Einem Fahrzeug wird dann ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, wenn es in das Ausland ausgeführt wird. Dazu muss das Fahrzeug endgültig abgemeldet werden. Der Fahrzeugbrief wird durch abschneiden einer Briefecke und einem Vermerk über das zugeteilte Ausfuhrkennzeichen entwertet und mit einem Löschvermerk versehen.
Eine gültige Hauptuntersuchung (HU) ist notwendig/vorgeschrieben.
Ist das Fahrzeug bereits endgültig abgemeldet oder über 18 Monate stillgelegt, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich.
Für ausländische Fahrzeuge ist gemäß der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich.
Die Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich.
Notwendige Unterlagen
- Fahrzeugbrief / Betriebserlaubnis
- Fahrzeugschein und Kennzeichen
bzw. bei stillgelgtem Fahrzeug: Abmeldebescheinigung
- Versicherungsbescheinigung nach § 7 Abs 2 IntVO
gültiger TÜV-Nachweis (Fahrzeugschein, Abmeldebescheinigung oder Prüfbericht)
- gültiger Personalausweis / Reisepass; falls die Anschrift nicht oder nicht richtig eingetragen ist zusätzlich eine Meldebescheinigung
- bei Zulassungsbesorgungen durch Dritte noch deren Ausweis sowie eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters (auch bei Ehegatten)
zusätzlich:
- bei Firmen:
Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
- bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
- bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/Sterbeurkunde)
Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bzw. Zollkennzeichens ist nur nach persönlicher Vorsprache oder durch Vollmacht möglich.
Entstehende Kosten:
ab 40,10 € für Land Kennzeichen
ab 45,20 € für auswärtige Kennzeichen
zuzüglich Kennzeichenschilder