Händler will keine Reparaturkosten übernehmen

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Ural
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Händler will keine Reparaturkosten übernehmen

Beitrag von Ural »

Hallo zusammen,
ich bitte um Hilfe bei Experten des Autorechts.
Ich bin aus Köln. Am 25.04.07 habe ich bei einem Autohaus N. in Berlin einen gebrauchten Opel Zafira gekauft.
Bei Übergabe des Fahrzeugs habe ich keine Garantiepapiere vom Verkäufer bekommen, obwohl er gesagt, dass ich 1 Jahrgarantie habe. (Garantiebedingungen fehlen).
Am 19.10.07 wurde Fahrzeug von einem Opelwerkstatt in Köln geprüft und folgende Defekten festgestellt: ein Radlager vorne links kaputt, Wassereintritt im Fußraum bei eingeschalteter Klimaanlage, Speicherfunktion des Tempomats ohne Funktion. (eine Bescheinigung von Opel in der Hand).
Ein Mitarbeiter von Opel hat in selben Tag mit dem Autohaus N. in Verbindung gesetzt und alles aufgeklärt.
Das Autohaus hat Reparaturkosten abgesagt zu übernehmen, weil gemäß Garantie, das Fahrzeug, nur beim Autohaus N. repariert werden muss. Also ich muss mit kaputten Radlager 550 km nach Berlin fahren (und wenn Motor kaputt wäre? Schieben? ).
Am 23.10.07 habe ich Autohaus schriftlich informiert, dass Auto repariert werden muss und auch Garantiebedingungen gefordert.
Bis heute bekam ich vom Autohaus weder Antwort noch Vorschläge, damit Fahrzeug bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen.
Ist das ein Fall für einen Anwalt?
Danke im Voraus
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Erik.Ode
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Beitrag von Erik.Ode »

Hallo !

Ich würde jetzt erstmal die Garantiebedingungen in schriftlicher Form anfordern ( erneut mit Hinweis auf den § 477 BGB ). Siehe auch:

http://www.verbraucherzentrale-bremen.d ... antie.html
Die genauen Bestimmungen des Garantieversprechens finden sich in der Garantieurkunde, die man stets vollständig und kritisch studieren sollte. Die Garantieurkunde muß nicht nur einfach und verständlich abgefaßt sein, sondern sie muß auch den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, die durch die Garantie nicht eingeschränkt werden dürfen. Außerdem muß die Urkunde den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, das heißt: insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (->§ 477 BGB).

§ 477
Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.


Danach kannst du ggf. mehr sagen !

P.S.: Siehe auch Sachmängelhaftung !!!!!!!!!!!!!!

sachmaengelhaftung-oder-gebrauchtwageng ... t7630.html

Weiterhin ist die Rechtsprechung ( Verkäufer muß Fahrzeug auf seine Kosten holen oder Käufer muß Fahrzeug zum Verkäufer bringen ) nicht einheitlich, d.h. es wird immer noch unterschiedlich geurteilt. So meine ich es vor kurzem gehört zu haben. Aber dafür gebe ich natürlich keine Gewähr......... :wink:
Gruß Erik.Ode
- alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr ! ;-) -
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Prince of Denmark
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Beitrag von Prince of Denmark »

Ja, da hat Erik Ode wohl Recht ...

Ich könnte mir auch vorstellen, dass der Verkäufer wohl weniger Garantie meinte, sondern vielleicht eher Gewährleistung. Dafür gibt es ja keine separaten Bedingungen, die man dem Käufer aushändigt.

Aber nachdem Du -wenn auch besonders knapp- noch innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf dem Verkäufer eine Mängelanzeige hast zukommen lassen, kannst/musst Du ja ohnehin erstmal die Gewährleistung ausschöpfen. Und die wird in der Regel vom Verkäufer am Ort des Verkäufers wahrgenommen.

Hast Du denn im Kaufvertrag irgendeine Position für Garantie? Meist wird das ja über externe Versicherer gegen Aufpreis abgewickelt. Oder ist das noch die Herstellergarantie? Wenn ja, sollte die Reparatur (keine Verschleissteile) auch in anderen Werkstätten möglich sein.

Mach es aber erstmal so, wie Erik Ode empfohlen hat: den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die Garantiebedingungen zu übersenden. Dann siehst Du ja, was der im Sinn hatte. Ist das Autohaus N. denn ein Opel-Händler bzw. Opel-Werkstatt?

Wenn Du Nachweisen kannst, dass die Opel-Werkstatt in Köln tatsächlich am 19.10. den Händler über die Mängel informiert hat bzw. dass der Händler Deine schriftliche Mängelanzeige vom 23.10. rechtzeitig innerhalb der 6-Monats-frist erhalten hat, solltest Du auch problemlos die Gewährleistung in Anspruch nehmen können. In solchen Fällen, wenn Käufer und Verkäufer an unterschiedlichen Orten sind und der "Corpus Delicti" nicht transportiert werden kann, bietet sich an, der Händler beauftragt z.B. eine Partner-Werkstatt in Köln mit der Repartur, die dann direkt mit dem Händler N. abrechnet.
Grüße, PoD

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Ural
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Beitrag von Ural »

Hallo!
Also, Autohaus N. ist ein Opel Autohaus in Berlin und das Auto habe ich in einer Filiale gekauft.
Auf Rückseite des Kaufvertrags habe ich Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten KFZ gefunden, wo unter § 6. Sachmängelhaftung steht:
Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer.
Ansprüche wegen Mängel gehen auf Nachbesserung beim Verkäufer, soweit die Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann.
Ein Schadenersatzanspruch aus der Sachmängelhaftung sowie ein Anspruch auf vergebliche Aufwendungen ist ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens.
Eine vom Verkäufer dem Käufer etwa eingeräumte Garantie berührt die gesetzlichen Sachmängelansprüche nicht.

Meine schriftliche Mängelanzeige hat Autohaus am 24.10.07 bekommen. Ich habe von Post s. g. Rückschen mit Datum und Unterschrift des Empfängers. Außerdem, Mitarbeiter von Opel in Köln kann es nachweisen. Er hat einen Autountersuchungsbericht mir ausgegeben.
Danke schön.
Grüß
Ural
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Erik.Ode
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Beitrag von Erik.Ode »

Wenn du also keine besonderen Garantievereinbarungen mit dem Verkäufer hast, dann gilt die gesetzliche Gewährleistung.
Da gibt es dann in deinem Fall verschieden Punkte zu bedenken:

1. Du liegst noch in den ersten 6 Monaten. Bedeutet, der Händler müßte dir nachweisen, daß ein Mangel erst nach Übergabe des Fahrzeuges entstanden ist. Wird faktisch kaum möglich sein.
2. Nicht alle Defekte bedeuten auch gleichzeitig einen Mangel. Es gilt hier auch auf Verschleißteile zu achten. Darunter könnten dann z.B. die Radlager fallen. Das kann man aber nicht pauschal beantworten, es gilt mal wieder der Einzelfall.
3. Die Formulierung "soweit die Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann" ist auch interpretierbar. Mir sind jetzt leider keine vergleichbaren Gerichtsentscheidungen bekannt !

Mein Fazit: Da sich die Gesamtkosten locker im 4-stelligen Bereich bewegen dürften und der Verkäufer dir nicht entgegenkommen will, würde ich einen RA aufsuchen.
Gruß Erik.Ode
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Prince of Denmark
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Beitrag von Prince of Denmark »

Hm, dann sollte für den Händler eigentlich alles klar sein. Seine Leistungspflicht begründet sich ja noch aus der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Das ist für den Käufer günstiger, weil er nicht nachweisen muss, dass der Fehler schon seit Übergabe vorhanden ist. Das trifft erst nach den ersten 6 Monaten ein.

Ich würde nach wie vor mal davon ausgehen, dass der Händler auch nur Gewährleistung meinte. Man kann die auf ein Jahr reduzieren, es bleibt aber dabei, dass in den ersten sechs Monaten der Händler nachweisen müsste, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Danach muss der Käufer das Gegenteil nachweisen.


Leider werden Gewährleistung und Garantie zu Ungunsten der Käufer nur allzu gern verwechselt.


Ich nehme an, Du hast keinerlei Beweise, dass man Dir eine Garantie zugesagt hat?

So oder so, Gewährleistung geht vor, weil das eine gesetzliche Leistungspflicht ist. Garantie ist freiwillig vom Hersteller/Verkäufer. Du solltest Dich nochmal mit dem Autohaus N. in Verbindung setzen wegen der Abwicklung der Gewährleistung, da kommen sie ja nicht drum herum. Evtl. hilft es, wenn Deine Werkstatt mit Dir zusammen da mal anruft und auch die Mängel erklärt und auch dass das Fahrzeug nicht dort hingebracht werden kann. Man das ja so regeln, dass das Fahrzeug in "Deiner" Werkstatt repariert wird und die dann mit dem Autohaus N. abrechnen. Wenn die weiterhin auf stur schalten, empfiehlt sich wohl leider doch eine anwaltliche Beratung. Der Anwalt/die Anwältin kann sicher auch klären, was mit der Garantie ist und ob es lohnt, die noch einzufordern.
Grüße, PoD

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Erik.Ode
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§ 439 BGB Nacherfüllung

Beitrag von Erik.Ode »

§ 439 BGB Nacherfüllung

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 9. Oktober 2007)

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
____________________________________________________________

Ich würde die Gesetzeslage in deinem Fall jetzt mal so interpretieren:

1. Gemäß Absatz 2 hat der Verkäufer sämtliche Kosten zu tragen, weil das Fahrzeug bereits bei Kaufübergabe mehrere Mängel hatte. Behauptet er die Mangelfreiheit bei Kaufübergabe, so muß er es in den ersten 6 Monaten der 12 monatigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist nachweisen ! Wird faktisch aber nicht mehr möglich sein.

2. Gemäß Absatz 3 kann er die Nacherfüllung nur verweigern, wenn die Kosten nicht im Verhältnis zum Wert des Kaufgegenstandes stehen würden. Da stellt sich dann die Frage nach Marktwert des Opel Zafira und den Kosten der Werkstatt.
Sollten die Gesamtkosten des Verkäufers ( Reparatur und Transport ) nicht im richtigen Verhältnis zum Marktwert des Opel stehen, so wäre eine Nacherfüllung durch eine Fremdvergabe zu prüfen. Das würde dir ja entgegenkommen, oder ?

Ist also nicht so einfach zu klären, deshalb würde ich den Rat eine RA einholen.
Viel Erfolg..........
Gruß Erik.Ode
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Beitrag von Ural »

Hallo!
Es ist für mich bisschen kompliziert. :D Allerdings, nicht tödlich. Also, nehme ich den Rat von euch wegen RA an.
Ich bedanke mich für eure Antworten!
Grüß
Ural
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Beitrag von Auto-Chris »

Nachbesserungsarbeiten im Falle eines Gewährleistungsanspruchs müssen dort durchgeführt werden, wo sich das gekaufte Auto gerade befindet, also nicht am Kaufort und Sitz des Verkäufers so eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) München (AZ 15 U 2190/05).

Im konkreten Fall kaufte ein Münchner ein GW bei einem Händler in Chemnitz. Nach auftreten von Mängeln forderte der Kunde vom Händler das Auto in München zu reparieren. Dieser lehnte ab – zu Unrecht, wie das OLG entschied: Im Falle einer Nacherfüllung braucht der Kunde keine Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Dementsprechend sei die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers zu leisten. Dort hätte der Verkäufer das Auto reparieren lassen müssen. Da er dies zu Unrecht verweigert hatte, konnte der Käufer vom Vertrag zurück treten.

:arrow: auf zum RA... oder kannst dem Händler ja mal das AZ zufaxen und ihn fragen ob er denn auch noch die Verfahrenkosten :roll: tragen möchte :wink:

Viel Erfolg
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Beitrag von Prince of Denmark »

Naja, schönes Urteil, aber leider auch nur eine der vielen Einzelfallentscheidungen. Wie Erik Ode schon angemerkt hat, sollte erstmal geklärt werden, in welchem Verhältnis Reparaturaufwand und Fahrzeugwert stehen und inwieweit da "Verschleiss-Reparaturen" zum tragen kommen.

Ich bin mir nicht ganz sicher, wie die Parteien aufgestellt sind und inwieweit ein ausdrücklich vereinbarter Erfüllungsort da wirksam wird. Im Verfahren vor dem OLG war seinerzeit wohl kein Erfüllungsort bestimmt worden. Das OLG München hatte ja ausgeführt, dass die Nacherfüllung zwar grundsätzlich am Wohnort oder Firmensitz des Käufers zu erfolgen hat, allerdings mit dem Zusatz, dies nur sofern zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Was hier wohl der Fall ist.

Ob das eine unangemesse Benachteiligung des Käufers ist, wird dann wieder erneut geklärt werden müssen. Ich hoffe mal, die beiden involvierten Händler als Mitglieder der Opel-Familie werden zugunsten des Käufers eine vertretbare Lösung finden, ohne neues Urteil.
Grüße, PoD

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Beitrag von Ural »

hallo, zusammen!
Danke, Auto-Chris für dein Hinweis!

Ich verstehe nicht, warum Autohaus schweigt. Auf meinen deutlichen, schriftlichen Reparaturanspruch - kein Antwort, sogar Negativ. Die Leute wollen oder können nicht?
Oder ein Telefongespräch mit Opelmitarbeiter war schon reicht?

Ihre Frage an Opel
Wir antworten Ihnen gerne(aus Internetseite des Händlers)
So lange lebe ich nit. :lol:
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Beitrag von Erik.Ode »

Ural hat geschrieben: Ich verstehe nicht, warum Autohaus schweigt.
Der will das wohl aussitzen ?
Schon beim RA gewesen ?
Gruß Erik.Ode
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Beitrag von Ural »

Schon beim RA gewesen ?
Das dauert bisschen.
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