Beweisvereitelung

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Erik.Ode
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Beweisvereitelung

Beitrag von Erik.Ode »

Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH Urteil vom 23.11.2005 (Az. VIII ZR 43/05), kommentiert von RA Möller-Meinecke

1. Sachverhalt
Der Kläger kaufte bei der Beklagten, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen neun Jahre alten Personenkraftwagen, der einen Kilometerstand von 191.347 aufwies. In dem Kaufvertragsformular ist unter der Überschrift "Sondervereinbarungen" handschriftlich eingetragen: "Gewährleistung ist gegeben". Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader.
2. BGH Entscheidung
Dem Autokäufer steht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers zu. Nach den genannten Vorschriften kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
1. Verschleiß als Sachmangel
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über. Der vom BGH zu bewertende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Autokäufer nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit.
Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vor. Er trat erst später ein. Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerdefekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. BGHZ 159, 215, 218).

1. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten belegt, dass zwei Schadensursachen in Betracht zu ziehen seien. Zum einen könne ein schlagartiger Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetreten sein. Zum anderen bestehe die - allerdings wenig wahrscheinliche - Möglichkeit, dass sich Teile einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein könnten. Welche dieser beiden möglichen Schadensursachen gegeben sei, bleibt letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung des Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung stand.
2. Bei zwei in Betracht zu ziehenden Ursachen für den hier in Rede stehenden Turboladerdefekt, wäre die Unaufklärbarkeit, welche dieser Ursachen tatsächlich gegeben ist, unerheblich, wenn beiden möglichen Schadensursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs zugrunde liegen würde und jeweils davon auszugehen wäre, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Hier fehlt es bereits an ersterem. Zwar stellt eine unfachmännisch eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dagegen muss jedoch der schlagartige Defekt eines Dichtungsrings im Turbolader nicht notwendigerweise auf einem Mangel beruhen. Angesichts des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund neun Jahren und seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern liegt insoweit vielmehr ein normaler Verschleiß nahe, der, sofern wie hier keine besonderen Umstände gegeben sind, keinen Mangel darstellt (vgl. zum alten Recht OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1138, 1139; zum neuen Recht OLG Köln, ZGS 2004, 40; KG ZGS 2005, 76; OLG Celle, NJW 2004, 3566; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1228 ff.; MünchKommBGB/ Westermann, 4. Aufl. §434 Rdnr. 58, jew. m.w.Nachw.; ferner BGH Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04).
2. Beweispflichten beim Kaufvertrag
Der Umstand, dass nicht mehr zu klären ist, ob der Turboladerdefekt auf einem Mangel beruht, geht zu Lasten des Autokäufers. Macht der Käufer Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGHZ 159, 215, 217 f. m.w.Nachw.). Das folgt aus § 363 BGB, wonach den Gläubiger, der eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweislast trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.

1. Aus § 476 BGB, der auf den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) Anwendung findet, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht für die - hier offene - Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war (BGHZ 159, 215, 218).
2. Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und die Beweislastumkehr des § 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und dem Wortlaut des durch sie umgesetzten (Begründung in BT-Drucks. 14/6040 S. 245) Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12) aus Gründen des Verbraucherschutzes auf die Ursache eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigenden Sachmangels erstrecken würde, würde sich hier letztlich nichts anderes ergeben, weil der Autokäufer den dem Verkäufer dann obliegenden Beweis des Gegenteils fahrlässig vereitelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. BGH Urteil vom 9. November 1995 - III ZR 226/94, BGH WM 1996, 208 unter B II 2; BGH Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; BGH Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; BGH Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.).

Hier erfüllt das Verhalten des Autokäufers die Voraussetzungen einer fahrlässigen Beweisvereitelung. Er hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Austausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbewahrt. Der Käufer hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem von ihm zum Zeitpunkt des Austausches bereits erwogenen Schadensersatzprozess gegen den Verkäufer als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt werden musste. Im Schreiben des Käufers, mit dem er den Verkäufer unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur aufforderte, kündigte er nämlich bereits an, dass er das Fahrzeug nach fruchtlosem Fristablauf in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, dem Verkäufer die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen und diesen Anspruch notfalls gerichtlich geltend machen werde.

Keiner Entscheidung bedarf es, ob die lediglich fahrlässige Beweisvereitelung des Käufers als Rechtsfolge eine - im Hinblick auf die hier unterstellte Anwendung des § 476 BGB erneute - Beweislastumkehr rechtfertigt, die also wieder zur Beweislast des Käufers für die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen Mangel zurückführt. Zumindest ist dem durch die Beweisvereitelung des Käufers am Vollbeweis gehinderte Verkäufer eine Beweiserleichterung in der Form zu gewähren, dass der nach dem festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme wahrscheinlichste Geschehensablauf als von dem Verkäufer bewiesen angesehen wird. Das ist die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen schlagartigen Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers infolge eines normalen Verschleißes, der angesichts des hohen Alters und der großen Laufleistung des Fahrzeugs keinen Mangel darstellt (vgl. oben).
3. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Der vom Käufer geltend gemachte Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr des Kaufpreises für das von ihm erworbene Fahrzeug wegen Rücktritts vom Kaufvertrag ist zu verneinen. Wie der vorstehend behandelte Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB voraus, dass die Kaufsache gemäß § 434 BGB mangelhaft ist. Davon kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden.

1. Der Motorschaden hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen, sondern ist erst lange danach aufgetreten. Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. BGHZ 159, 215, 218). Dafür hat der Käufer weder etwas vorgetragen noch den ihm nach § 363 BGB obliegenden (vgl. BGHZ 159, 215, 217 f.) Beweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn der Motorschaden nicht auf einem Mangel des Fahrzeugs, sondern auf einem Überdrehen des Motors infolge eines Bedienungsfehlers beruht. § 476 BGB hilft dem Käufer insoweit schon deswegen nicht weiter, weil sich der Motorschaden nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, sondern erst mehr als zehn Monate danach gezeigt hat.
2. Die fehlerhaft verbaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer stellt zwar einen Mangel dar. Der Käufer hat jedoch auch insoweit nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. § 476 BGB hilft dem Käufer wiederum nicht weiter, weil sich die fehlerhaft verbaute Papierdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat, sondern erst von dem Sachverständigen bei der Untersuchung des Fahrzeugs entdeckt worden ist.

Darüber hinaus scheitert ein Rücktritt des Käufers wegen der fehlerhaft verbauten Papierdichtung auch daran, dass er dem Verkäufer insoweit nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies war nicht deswegen nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer den Austausch des Turboladers abgelehnt hatte. Darin liegt keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Reparatur der Papierdichtung, weil davon zum Zeitpunkt des Turboladerdefekts noch keine Rede war.
3. Ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen des Turboladerdefekt ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aus den oben (unter II 1) dargelegten Gründen kein Mangel gegeben ist.

3. Konsequenzen für die Praxis
Der BGH präzisiert in diesem Urteil, welche Fehler eines älteren Gebrauchtwagens als Sachmängel anzusehen sind. Aus dem Urteil lässt sich auch für Laien ableiten, dass ausgetauschte fehlerhafte Teile als Beweismittel aufgehoben werden müssen. Zudem betont die Entscheidung die Anforderung, vor einem Rücktritt vom Vertrag den Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Internet-Links: http://www.Moeller-Meinecke.de

http://www.verbraucherschutz-forum.de/?show=FSSl
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
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