Polizei für grundlos mit Blaulicht
Verfasst: 21.04.2004, 01:08
Besonders bei Fahrten mit Blaulicht und Martinshorn erhöht sich die Betriebsgefahr eines Einsatzfahrzeuges. Die betreffenden Fahrer haben besonders darauf zu achten, daß nicht andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, da Verkehrszeichen nicht beachtet werden müssen oder bei Rot über eine Kreuzung gefahren werden kann.
Bei so einer "Einsatzfahrt" kam es zu einem Verkehrsunfall. Wie sich später herausstellte, war eine Fahrt mit Sondersignal gar nicht notwendig und dadurch unzulässig. Der Grund, eine Frau sollte als Zeugin zu einer Gerichtsverhandlung gebracht werden. Das Gericht sah in diesem Fall eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch das Polizeifahrzeug als gegeben. So wurde die Schuld 2/3 dem Polizisten zugeordnet und der andere beteiligte Autofahrer hatte 1/3 des Schadens zu tragen.
OLG Dresden Az.: 12 U 2428/00
Bei so einer "Einsatzfahrt" kam es zu einem Verkehrsunfall. Wie sich später herausstellte, war eine Fahrt mit Sondersignal gar nicht notwendig und dadurch unzulässig. Der Grund, eine Frau sollte als Zeugin zu einer Gerichtsverhandlung gebracht werden. Das Gericht sah in diesem Fall eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch das Polizeifahrzeug als gegeben. So wurde die Schuld 2/3 dem Polizisten zugeordnet und der andere beteiligte Autofahrer hatte 1/3 des Schadens zu tragen.
OLG Dresden Az.: 12 U 2428/00