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Hebegebühr

Verfasst: 30.11.2004, 16:52
von jan4711
Nach einem (unverschuldeten) Unfall wurden
1) Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert (ca. 1.700 €)
2) Gutachtenkosten (ca. 300 €)
von der gegnerischen Versicherung an meinem Anwalt überwiesen.

Mein Anwalt hat mir dann 2.000 € abzügl. einer Hebegebühr gemäß § 13 RVG 109 VV (1 % der Zahlsumme zuzügl. MWSt) überwiesen.

Meine Frage: Ist Hebegebühr in meinem Fall rechtmäßig ?

Vielen Dank für Ihre Antwort. :?:

Hebegebühr

Verfasst: 30.11.2004, 17:22
von Erik.Ode
Scheint so !

Wer google't, der findet:


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Informationen für unsere Mandantenzur „Hebegebühr“

Sie haben uns beauftragt, Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Wir sollen für Sie Ansprüche
geltend machen und durchsetzen, insbesondere also eine Geldforderung für Sie realisieren.
Wir sind uns bewußt, daß das Gebührensystem der Rechtsanwälte sehr kompliziert ist. Daran können
wir nichts ändern. Auch wenn Sie mit uns eine Honorarvereinbarung geschlossen haben, kommt es
stets auch auf die gesetzlichen Gebühren, also die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
an. Wir wollen spätere Mißverständnisse und Überraschungen so weit wie möglich ausschließen und
sprechen daher stets von uns aus das Thema der bei uns anfallenden Gebühren an, damit Sie eine Vorstellung
haben, was auf Sie zukommt.
Es wird für Sie natürlich sein, daß der Anwalt eine Gebühr für die Beauftragung und die damit einhergehende
schriftliche Korrespondenz mit dem Gegner erhält.
Für manchen Mandanten ist es jedoch ungewöhnlich, daß beim Anwalt für die Weiterleitung von Geldern
oder Sachen (auch Schecks, Bilder u.ä.), die bei ihm für seinen Mandanten eingegangen sind,
eine weitere Gebühr, die sogenannte „Hebegebühr“, anfällt. Damit wird u.a. der Buchhaltungsaufwand
sowie die Kosten der Überweisung etc. abgegolten.
Diese Gebühr beträgt bei Summen bis 2.500,00 € 1% des Zahlungseingangs, also z.B. bei 1.000,00 €
10,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Bei höheren Beträgen ist die Hebegebühr geringer (von
Summen über 10.000,00 € z.B. nur noch 0,25 % des 10.000,00 € übersteigenden Betrags zzgl. 62,50 €,
Auslagen und Umsatzsteuer)
Diese Gebühr ist meist nicht vom Gegner zu erstatten und wird häufig auch nicht von einer Rechtsschutzversicherung
getragen, obgleich diese dazu verpflichtet wäre!
Für unsere Arbeit bedeutet es eine erhebliche Erschwerung, wenn die Fremdgelder (also die Zahlungen
des Gegners) nicht über uns an Sie gezahlt werden, da wir beispielsweise nicht überprüfen können,
ob der Gegner gesetzte Fristen eingehalten hat. Wir erhalten unsere Kontoauszüge täglich und
können so unmittelbar für Sie reagieren und die notwendigen Schritte einleiten.
Läuft bereits die Zwangsvollstreckung, zahlen die Gerichtsvollzieher regelmäßig nur an den sie beauftragenden
Rechtsanwalt – denn jener steht auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung ein, also
insbesondere für die Gebühren des Gerichtsvollziehers. Nur so kann auch eine ordnungsgemäße
Überwachung des Zinsverlaufes und eine Abrechnung der Gebühren und Auslagen erfolgen.
Wir finden es für die Basis des gemeinsamen erfolgreichen Zusammenarbeitens mit Ihnen auch in
der Zukunft notwendig, daß nicht im Nachhinein Mißverständnisse über derartige Fragen entstehen.
Wir bitten Sie daher, nachfolgend durch Ihre Unterschrift zu bestätigen, daß
- Sie mit einer Überweisung der vom Gegner zu zahlenden oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung
beigetriebenen Gelder auf unser Fremdgeld-(Ander-)Konto einverstanden sind und
- Ihnen bekannt ist, daß hierdurch eine weitere Gebühr bei uns anfällt, die sogenannte Hebegebühr.
Berlin, ___________________ ________________________

(Datum) (Unterschrift)

(RA Rißmann, Lenwerder und Gihr)

So hätte eine Information deines RA aussehen können.