Gewährleistungsausschluss bei Gebraucht-KFZ
Verfasst: 04.02.2005, 02:48
Hi Leute
Nehmen wir folgende Dinge an:
1. Ich bin KFZ-Händler
2. Ich habe ein 10 Jahre altes Auto und will es verkaufen
3. Ich denke, dass ein beliebiges Teil des Autos zu jeder Zeit kaputtgehen könnte
4. Falls 3. eintritt, will ich nicht für den Schaden aufkommen.
5. Eine Person weiss über 3. und 4. bescheid, akzeptiert es und will das Auto trotzdem kaufen.
(Ich bitte um Richtigstellung, falls in den folgenden Worten faktische Unstimmigkeiten auftauchen sollten.)
Viele Leser denken jetzt wahrscheinlich, dass das, was hier der Käufer und ich wollen, eine Umgehung der Gewährleistung bzw. ein Gewährleistungsausschluss ist.
Gewährleistung = Sachmangelhaftung
Gewährleistungsausschluss = Ausschluss der Sachmangelhaftung
(Habe ich das richtig verstanden?)
So wie ich den Sachverhalt und das gültige Recht interpretiert habe, ist ein Ausschluss der Sachmangelhaftung nicht möglich.
ABER! (jetzt kommt der kritische Part, bitte um Meinungen)
1. Auf das Recht der Sachmangelhaftung kann ein Käufer nur bestehen, wenn der Sachmangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat.
2. Zitat §434 BGB: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."
3. Zur Vereinbarung über die Beschaffenheit eines 10-jährigen Autos kann zählen, dass die Möglichkeit besteht, dass jegliche Teile des Autos zu jeder Zeit kaputtgehen können.
4. Es ist legal diese Beschaffenheit des Autos im Kaufvertrag zu vermerken und der Käufer akzeptiert diese mit seiner Unterschrift.
Logische Konsequenzen, die sich aus den letzten 4 Punkten ergeben:
1. Die Gewährleistung (= Sachmangelhaftung) wurde nicht ausgeschlossen.
2. Der Käufer hat mit dem Unterschreiben des Vertrages trotzdem akzeptiert, dass der Verkäufer ihm nichts schuldig ist, falls irgendetwas am Auto kaputtgeht. Der Käufer akzeptiert, dass er die Rechte bei Mängeln (§437 BGB) nicht in anspruch nehmen kann, da zum Kaufzeitpunkt kein Mangel bestand.
Bitte schreibt mir, ob meine Gedanken eurer Meinung nach logisch sind und ob bei einem solchen Vorgehen eurer Meinung nach der Verkäufer dem Käufer bei einem Schaden wirklich nichts schuldig ist.
(Es ist mir bewusst, dass die von mir geschilderte Vorgehensweise für sehr viele Leser eine Umgehung der Gewähleistung darstellt - nur in grün. Ich bitte trotzdem die Diskussion über Sinn und Unsinn eines Gewährleistungsausschlusses nicht in diesem Thread zu führen. Falls der Bedarf nach einer solchen Diskussion besteht, so bitte ich euch einen neuen Thread aufzumachen und nach Belieben so oft ihr wollt auf diesen Thread hier zu verweisen.)
Nehmen wir folgende Dinge an:
1. Ich bin KFZ-Händler
2. Ich habe ein 10 Jahre altes Auto und will es verkaufen
3. Ich denke, dass ein beliebiges Teil des Autos zu jeder Zeit kaputtgehen könnte
4. Falls 3. eintritt, will ich nicht für den Schaden aufkommen.
5. Eine Person weiss über 3. und 4. bescheid, akzeptiert es und will das Auto trotzdem kaufen.
(Ich bitte um Richtigstellung, falls in den folgenden Worten faktische Unstimmigkeiten auftauchen sollten.)
Viele Leser denken jetzt wahrscheinlich, dass das, was hier der Käufer und ich wollen, eine Umgehung der Gewährleistung bzw. ein Gewährleistungsausschluss ist.
Gewährleistung = Sachmangelhaftung
Gewährleistungsausschluss = Ausschluss der Sachmangelhaftung
(Habe ich das richtig verstanden?)
So wie ich den Sachverhalt und das gültige Recht interpretiert habe, ist ein Ausschluss der Sachmangelhaftung nicht möglich.
ABER! (jetzt kommt der kritische Part, bitte um Meinungen)
1. Auf das Recht der Sachmangelhaftung kann ein Käufer nur bestehen, wenn der Sachmangel bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hat.
2. Zitat §434 BGB: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."
3. Zur Vereinbarung über die Beschaffenheit eines 10-jährigen Autos kann zählen, dass die Möglichkeit besteht, dass jegliche Teile des Autos zu jeder Zeit kaputtgehen können.
4. Es ist legal diese Beschaffenheit des Autos im Kaufvertrag zu vermerken und der Käufer akzeptiert diese mit seiner Unterschrift.
Logische Konsequenzen, die sich aus den letzten 4 Punkten ergeben:
1. Die Gewährleistung (= Sachmangelhaftung) wurde nicht ausgeschlossen.
2. Der Käufer hat mit dem Unterschreiben des Vertrages trotzdem akzeptiert, dass der Verkäufer ihm nichts schuldig ist, falls irgendetwas am Auto kaputtgeht. Der Käufer akzeptiert, dass er die Rechte bei Mängeln (§437 BGB) nicht in anspruch nehmen kann, da zum Kaufzeitpunkt kein Mangel bestand.
Bitte schreibt mir, ob meine Gedanken eurer Meinung nach logisch sind und ob bei einem solchen Vorgehen eurer Meinung nach der Verkäufer dem Käufer bei einem Schaden wirklich nichts schuldig ist.
(Es ist mir bewusst, dass die von mir geschilderte Vorgehensweise für sehr viele Leser eine Umgehung der Gewähleistung darstellt - nur in grün. Ich bitte trotzdem die Diskussion über Sinn und Unsinn eines Gewährleistungsausschlusses nicht in diesem Thread zu führen. Falls der Bedarf nach einer solchen Diskussion besteht, so bitte ich euch einen neuen Thread aufzumachen und nach Belieben so oft ihr wollt auf diesen Thread hier zu verweisen.)