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Verfasst: 19.01.2007, 21:51
von Rocco1977
danke für die schnelle antwort! im vertrag steht unter dem übergabeprotokoll: "die gewährleistung beträgt 1 jahr"

also hat sich doch der händler mit diesem übergabeprotokoll komplett "gewährleistungsfrei" gemacht...oder? ich meine da stehen bestimmt 40 punkte drin...

Verfasst: 19.01.2007, 22:07
von Prince of Denmark
Naja, komplett gewährleistungsfrei macht er sich dadurch nicht. Man muss nur klären, was überhaupt unter die Gewährleistung fällt. Wenn einem nach 3 Monaten die Frontscheibe reisst, wäre das sicher kein Fall für die Gewährleistung. Wenn man allerdings ein Fahrzeug kauft, dass vielleicht ein Jahr alt ist und 15000 km runter hat und das Ding braucht dann wegen Motorschaden einen Austauschmotor, wäre das sicher was anderes.

Gibt es denn Unterlagen wie Serviceheft? Da wäre ein Zahnriemenwechsel des Vorbesitzers ja notiert.

Und wieviel KM hatte das Fahrzeug denn nun bei Übergabe?

Hat der Händler denn im Vertrag Klauseln, was seiner Meinung nach unter Gewährleistung fällt und was nicht? Viele Händler wickeln ihre Gewährleistungen oder Garantien ja über GGG ab. Falls das hier auch so ist, würde ich da auch mal nachfragen.

Soweit ich weiss, fällt Zahnriemen aber ohnehin unter die Rubrik Verschleissteil, so wie auch Bremsen etc. Der Händler kann ja schlecht in die Zukunft schauen und wissen, wie man mit dem Fahrzeug umgeht.

Aja, warten wir mal ab, was Erik Ode und Co. noch für Ideen haben ...


Rocco1977 hat geschrieben:danke für die schnelle antwort! im vertrag steht unter dem übergabeprotokoll: "die gewährleistung beträgt 1 jahr"

also hat sich doch der händler mit diesem übergabeprotokoll komplett "gewährleistungsfrei" gemacht...oder? ich meine da stehen bestimmt 40 punkte drin...

Verfasst: 20.01.2007, 11:35
von Erik.Ode
Hallo marco,

gibt es denn schon eine Aussage vom Händler ?

Verschleißteil Zahnriemen

Verfasst: 20.01.2007, 11:49
von Erik.Ode
Verschleißteil Zahnriemen

Schon als Klassiker zu bezeichnen ist die Fallkonstellation, dass nach Verkauf eines gebrauchten Pkw der Zahnriemen reißt, in-
folge dessen ein Motorschaden eintritt und der Käufer nunmehr Schadensersatz geltend macht. Sofern ein Haftungsausschluss nicht vereinbart wurde bzw. nicht vereinbart werden konnte, erhebt sich die Frage, wer dafür beweisverpflichtet ist, dass und ob ein Mangel zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe (also des so genannten Gefahrübergangs) vorhanden war. Tritt der Scha-
den innerhalb der ersten sechs Monate nach der Fahrzeugüber-
gabe auf, so wendet der Käufer regelmäßig ein, dass die Be-
weislast gemäß § 476 BGB den Verkäufer treffe. Hiernach gilt die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, "es sei denn, diese Ver-
mutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unver-
einbar" (zuletzt AUTOHAUS 4, S.52)

Genau von dieser "Unvereinbarkeit" scheint die Rechtssprech-
ung bei einem Zahnriemen zunehmend überzeugt. Das Amtsge-
richt Aachen (Urteil vom 10.12.03, 14 C 161/03; DAR 2004, 156), das Amtsgericht Offenbach (Urteil vom 15.01.2003; 380 C 286/02; DAR 2003, 178) wie auch das Landgericht Itzehofe (DAR 2004, 96) hatten folgenden gleich gelagerten Fall zu be-
handeln: Ein noch relativ neuer Gebrauchtwagen mit relativ hoher Laufleistung wurde veräußert.


Innerhalb von sechs Monaten nach Fahrzeugübergabe riss der Zahnriemen, ein Motorschaden war die Folge. Das vom Her-
steller vorgeschriebene Austauschintervall für den Zahnriemen war noch nicht erreicht. Der Käufer machte Schadensersatz wegen des Motorschadens geltend. Die oben genannten Ge-
richte lehnten einen Schadensersatz mit der Begründung ab, dass im Sinne des § 476 BGB eine "Unvereinbarkeit mit der Art der Sache" vorliege, eine Beweislastumkehr zuungunsten des Ver-
käufers daher nicht in Betracht käme. Jeder gebrauchte Pkw weise eine Vielzahl von Teilen auf, die sich in einem mehr oder weniger fortgeschrittenen Verschleißzustand befänden. Zutref-
fenderweise gingen die Gerichte davon aus, dass ein Zahnriemen in diesem Sinne ein typisches Verschleißteil darstellt und nicht bereits wegen einer hohen Laufleistung auf einen Sachmangel geschlossen werden kann. Da der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass er infolge gewöhnlicher Materialabnutzung gerissen sei. Somit wurde konsequenterweise ein Schadensanspruch abgewiesen.

http://www.multipart.de/urteile/zahnriemen.htm

Was das Reißen des Zahnriemens angeht, so handelt es sich um ein Verschleißteil und um keine Mangel (vgl. OLG Koblenz MDR 1986, S. 316 f und OLG Köln VersR 1997, S. 1019 f).

http://www.ra-kotz.de/wandelung2.htm

Re: Verschleißteil Zahnriemen

Verfasst: 20.01.2007, 12:26
von Prince of Denmark
Hi, ja das hatte ich irgendwie auch befürchtet. Da muss man direkt beim Kauf fragen, wann der letzte Wechsel war oder den Vorbesitzer kontaktieren.

Wäre schön, wenn das unter die Gewährleistung fiele, aber dieses Risiko wäre wirklich zuviel für einen Händler. Aber wir kennen ja die Einzelheiten auch nicht. Vielleicht stand ja im Vertrag, dass der ZR grad vor 1000 km erneuert wurde. Dann könnte man das noch der Werkstatt andrehen ... aber alles Vermutungen.

Danke für die Aufklärung.

Erik.Ode hat geschrieben: Was das Reißen des Zahnriemens angeht, so handelt es sich um ein Verschleißteil und um keine Mangel (vgl. OLG Koblenz MDR 1986, S. 316 f und OLG Köln VersR 1997, S. 1019 f).

http://www.ra-kotz.de/wandelung2.htm