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Gilt die, seit 2002, Gewährleistungspflicht auch für Klima??
Verfasst: 27.04.2005, 19:45
von tristania
Guten Tag,
am Februar d.J., habe ich bei einem Deutschen Autohändler einen PKW (Opel Calibra, B.J. 96) mit Klima gekauft.
Leider konnte ich erst jetzt feststellen, dass die Klimaanlage NICHT funktioniert bzw. undicht ist.
Der Defekt musste schon VOR dem Kauf entstanden sein.
Meine Frage:
Gilt die 2 bzw. 1 Jährige Gewährleistungspflicht welche die autohändler seit 2002 auf Gebrauchtwagen geben muss, auch für die Klimaanlage?
Bitte möglicht mit Paragraphangaben etc., wenn möglich, denn der Händler meint, dass sich die Garantie NICHT für die Klima bezieht.
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe.
Gruß
tristania
Sachmangel
Verfasst: 27.04.2005, 21:17
von Erik.Ode
Mangel oder Verschleiß
Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel am Fahrzeug, so ist nicht in jedem Fall die gesetzliche Sachmängelhaftung einschlägig. Es ist zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Sachmangel oder lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt. Da kein Neu-, sondern ein Gebrauchtwagen vom Verkäufer geschuldet wird, sind gewisse Gebrauchsspuren vom Käufer hinzunehmen, ohne dass Sachmängelhaftungsrechte geltend gemacht werden können. Ein Mangel liegt daher regelmäßig nicht vor, wenn es sich lediglich um übliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren handelt.
Problematisch wird es insbesondere bei einem Defekt eines typischen Verschleißteils. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder lediglich Verschleiß gegeben ist. Eine konkrete Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschal festegelegt werden. Das OLG Bamberg hat in einem Urteil vom 20.12.2000 (DAR 2001, 357, ADAJUR Dok.Nr. 44689) beispielsweise entschieden, dass abgenutzte Dichtungen und Dichtringe bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel darstellen, da es sich um typische Verschleißteile handelt.
Haftung beim Kauf vom Unternehmer/Händler
Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. Aber auch die Fälle sind erfasst, in denen ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen eines Freiberuflers (Arzt, Rechtsanwalt, Architekt), Handwerkers oder Landwirts an einen Verbraucher verkauft wird. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob das Fahrzeug privat genutzt wurde oder ob es sich um ein betrieblich genutztes Fahrzeug handelt. Wurde ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt, so ist entscheidend, auf welcher Nutzung der Schwerpunkt lag.
http://kfz-auskunft.de/autoforum/viewto ... 75a37a50af
Das dürften die entscheidenden Passagen sein. Es leuchtet mir nicht ein, warum die Klimaanlage nicht darunter fallen sollte. Das müßte der Händler mal genau erklären.
Ich deute seine Aussage mal zunächst als "Abwimmeln".
Die einschlägigen §§ findet man im BGB. ( so im Bereich § 434 ff. )
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__434.html
Verfasst: 28.04.2005, 17:49
von Insider
Hallo Tristania,
was im Gesetz steht, ist vorliegend zunächst mal unerheblich.
Entscheidend dürfte sein, was vertraglich vereinbart ist.
Ist die Klima im Kaufvertrag aufgeführt, ist sie auch mitverkauft und muss selbstverständlich funktionieren.
Zumal eine Klimaanlage bei vorschriftsmäßiger WARTUNG quasi ewig hält.
Ist das Auto also beispielsweise als "scheckheftgepflegt" verkauft (oder war es so beworben oder ausgezeichnet), hast Du wiederum gute Karten. Denn zur vorgeschriebenen Wartung, die ja mit dem ordnungsgemäß abgestempelten Scheckheft dokumentiert wird, gehört selbstverständlich auch die Wartung des "Kühlschranks".
Schau halt mal nach.
Steht sie nicht im Vertrag, wird es immer noch so sein, dass zumindest drüber gesprochen wurde.
Eine Klimaanlage ist ja schließlich kein völlig unwichtiges, sondern neben Leder und Navi so ziemlich das teuerste Ausstattungsdetail, das es für so ein Auto gibt.
Auch dann ist sie mitverkauft und muss funktionieren.
Wurde sie nicht als "defekt" mitverkauft, ist ihr Defekt ein Sachmangel, den zu beseitigen dem Verkäufer obliegt.
Gruß
Insider
???
Verfasst: 28.04.2005, 18:05
von Erik.Ode
Insider hat geschrieben:
Entscheidend dürfte sein, was vertraglich vereinbart ist.
Ich möchte ja nicht kleinkariert wirken, aber wenn im Kaufvertrag stehen würde:
" mit Ausnahme der Klimaanlage...oder Klimaanlage defekt...."
dann würde tristania diese Frage hier nicht stellen. Oder liege ich da falsch ?
Verfasst: 02.05.2005, 17:33
von tristania
Danke SEHR für Eure Antworten!!
nach einer Fax von meinem Rechtsanwalt hat der Händler es jetzt endlich geschnallt, dass er für die Reparaturkosten für die Klima, aufkommen muss.
Jedoch will jetzt der Verkäufer, dass ich die 150km zu ihm wieder Fahre (ich - Reg. Stuttgart. Er - Reg. Frankfurt.) (Reparaturdauer ca. 3-4 Tage)
Und wie komme ich wieder Heim und zurück um das Fahrzeug nach der Reparatur abzuholen, bzw. wer deckt mir DIE Fahrtkosten??
Mit dem Zug hin- und zurück wären es dann ca. 80,-!!! Die Benzinkosten 2x 150km zähle ich nicht einem dazu!!
(Für einen Schuler ist das doch ein Haufen Geld

)
Irgendwo habe ich gelesen (Quelle leider vergessen ;-( ),
dass wenn die Entfernung zwischen dem V. und dem K. groß ist,
dann sollte sich der Verkäufer bzw. Händler eine Werkstatt
NUR IM UMKREIS des KÄUFER aussuchen und dem Käufer dann auf die Werkstatt hinweisen.
Denn was wäre, wenn die Entfernung zwischen V und K viel größer wäre?
Es muss doch in solchen Fällen, quasi einen Schutz für den Käufer (Privatkäufer!) geben, die Reparaturen so nah wie möglich zu machen.
Was haltet Ihr davon??
Bitte möglichts mit Paragraphenangaben.
Danke.
Gruß
trisi
Verfasst: 02.05.2005, 17:44
von Erik.Ode
Hast du dir mal die AGB von deinem Händler durchgelesen oder deinen RA befragt ?
Verfasst: 02.05.2005, 22:24
von LissyMeehr
Hallo Eric und tristania,
auch ich kann darüber ein Lied singen. Hatte über den RA die Reperatur erwirkt, aber was mit mir geschah, wo ich in der fremden Stadt saß, das interessierte niemanden (wirklich wahr). Ich saß 7 Std. im Winter auf der Straße, bin einen Kaffe nach den anderen trinken gegangen, man war ich sauer.
Mein Tip wäre an tristania, das sie sich über den RA die sofortige Reperatur ohne Wartezeiten einholt. Der Händler hat sich ab seiner Öfnnungszeit sagen wir mal 8.00 uhr nur um tristanias Auto zu kümmern. D.h. alle Teile müssen vorhanden sein und die Montage auch sofort ohne Unterbrechung erfolgen. Versteht ihr wie ich das meine? Weil beim Autokauf, wollte ja der Händler auch sofort die Kohle und nicht erst nach 3-4 Tagen. Kläre das alles mit Deinem RA ab, bevor Du fährst tristania, oki.
LG Lissy
P.S. Leider mußt Du die Spritkosten hinnehmen, so war es bei mir auch
Und nochwas, wenn Du Dir eine andere Werkstatt aussuchen darfst, dann nur mit einer abgeschlossenen Gebrauchswagengarantie, ja leider.
Sorry, habe keine Paragraphen bin nur ein Forumler

Verfasst: 02.05.2005, 22:29
von LissyMeehr
Mir ist noch etwas eingefallen, was glaub ich funkioniert.
Wenn Dein RA, das so hinbekommt, das Du Geld zurückbekommst, was natürlich die Reperaturkosten der Klima deckt, dann müßte es auch ohne Probleme in einer anderen Werkstatt gehen, also dann erst Kostenvoranschlag holen und den dem RA vorlegen und der drückt, dann den Kaufpreis.
Najaaaaaaa war ja nur mal so eine Idee, lasse mich immer gern eines anderen belehren *hihi
LG Lissy
Verfasst: 03.05.2005, 12:55
von Insider
Hallo Tristania,
auch hier gilt mal wieder: was im Gesetz steht, ist vorliegend erst mal unerheblich.
Entscheidend dürfte sein, was vertraglich vereinbart ist.
Zum Vertrag gehören auch die AGB.
Dort dürfte als "Erfüllungsort" der Sitz des Händlers vereinbart sein.
Zu prüfen ist also zunächst, ob die Geltung der AGB wirksam vereinbart wurde.
Dazu musst Du mal in Deinen Vertrag gucken.
Dann meldest Du Dich am besten nochmal.
Gruß
Insider