Absolutes Haltverbot, räumlicher Geltungsbereich ?

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Verzweifelter
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Registriert: 10.01.2015, 23:58

Absolutes Haltverbot, räumlicher Geltungsbereich ?

Beitrag von Verzweifelter »

Hallo,

mein erster Beitrag, ich glaube recht interessant auch für das Forum.

Ich habe nach Ansicht des Ordnungsamtes > 1 Std. in der Einbahnstrasse links im absoluten HV geparkt (€25). Das Zeichen befand sich ca. 50m hinter mir, und zwar dort, wo eine separate Linksabbiegerspur auf einen Parkplatz führt. Hier Streetview https://www.google.de/maps/place/Karlsr ... 33;6m1!1e1.

Ich hatte in der Einbahnstrasse links nach der Ausfahrt geparkt, und zwar auf Höhe des 3.Wagens ab der Ausfahrt gerechnet, siehe Street View https://www.google.de/maps/@50.104979,8 ... 33;6m1!1e1.

Ich hatte die Ein- und Ausfahrt - analog einer Strasse, da es sich mitnichten um eine Garageneinfahrt handelt, sondern um eine zweispurige Ein- und Ausfahrt - als HV-beendenden Sachverhalt gesehen und deshalb vom 6.-8.12. während einer Zugreise dort ununterbrochen geparkt.

Jetzt wird es interessant:
Der 1. Bussgeldbescheid über € 25 (> 1 Std.) für den 6.12. - hier wurde keine Behinderung erkannt und nicht abgeschleppt.
Der 2. Bussgeldbescheid für den 8.12. über € 25 (> 1 Std.) mit identischem Sachverhalt (ich hatte das Auto ja nicht bewegt) - diesmal wurde aber zusätzlich abgeschleppt, Begründung war Behinderung. Kosten: € 265, davon € 90 Verwaltungsgebühr.

Wahrscheinlich liege ich falsch mit der Vermutung, daß nach der Ein- und Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein abs. HV-Schild hätte stehen müssen.

Falls ja, möchte ich aber wie folgt argumentieren: Entweder ich habe behindert oder nicht, nur ein Sachverhalt ist richtig. Wenn der erste Ordner keine Behinderung erkannt hat, der zweite aber schon, so wäre dies doch zumindest Auslegungssache und hätte damit Erfolgsaussichten bei einem Einspruch.
Außerdem war die Fahrspur breit genug, so daß ein ausfahrender PKW hätte ohne Weiteres passieren können.

Davon abgesehen - denke ich - kann man nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht zwei Mal für denselben Sachverhalt bestrafen.

Was meint Ihr?
peter89
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Beiträge: 4
Registriert: 15.01.2015, 15:52

Re: Absolutes Haltverbot, räumlicher Geltungsbereich ?

Beitrag von peter89 »

Ob es sich um eine Behinderung handelte ist immer eine Auslegungssache des Ordnungsbeamten. Nach meiner Erfahrung ist hier ein Einspruch recht aussichtslos. Wenn ich mich nicht Irre, können die Schilder für das absolute Halteverbot (Nr. 283-10 / 20) bis zu 100 Meter von einander entfernt stehen, erst dann muss ein weitere Schild (Nr. 286-50) in die Mitte. Meines Wissens nach wird die Rechtsgültigkeit der Schilder nur durch eine Einmündung genommen, sodass eine Einfahrt über den Bordstein nicht ausreicht. Spar dir lieber den Einspruch und nimm es als Lehrgeld hin ;)
Verzweifelter
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Beiträge: 2
Registriert: 10.01.2015, 23:58

Re: Absolutes Haltverbot, räumlicher Geltungsbereich ?

Beitrag von Verzweifelter »

Danke @ Peter89! Ich habe auch von anderer Seite ähnliche Informationen erhalten. Abschleppen - zumindest im Fall des absoluten Halteverbotes - ist offenbar ohne große Abwägung praktisch immer möglich und zulässig (Dazu kein weiterer Kommentar meinerseits!).

Dissens besteht nur in der Frage, ob für ein und denselben Sachverhalt 2x Bußgeld genommen werden kann. Ich habe diesbezüglich jetzt erst mal um Prüfung durch das Ordnungsamt gebeten.
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