Verschleißteil Zahnriemen
Schon als Klassiker zu bezeichnen ist die Fallkonstellation, dass nach Verkauf eines gebrauchten Pkw der Zahnriemen reißt, in-
folge dessen ein Motorschaden eintritt und der Käufer nunmehr Schadensersatz geltend macht. Sofern ein Haftungsausschluss nicht vereinbart wurde bzw. nicht vereinbart werden konnte, erhebt sich die Frage, wer dafür beweisverpflichtet ist, dass und ob ein Mangel zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe (also des so genannten Gefahrübergangs) vorhanden war. Tritt der Scha-
den innerhalb der ersten sechs Monate nach der Fahrzeugüber-
gabe auf, so wendet der Käufer regelmäßig ein, dass die Be-
weislast gemäß § 476 BGB den Verkäufer treffe. Hiernach gilt die Vermutung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, "es sei denn, diese Ver-
mutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unver-
einbar" (zuletzt AUTOHAUS 4, S.52)
Genau von dieser "Unvereinbarkeit" scheint die Rechtssprech-
ung bei einem Zahnriemen zunehmend überzeugt. Das Amtsge-
richt Aachen (Urteil vom 10.12.03, 14 C 161/03; DAR 2004, 156), das Amtsgericht Offenbach (Urteil vom 15.01.2003; 380 C 286/02; DAR 2003, 178) wie auch das Landgericht Itzehofe (DAR 2004, 96) hatten folgenden gleich gelagerten Fall zu be-
handeln: Ein noch relativ neuer Gebrauchtwagen mit relativ hoher Laufleistung wurde veräußert.
Innerhalb von sechs Monaten nach Fahrzeugübergabe riss der Zahnriemen, ein Motorschaden war die Folge. Das vom Her-
steller vorgeschriebene Austauschintervall für den Zahnriemen war noch nicht erreicht. Der Käufer machte Schadensersatz wegen des Motorschadens geltend. Die oben genannten Ge-
richte lehnten einen Schadensersatz mit der Begründung ab, dass im Sinne des § 476 BGB eine "Unvereinbarkeit mit der Art der Sache" vorliege, eine Beweislastumkehr zuungunsten des Ver-
käufers daher nicht in Betracht käme. Jeder gebrauchte Pkw weise eine Vielzahl von Teilen auf, die sich in einem mehr oder weniger fortgeschrittenen Verschleißzustand befänden. Zutref-
fenderweise gingen die Gerichte davon aus, dass ein Zahnriemen in diesem Sinne ein typisches Verschleißteil darstellt und nicht bereits wegen einer hohen Laufleistung auf einen Sachmangel geschlossen werden kann. Da der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass er infolge gewöhnlicher Materialabnutzung gerissen sei. Somit wurde konsequenterweise ein Schadensanspruch abgewiesen.
http://www.multipart.de/urteile/zahnriemen.htm
Was das Reißen des Zahnriemens angeht, so handelt es sich um ein Verschleißteil und um keine Mangel (vgl. OLG Koblenz MDR 1986, S. 316 f und OLG Köln VersR 1997, S. 1019 f).
http://www.ra-kotz.de/wandelung2.htm