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Vorschaden durch Händler verschwiegen - was jetzt?

Verfasst: 18.11.2004, 14:47
von Pottwal
Hallo allerseits!
Vielleicht kann mir jemand mit Rat zur Seite stehen:

Ich habe einen Megane aus einem Fahrzeugpool bei Mercedes erworben.
Es handelt sich um einen ehemaligen Mietwagen (ich weiß ich weiß, kein Kommentar).

Dieser Wagen war bereits einmal an eine Privatperson verkauft worden.
Diese hat den Wagen angeblich zurückgegeben, da ihm die Farbe nicht Gefallen habe.

Sehr unwahrscheinlich, aber ich dachte diese Aussage ist so dreist, daß sie schon wieder wahr sein könnte, zumal ich jederzeit den Vorbesitzer fragen kann.

Das habe ich auch getan, mit dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug ein Schaden am rechten Schweller vorhanden ist. Die für den Wagenheber eingelassene Gummierung ist weg, das enststandene "Loch" ausgespachtelt und lackiert worden. Ebenso die Spuren am Schweller.
Da doch wohl schon einiges an Gewalteinwirkung notwendig ist, um dieses Gummi zu verlieren kann man hier meiner Ansichtvon einem Unfallschaden reden. Sehe ich das falsch? Das genaue Ausmaß müßte ich erst untersuchen lassen.

Der Verkäufer bei Mercedes hat laut Vorbesitzer definitiv von dem Schaden gewußt. Leider sind sich Vorbesitzer und Verkäufer offenbar bekannt, so das eine Bestätigung ggf. vor Gericht eher fraglich scheint.
Tatsache ist, dieser Mensch hat mir frech ins Gesicht gelogen!

Meines Wissens ist die Vorkenntnis des Schadens bei einem Händler unerheblich - richtig? (Das würde mir erlauben, den Vorbesitzer aus dem Spiel zu lassen)

Habe ich Anspruch auf Wandlung oder Minderung?
Wenn ja:
Da ich ansonsten zufrieden mit dem Fahrzeug bin würde ich eine Minderung begrüßen. Hat der Händler hier die Wahlt, d.h kann er ggf. eine Miderung verweigern und selbst auf Wandlung bestehen?

Vielen Dank für jede Meinung und jeden Tip

Sachmängelhaftung

Verfasst: 18.11.2004, 15:54
von Erik.Ode
Hallo Pottwal,

zuerst muß ,so glaube ich, geklärt werden, ob es sich um einen schwerwiegenden Mangel handelt.
Da du den Wagen ja eigentlich behalten willst, ist die Wandlung dann für dich wohl nicht von Bedeutung.
Um eine ehrliche Antwort zu erhalten, solltest du dann nicht deinen Händler aufsuchen, sondern die Untersuchung ggf. durch einen Gutachter durchführen lassen.
Wenn dann das Ergebnis der Untersuchung vorliegt, kann man weiter überlegen, ob man eine Minderung des Kaufpreises oder die Beseitigung des Mangels anstrebt.

Zur Sachmängelhaftung schreibt der ADAC folgendes:


Sachmängelhaftung
Die meisten Werkstätten verwenden die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe entwickelten Reparaturbedingungen. Diese Bedingungen werden nur dann Bestandteil des Reparaturvertrages, wenn der Wortlaut mit dem Auftragsschein zusammen überreicht wird. Ein bloßer Aushang der Bedingungen im Geschäftslokal kann ausreichen, wenn der Unternehmer auf diese hinweist und der Auftraggeber die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Reparaturbedingungen auf Rechnungen oder Lieferscheinen, die dem Vertragsabschluss nachfolgen, können nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Nach den Kfz-Reparaturbedingungen gilt folgendes:

Die Werkstatt muss für alle Mängel einstehen, die innerhalb von zwölf Monaten seit Abnahme festgestellt und der Werkstatt gemeldet werden. Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung jedoch ausgeschlossen. Der Kunde hat einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung durch die Werkstatt, wenn er den Anspruch auf Mängelbeseitigung mündlich anzeigt. Die Werkstatt muss den Mangel unter Übernahme aller Kosten in ihrem Betrieb beheben.

Ausnahmsweise kann der Kunde den Mangel in einer anderen Vertragswerkstatt beseitigen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug mehr als 50 km von der Werkstatt entfernt betriebsunfähig geworden ist. Die Werkstatt muss sobald als möglich unterrichtet werden. Der Fremdwerkstatt ist mitzuteilen, dass es sich um einen Haftungsfall handelt. Im Auftragsschein ist aufzunehmen, dass es sich um eine Mängelbeseitigung handelt und dass dem Kunden ausgetauschte Teile in einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind.

Wenn ein Mangel trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht beseitigt worden ist, braucht sich der Kunde auf weitere Versuche nicht mehr einlassen. Normalerweise werden dem Kunden allenfalls zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sein. Spätestens dann kann er Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Rechnungsbetrages verlangen.

Beim Rücktritt ist der vom Kunden gezahlte Werklohn zurückzuerstatten. Es ist jedoch möglich, dass die Bemühungen der Werkstatt zwar nicht zum Erfolg führten, aber dennoch für den Kunden von Wert sind, beispielsweise weil bestimmte Fehlerursachen schon untersucht wurden. Für diese Arbeiten behält die Werkstatt ihren Vergütungsanspruch, denn diese Arbeiten sind für den Kunden nützlich, weil sie die Tätigkeit der neuen Werkstatt erleichtern. Die Beweislast für die Höhe des zu erstattenden Werts trägt die Werkstatt.

Die Voraussetzungen für eine Werklohnminderung, die der Kunde auch verlangen kann, sind dieselben wie für den Rücktritt.

Werden die Kfz-Reparaturbedingungen nicht verwendet, gilt statt dessen das Gesetz: Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt dann 2 Jahre.

Außerdem gilt folgendes: Zunächst kann der Kunde bei Auftreten eines Mangels die kostenfreie Beseitigung des Mangels verlangen (Nachbesserung). Ist die Werkstatt mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, d. h. beseitigt sie den Mangel trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht, so kann der Kunde zu einer anderen Werkstatt gehen und dort den Fehler beseitigen lassen, (Ersatzvornahme). Eine Fristsetzung ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Kunde das Vertrauen in die Werkstatt verloren hat und es ihm deshalb nicht zumutbar ist, weitere Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Auch hier werden dem Kunden allenfalls zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sein (s.o.). Auch in diesen Fällen ist eine Fristsetzung aus Beweisgründen dennoch empfehlenswert. Die Kosten für diese Aufwendungen der Nachbesserung müsste die Erstwerkstatt tragen. Allerdings muss sich der Kunde bei dem Ersatzanspruch möglicherweise entgegenhalten lassen, dass bereits im Vorfeld von der Erstwerkstatt bestimmte Arbeiten durchgeführt worden sind, die der Zweitwerkstatt das Auffinden des Mangels erleichtert haben. Insofern wird der Ersatzanspruch um die Kosten dieser Arbeiten gekürzt. Ansonsten gilt für den Rücktritt und auch die Werklohnminderung dasselbe wie bei einer Geltung der Kfz-Reparaturbedingungen (siehe oben).

(http://www.adac.de)