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Verkauf eines Gebrauchtwagens
Verfasst: 10.12.2004, 22:06
von kaajaa
habe einen gebrauchtwagen verkauft, 10 Jahre alt und über 220 tausend gelaufen. der käufer hat eine probefahrt gemacht. jetzt rief er an und will vom kaufvertrag zurücktreten, weil er in einer werkstatt war und für einen vergaser 600 euro zahlen müsste. (der verkaufspreis war 3000 euro). kann er das? im vertrag habe ich reingeschrieben: wie gesehen so gekauft.
Autoverkauf von Privat zu Privat
Verfasst: 10.12.2004, 22:31
von tom
Hi kaajaa,
lies mal hier:
Beim Verkauf von Privat zu Privat ändert sich nichts. Da kann die Haftung für Sachmängel grundsätzlich ausgeschlossen werden "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. "
Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist (s.u.)
Vorsicht bei Formulierungen wie etwa: "gekauft wie besichtigt" - oder "wie besichtigt und probegefahren"! Damit wird die Sachmängelhaftung im allgemeinen nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH DAR 54, 14; OLG Koblenz NJW-RR 92, 1145; OLG Saarbrücken ZfS 94, 245). Quelle: Garantiezeit.de
Man sollte einen vorgefertigten Kaufvertrag verwenden, der jegliche Gewährleistung ausschließt.
Unter
http://www.kfz-auskunft.de/formulare/au ... ertrag.pdf findet man einen Kaufvertrag, so wie er aussehen sollte, um aus der Sachmängelhaftung herauszukommen.

Verfasst: 10.12.2004, 22:55
von kaajaa
danke für die schnelle antwort. habe genau diesen vertrag verwendet und halt noch geschrieben "wie gesehen so gekauft", heißt das jetzt das ich es lieber nicht hätte schreiben sollen?
Keine Gewährleistung beim Privatverkauf
Verfasst: 10.12.2004, 23:34
von tom
Hi kaajaa,
nein, so ein Zusatz ist sicherlich nicht von Bedeutung.
Derjenige der unseren Autokaufvertrag verwendet, gibt ganz klar zu erkennen, dass er ein Fahrzeug ohne Gewährleistung verkauft. Wenn dann ein Käufer ein Fahrzeug zurückgeben möchte kann er das nur tun, wenn eine Arglistige Täuschung vorliegt.
