Seite 1 von 1
alkohol am steuer, 0,28 mg nach 4 Jahren das zweite mal
Verfasst: 26.09.2004, 21:48
von sonja55
ich bin mit 0,28 mg d.h. 0,56 Promille erwischt worden. Vor 4 Jahren bin ich leider schonmal wegen einer sehr hohen 1,7 Promille zu 11 monaten und MPU verurteilt worden, die ich erfolgreich bestanden habe.
Jetzt habe ich mein urteil erhalten die Strafe ist 500 Euro und 3 Monate Führerschein entzug.
Ich hatte in 4 Stunden 1/2 Liter Wein und 1 Radler getrunken und war mir sicher, das ich nicht über 0,5 Promille Bin. Leider war dies laut dem Atemmeßgerät eine Falscheinschätzung.
Der Führerscheinentzug ist für mich da ich das auto beruflich brauche besonders schlimm. Gibt es eine Möglichkeit für einen Einspruch und eine Umwandlung von dem Führerscheinentzug zu einer höheren Geldstrafe.
Bitte antworten sie mir schnell, da ich nur noch 1 Woche Zeit habe für einen Einspruch

Umwandlung
Verfasst: 26.09.2004, 21:55
von Erik.Ode
Nach meinem Wissen ist eine Umwandlung in eine höhere Geldstrafe möglich.
Ich würde aber diese Sache einem Profi ( also Rechtsanwalt ) übergeben, bzw. mir einen Rat einholen.
Ich glaube, daß in diesem Falle kein User es verantworten kann, hier eine Falschauskunft zu geben.
Und sollte es nur bei einer Rechtsberatung bleiben, dann wird es auch nicht teuer.
Diese kleine Summe, dürfte unter 50,- Euro bleiben, würde ich investieren.
..........verkehrsrechtlich nicht vorbelastet sei.......
Verfasst: 26.09.2004, 22:17
von Erik.Ode
Hier noch mal ein Nachtrag:
Anfang November 2001 fuhr die Betroffene - eine 23jährige Sekretärin aus dem süd-badischen Raum - gegen drei Uhr morgens mit ihrem Fahrzeug auf einer Landstraße in Fahrtrichtung Waldshut-Tiengen. Nach dem Ortseingangsschild einer auf der Fahrstrecke liegenden Gemeinde führte die Polizei eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole durch, wobei bei der Betroffenen anstatt der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Tempo von 90 km/h gemessen wurde.
Die Bußgeldbehörde des Landratsamtes Waldshut-Tiengen erließ daraufhin gegen die Sekretärin einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 200 - € 102,26 - (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Nachdem die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen im Januar 2002 die Verhandlung statt. Dort räumte die Betroffene den Verkehrsverstoß ein, brachte jedoch zu ihrer Rechtfertigung vor, dass sie bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, es sich am frühen Morgen um eine besonders verkehrsarme Zeit gehandelt habe, daher niemand gefährdet worden wäre und sie überdies den Führerschein für ihre täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötige. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ist dieser Argumentation gefolgt und hat unter Erhöhung der Geldbuße auf € 200 von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.
Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat klargestellt, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertigen können.
Sehe der Bußgeldkatalog - wie dies vorliegend bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von innerorts mehr als 31 km/h der Fall sei - die Verhängung eines Fahrverbots vor, so komme ein Absehen nur dann in Betracht, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einer Weise abweiche, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr angemessen wäre. Bei den vom Amtsgericht angeführten Gründen handle es sich jedoch insgesamt um Umstände, die mit den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen Verhaltensweisen regelmäßig einhergehen und daher einen Ausnahmefall nicht begründen könnten. So gehe die Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich davon aus, dass ein Betroffener verkehrsrechtlich nicht vorbelastet sei. Auch komme es bei der Einstufung, ob bestimmte Verhaltensweisen besonders gravierend seien und deshalb für sie im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen werde, nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfall an, so dass die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit vorliegend keine Rolle spiele. Auch seien mit einem Fahrverbot berufliche und wirtschaftliche Nachteile im Regelfalle verbunden, weshalb solche Folgen nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.
Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass die im Bußgeldkatalog bestimmten Sanktionen regelmäßig von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgehen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Vorliegend habe die Betroffene aber vorsätzlich gehandelt, da sie das Ortseingangsschild erkannt und gleichwohl ihre weit überhöhte Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Auch dies stehe einem Absehen von einem Fahrverbot entgegen.
Der Senat hat das Urteil daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen zurückgegeben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05. August 2002, 1 Ss 55/02
Hinweis:
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 d. Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gem. § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) liegt in der Regel vor, wenn ein dort genannter Regelfall verwirklicht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes weist auf das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG hin, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Ausnahmsweise kann von der Anordnung ggf. unter Erhöhung des Bußgeldes (§ 4 Abs. 4 BKatV) abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Tat von den genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet und hierdurch die tatbestands- oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräftet wird.
Sieht nicht gut aus !