KFZ:Haftung für dem Verkäufer bekannte und unbekannte Mängel
Verfasst: 31.01.2005, 14:30
Ein Szenario könnte sich wie folgt darstellen:
A kauft einen Wagen von B, der Wagen ist 10 Jahre alt. Äußerlich ist das Fahrzeug recht gut in Schuss, der Innenraum ist geplegt.
A ist Laie, B ist privater Verkäufer. Im Kaufvertrag wurde die gesetzliche Mängelhaftung nicht ausgeschlossen, statt dessen wurde eine allgemeine Klausel eingefügt, etwa: "Der Wagen wurde besichtigt und der Zustand bestätigt."
Wenige Tage zeigen sich nach dem Kauf im Rahmen der Hauptuntersuchung erhebliche Mängel: die Auspuffanlage ist durchgerostet, Achslager sind defekt, einige Dichtungen sind nicht in Ordnung.
A erfährt durch den Inhaber einer Werkstatt, die einen Tag vor dem Verkauf eine Abgassonderuntersuchung an dem Wagen durchführte, dass der Verkäufer B den Mangel kannte (die Werkstatt machte B darauf aufmerksam). B nannte im Verkaufsgespräch auf die wiederholte Frage nach bekannten Mängeln die defekte Auspuffanlage nicht.
Zusammenfassung:
- Verkauf des Fahrzeugs von Privat ohne Ausschluss der Gewährleistung;
- das Fahrzeug hat erhebliche Mängel;
- ein erheblicher Mangel war dem Verkäufer offensichtlich bekannt;
- weitere erhebliche Mängel waren dem Verkäufer (wahrscheinlich) nicht bekannt (jedoch nicht an sog. 'Verschleißteilen' wie Bremsen).
Fragen:
1. Haftet Verkäufer B für die ihm bekannten Mängel (in welchem Umfang)?
2. Haftet Verkäufer B für die ihm nicht bekannten Mängel (in welchem Umfang) an einem 10 Jahre alten Fahrzeug?
3. Wer trägt die Beweislast?
Vielen Dank!
A kauft einen Wagen von B, der Wagen ist 10 Jahre alt. Äußerlich ist das Fahrzeug recht gut in Schuss, der Innenraum ist geplegt.
A ist Laie, B ist privater Verkäufer. Im Kaufvertrag wurde die gesetzliche Mängelhaftung nicht ausgeschlossen, statt dessen wurde eine allgemeine Klausel eingefügt, etwa: "Der Wagen wurde besichtigt und der Zustand bestätigt."
Wenige Tage zeigen sich nach dem Kauf im Rahmen der Hauptuntersuchung erhebliche Mängel: die Auspuffanlage ist durchgerostet, Achslager sind defekt, einige Dichtungen sind nicht in Ordnung.
A erfährt durch den Inhaber einer Werkstatt, die einen Tag vor dem Verkauf eine Abgassonderuntersuchung an dem Wagen durchführte, dass der Verkäufer B den Mangel kannte (die Werkstatt machte B darauf aufmerksam). B nannte im Verkaufsgespräch auf die wiederholte Frage nach bekannten Mängeln die defekte Auspuffanlage nicht.
Zusammenfassung:
- Verkauf des Fahrzeugs von Privat ohne Ausschluss der Gewährleistung;
- das Fahrzeug hat erhebliche Mängel;
- ein erheblicher Mangel war dem Verkäufer offensichtlich bekannt;
- weitere erhebliche Mängel waren dem Verkäufer (wahrscheinlich) nicht bekannt (jedoch nicht an sog. 'Verschleißteilen' wie Bremsen).
Fragen:
1. Haftet Verkäufer B für die ihm bekannten Mängel (in welchem Umfang)?
2. Haftet Verkäufer B für die ihm nicht bekannten Mängel (in welchem Umfang) an einem 10 Jahre alten Fahrzeug?
3. Wer trägt die Beweislast?
Vielen Dank!