Hallo zusammen,
mal schnell eine Frage:Wenn ich morgen mein Auto anmelden würde, wann müsste ich mit dem Einzug der Steuer rechnen bzw. wann verlangt das Finanzamt das Geld?Danke im vorraus...
KFZ-Steuer
Moderatoren: Erik.Ode, Auto-Chris, ulliB, tom, willi
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Zulassung von KFZ nur noch mit Einzugsermächtigung
Beispiel Köln:
Zulassung von KFZ nur noch mit Einzugsermächtigung
Ab dem 1. November 2005 können Sie ein KFZ nur noch anmelden, wenn Sie gleichzeitig eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilen.
Mit dem Antrag zur KFZ-Zulassung unterschreiben Sie als Halterin, Halter beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter gleichzeitig die Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer.
Sofern die Einzugsermächtigung für das Konto eines Dritten erteilt wird, ist zusätzlich auch dessen Unterschrift erforderlich.
Vor der Abbuchung erhalten Sie wie gewohnt einen Steuerbescheid, aus dem sich die Höhe und die Fälligkeit der Steuer ergeben. Auskünfte hierzu kann Ihnen nur das zuständige Finanzamt erteilen.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Einzugsermächtigung automatisch erlischt, wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden.
http://www.stadt-koeln.de/bol/zulassung ... index.html
Zulassung von KFZ nur noch mit Einzugsermächtigung
Ab dem 1. November 2005 können Sie ein KFZ nur noch anmelden, wenn Sie gleichzeitig eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilen.
Mit dem Antrag zur KFZ-Zulassung unterschreiben Sie als Halterin, Halter beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter gleichzeitig die Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer.
Sofern die Einzugsermächtigung für das Konto eines Dritten erteilt wird, ist zusätzlich auch dessen Unterschrift erforderlich.
Vor der Abbuchung erhalten Sie wie gewohnt einen Steuerbescheid, aus dem sich die Höhe und die Fälligkeit der Steuer ergeben. Auskünfte hierzu kann Ihnen nur das zuständige Finanzamt erteilen.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Einzugsermächtigung automatisch erlischt, wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden.
http://www.stadt-koeln.de/bol/zulassung ... index.html
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! -
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In Bayern in "Härtefällen" möglich:
Auf 26 oder 35 Tage befristete Verzichtserklärung auf Einzugsermächtigung.
Nach Ablauf dieser Frist muß spätestens die Einzugsermächtigung nachgereicht werden. Sonst gibt es einen bösen Brief vom Finanzamt. Jedoch jenes Finanzamt hat ja wiederum keine Handhabe, in diesem Fall dann sofort das Fzg. zwangsabzumelden (oder doch???). Deswegen ist das ja bloß in Härtefällen möglich...
Grüße;
z M
Auf 26 oder 35 Tage befristete Verzichtserklärung auf Einzugsermächtigung.
Nach Ablauf dieser Frist muß spätestens die Einzugsermächtigung nachgereicht werden. Sonst gibt es einen bösen Brief vom Finanzamt. Jedoch jenes Finanzamt hat ja wiederum keine Handhabe, in diesem Fall dann sofort das Fzg. zwangsabzumelden (oder doch???). Deswegen ist das ja bloß in Härtefällen möglich...
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Und in Schleswig-Holstein (zumindest im Landkreis RD-Eck) verzichtet man sogar (noch) komplett auf die Einzugsermächtigung. Da muss man dann selbst überweisen.
Also erst Anmeldung und ein paar Wochen später kommt dann der Steuerbescheid. Das kann man dann überweisen oder freiwillig eine Einzugsermächtigung ausfüllen. Offenbar wohnen in S-H wohl überwiegend ehrliche Steuerschuldner
Also erst Anmeldung und ein paar Wochen später kommt dann der Steuerbescheid. Das kann man dann überweisen oder freiwillig eine Einzugsermächtigung ausfüllen. Offenbar wohnen in S-H wohl überwiegend ehrliche Steuerschuldner
Grüße, PoD
Wer in dieser Welt etwas Wärme sucht, sollte besser die Heizung einschalten (Tommy Jaud, "Millionär").
Wer in dieser Welt etwas Wärme sucht, sollte besser die Heizung einschalten (Tommy Jaud, "Millionär").
den OH (Ostholsteinern) trauen die scheinbar nicht so über den Weg, ich musste eine Einzugsermächtigung erteilen.Offenbar wohnen in S-H wohl überwiegend ehrliche Steuerschuldner
Auf meine Frage, was denn passiert, wenn Steuern eingezogen werden sollen und das Konto nicht gedeckt ist (die Bank überweist nicht mangels Deckung), konnte mir bei der Zulassungsstelle keine Auskunft gegeben werden. Wenn ich meine Bänkerzeiten mal Revue-passieren lasse:
Eine erteilte Einzugsermächtigung ist keine unbedingte Zahlungsanweisung!
Wenn der (Geld-)Einzug nicht ausgeführt wird, kostet das den Kontoinhaber Gebühren wg. Nichteinlösung (weil er für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen hat). Der Zahlungsempfänger bekommt aber auch kein Geld. Nochmaliges Einreichen des Forderungsbetrages ist nicht gestattet.
Es geht dabei scheinbar darum, sich die Erinnerungsschreiben zu sparen. Denn wer überweist schon freiwillig termingerecht, wenn man weiß, dass man ohnehin nach Ablauf der Frist zur Zahlung aufgefordert wird...
Ich habe mal getestet, was passiert, wenn ich die Einzugsermächtigung widerrufe ... - nichts aber erteilen musste ich sie erst einmal.
Gruß Willi
*Manche Frauen tun für ihr äußeres Dinge, für die ein Gebrauchtwagenhändler ins Gefängnis käme ...
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Klar.
Wenn der Steuerschuldner oder sonst wer das Geld überhaupt nicht hat oder die Bank ihm darüber hinaus nicht die Möglichkeiten einräumt, zwecks vorübergehender Ausnutzung von Dispomöglichkeiten einen Kontostand unter Null bis zum Ausgleich durch die Monatsabrechnung zu haben mit Überziehung/Dispo, DANN IST DIE LASTSCHRIFT-"VERPFLICHTUNG" MÜSSIG WIE EIN KROPF. Dann hat das Finanzamt das Geld so oder so nicht. Nur der ZEITPUNKT des Eingangs der geschuldeten Steuer wird durch die "Angewohnheit" des Finanzamts, die Einzugsermächtigung zu verlangen, auf "früher" verlegt.
Wenn der Steuerschuldner oder sonst wer das Geld überhaupt nicht hat oder die Bank ihm darüber hinaus nicht die Möglichkeiten einräumt, zwecks vorübergehender Ausnutzung von Dispomöglichkeiten einen Kontostand unter Null bis zum Ausgleich durch die Monatsabrechnung zu haben mit Überziehung/Dispo, DANN IST DIE LASTSCHRIFT-"VERPFLICHTUNG" MÜSSIG WIE EIN KROPF. Dann hat das Finanzamt das Geld so oder so nicht. Nur der ZEITPUNKT des Eingangs der geschuldeten Steuer wird durch die "Angewohnheit" des Finanzamts, die Einzugsermächtigung zu verlangen, auf "früher" verlegt.