StVG hält für folgende Punktestände entsprechende Maßnahmen bereit:
1. schwerwiegende
2. weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, Anordnung des Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.
3. Dasselbe wiederholt bei schon erfolgtem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung, Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten.
Wenn diese 2 Monate ablaufen, Entzug der Fahrerlaubnis, 3 Monate Sperrfrist. Wie vor, nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis, im Regelfall MPU (siehe oben, durch TÜV o.ä.).
Tilgungsfristen
Verkehrszuwiderhandlungen
2 Jahre
* bei einer Ordnungswidrigkeit
(bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
5 Jahre
* bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.
* bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
10 Jahre
* bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
* bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis
Sofern innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft (bei Rechtsmittelverzicht sofort, sonst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder wenn das Verfahren abgeschlossen wurde, ohne daß weitere Rechtsmittel eingelegt werden können) kein erneuter Verkehrsverstoß geahndet wird, erfolgt automatisch die Löschung der Punkte.
Werden dagegen innerhalb der Zweijahresfrist wiederum Punkte eingetragen, so bleiben die alten Punkte so lange stehen, bis die neuen Punkte tilgungsreif sind. Maximal fünf Jahre bleiben Punkte eingetragen (Ausnahme: Trunkenheitsfahrt).
Schlimmere Folgen hat unter Umständen die Verurteilung wegen einer im Straßenverkehr begangenen Straftat. Zum einen beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre; zum anderen erfolgt während dieses Zeitraums keine Tilgung von Punkten.
weitere Informationen beim KBA (Kraftfahrt-Bundesamt)
Wie man sich über seinen Punktestand informieren kann
Das Kraftfahrt-Bundesamt informiert Sie kostenlos über Ihren Punktestand.
Dazu müssen Sie einen formlos einen Antrag an das KBA (Kraftfahrtbundesamt) stellen,
(PDF Formular vom KBA)
dieser muss folgende Angaben enthalten
* Geburtsname
* Familienname
* sämtliche Vornamen
* Geburtsdatum
* Geburtsort
Der Antrag muss amtlich beglaubigt werden (Meldestelle, Polizei, Pfarrei).
Antrag erst vor Ort unterschreiben und Ausweis mitbringen.
und an folgende Adresse senden
KRAFTFAHRT - BUNDESAMT
- Verkehrszentralregister -
23932 Flensburg
http://www.gerotax.de/a_infos/taxifahre ... abbau.shtm
* § 4 Punktsystem
* § 29 Tilgung der Eintragungen
Freiwilliger Punkteabbau
Für Verkehrsdelikte werden ab einer Geldbuße von Euro 40,-- zusätzlich zwischen 1 und 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Wer freiwillig ein Aufbauseminar für Kraftfahrer besucht, kann Punkte abbauen. Die Kurse werden von Fahrschulen gehalten.
Punkteabzug ist jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren und bis 0 Punkte möglich.
In einem Aufbauseminar können in folgender Weise Punkte abgebaut werden:
bei
Rabatt
bis 8 Punkte 4 Punkte
9 - 13 2 Punkte
14 - 17 ist das Aufbauseminar Pflicht (0 Punkte Rabatt)
Durch eine verkehrspsychologische Beratung
können 2 weitere Punkte abgebaut werden
Mit Erreichen von 18 Punkten wird der Führerschein entzogen.
Achtung:
* Wer 14 bzw. 18 Punkte ohne Vorwarnung erreicht, wird so behandelt, als hätte er 9 Punkte
* Wer dann 18 od. mehr Punkte erreicht, wird so behandelt, als hätte er 14 Punkte
Schreibt die Behörde (ab 14 Punkten) die Nachschulung zwingend vor, ermöglicht nur noch die freiwillige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) den Abbau von zwei Punkten.
Die MPU ist eine Untersuchung durch einen Psychologen, der Motive und Verhaltensmuster für das verkehrswidrige Verhalten zu analysieren versucht.
Auskunft hierüber erteilt der örtliche TÜV. Danach wird beurteilt, ob die betroffene Person weiterhin zum Führen eines KFZ geeignet ist, bzw. ob Punkte abgebaut werden können.
Punkteabbau im Verkehrszentralregister in Flensburg
Das Punktesystem nach § 4 Abs. 3 StVG hält für folgende Punktestände entsprechende Maßnahmen bereit:
1. schwerwiegende
2. weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, Anordnung des Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.
3. Dasselbe wiederholt bei schon erfolgtem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung, Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten.
Wenn diese 2 Monate ablaufen, Entzug der Fahrerlaubnis, 3 Monate Sperrfrist. Wie vor, nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis, im Regelfall MPU (siehe oben, durch TÜV o.ä.).
Tilgungsfristen
Verkehrszuwiderhandlungen
2 Jahre
* bei einer Ordnungswidrigkeit
(bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
5 Jahre
* bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen.
* bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
10 Jahre
* bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.
* bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis
Sofern innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft (bei Rechtsmittelverzicht sofort, sonst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder wenn das Verfahren abgeschlossen wurde, ohne daß weitere Rechtsmittel eingelegt werden können) kein erneuter Verkehrsverstoß geahndet wird, erfolgt automatisch die Löschung der Punkte.
Werden dagegen innerhalb der Zweijahresfrist wiederum Punkte eingetragen, so bleiben die alten Punkte so lange stehen, bis die neuen Punkte tilgungsreif sind. Maximal fünf Jahre bleiben Punkte eingetragen (Ausnahme: Trunkenheitsfahrt).
Schlimmere Folgen hat unter Umständen die Verurteilung wegen einer im Straßenverkehr begangenen Straftat. Zum einen beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre; zum anderen erfolgt während dieses Zeitraums keine Tilgung von Punkten.
weitere Informationen beim KBA (Kraftfahrt-Bundesamt)
Wie man sich über seinen Punktestand informieren kann
Das Kraftfahrt-Bundesamt informiert Sie kostenlos über Ihren Punktestand.
Dazu müssen Sie einen formlos einen Antrag an das KBA (Kraftfahrtbundesamt) stellen,
(PDF Formular vom KBA)
dieser muss folgende Angaben enthalten
* Geburtsname
* Familienname
* sämtliche Vornamen
* Geburtsdatum
* Geburtsort
Der Antrag muss amtlich beglaubigt werden (Meldestelle, Polizei, Pfarrei).
Antrag erst vor Ort unterschreiben und Ausweis mitbringen.
und an folgende Adresse senden
KRAFTFAHRT - BUNDESAMT
- Verkehrszentralregister -
23932 Flensburg
http://www.gerotax.de/a_infos/taxifahre ... abbau.shtm