privates Kurzzeitkennzeichen, "rote Nummer mit 04 vorn&

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Leatherman
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privates Kurzzeitkennzeichen, "rote Nummer mit 04 vorn&

Beitrag von Leatherman »

Ich habe gerade mal bei der Kfz-Zulassungsstelle angerufen und nach dem Einsatzbereich dieses sogenannten Überführungskennzeichens gefragt und gleich die befürchtete Antwort bekommen: Gültigkeit nur innerhalb von Deutschland.

Es ist also nicht ganz so einfach wie hier einige gedacht haben, sein Auto mal eben in Holland (oder Belgien) abzuholen.

Noch ein rechtlicher Hinweis: fahren ohne gültiges Nummernschild ist alles andere als ein Kavaliersdelikt und wird streng bestraft, schon der neue Bußgeldkatalog sieht da grausige Punktezahlen vor. Wer dabei erwischt wird, der braucht jedenfalls in der nächsten Zeit weder über Auto noch über Führerschein nachzudenken.
andjessi
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Beitrag von andjessi »

Bei einem Kurzeitkennzeichen stimmt das so nicht. Grundsätzlich gilt dieses nur in Deutschland, es gibt aber eine Tolerierungsvereinbarung mit den Niederlanden.

Ich wohne 5km von der Grenze zu den Niederlanden - unsere Zulassungsstelle wird dies wohl wissen müssen.

Hier auch ein Link: http://www.vdpolizei.de/shared/content. ... _2_0_s_179

"Die Verwendung deutscher roter bzw. Kurzzeitkennzeichen ist danach nur mit einem internationalen Zulassungsschein oder bei entsprechender Tolerierung oder aufgrund einzelner bilateraler Abkommen ( z.B. mit Italien, Niederlande, Österreich, Schweiz ) möglich."
Leatherman
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Beitrag von Leatherman »

das stimmt so nicht ganz, nur wenn das Auto bereits in Deutschland ist darf man mit Kurzzeitkennzeichen nach den Niederlanden einreisen.

Wenn man jedoch eine "Fernzulassung" bei einem Fahrzeug in den Niederlanden damit durchführt, dann ist das eben nicht erlaubt.

Beim Import eines Fahrzeugs benötigt man niederländische Zollkennzeichen.

Wenn Du bis jetzt nicht erwischt worden bist, dann hast Du eben Glück gehabt. Ich würde mich aber nicht auf die ewige Glückssträhne verlassen wollen. Außerdem liegt Den Haag nicht direkt hinter der Grenze sondern fast an der Nordsee - das ist ziemlich weit um nicht irgendeinem der netten holländischen Polizisten über den Weg zu laufen.

Ich habe den Beitrag nicht hereingestellt, um irgendwem den Spaß am Eigenimport zu nehmen, sondern nur um vor leichtsinnigen Aktionen einzelner CC-Kunden diesbezüglich zu warnen. Durch Halbwissen kommt man dabei genauso zu Schaden wie durch absolute Unwissenheit.
Hasi999
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Beitrag von Hasi999 »

Hast Du dazu irgendetwas schriftliches? Mir ist nämlich genau gegenteiliges bekannt, aber schriftlich hab ich dazu leider nichts ...
andjessi
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Beitrag von andjessi »

@Leatherman

Ich habe an Dein Genöle keine Lust mehr.

Der Chef der Zulassungsstelle sagt: "Wir haben noch nie von Problemen gehört. Ich würde es so machen."

Man hat keinen Rechtsanspruch - die Kennzeichen werden aber toleriert. Mir reicht diese Info.

Hier weitere Links, die nahelegen, dass es keine Probleme (in Holland) geben wird. Wobei der letzt Link sagt, dass wenn überhaupt die Ausgabe der Schilder in D manchmal hakt.

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/kfz_zu ... m:8-127319

http://www.adac.de/auto_motorrad/Kauf_V ... tcm:8-3892

Wem das alles nicht reicht und immer noch zaudert, der holt sein Auto halt mit dem Hänger.
sanny
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Car Connect

Beitrag von sanny »

Hab gerade mit Spannung das komplette Forum zu Thema "Car Connect" gelesen und weiß garnicht was ich dazu sagen soll! Ich finde es schier unglaublich, wie viele Leute doch tatsächlich genau das Gleiche wie ich mitgemacht haben!

Ich kann dazu nur sagen, ich habe mein Fahrzeug im August 2005 bestellt! Es wurde sich nie bei mir gemeldet und auch nach zig Versuchen einen Liefertermin mitgeteilt zu bekommen, konnte man mir keine Auskunft geben! Bis natürlich schließlich der sagenhafte Brief per E-Mail bezügl. Steuerfahndung kam! Mittlerweile ist die Lieferfrist weit überschritten und ich hab nur noch die Schnauze voll und werde auch kein Auto aus Holland abholen! Für mich hat sich diese Sache erledigt! :evil:
Leatherman
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Beitrag von Leatherman »

"Überführungskennzeichen und sog. "rote Nummer" bei Fahrten ins Ausland von Huppertz
Zusammenfassung von "Auslandsfahrten mit Überführungskennzeichen (Fernzulassung)" von PHK Bernd Huppertz, original erschienen in: DAR 2005 Heft 7, 412 - 414.

Der Autor führt mit seiner Darstellung in die Praxis der Überführungs- und Kurzzeitkennzeichen bzw. roten Kennzeichen ein. Behandelt werden die Fragen im Rahmen der Verbringung eines Fahrzeugs mit solchen Kennzeichen ins Ausland.

Einleitend weist der Verfasser darauf hin, dass es sich bei den zuvor genannten drei Kennzeichen um jeweils unterschiedliche Fallgestaltungen handele. Ferner bestünde auch die Möglichkeit, das in Deutschland befindliche Fahrzeug mit ähnlichen ausländischen Kennzeichen zu versehen. Die Verwendung von roten Kennzeichen bzw. Kurzkennzeichen sei grundsätzlich auch für die Verbringung eines Fahrzeugs von der BRD ins Ausland möglich. Zuzulassen sei ein in der BRD befindliches Fahrzeug wegen des sog. Territorialprinzips immer dort. Weil eine Gemeinschaftsregelung fehle, solle dies innerhalb der EG-Mitgliedstaaten ebenso gelten.


Wichtig sei nach Ansicht des Verfassers, dass nur in Verbindung mit einem internationalen Zulassungsschein oder aufgrund einzelner zwischenstaatlicher Abkommen die Nutzung dieser deutschen Kennzeichen im Ausland möglich sei. In Italien seien allerdings die Kurzzeitkennzeichen nicht zulässig. Die Verwendung dieser Kennzeichen dürfe darüber hinaus nur zweckgebunden, also zur Durchführung von Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten genutzt werden. Bei der Überführung und anschließenden Begründung eines ausländischen Standorts seien lediglich Ausfuhrkennzeichen i. S. d. § 7 Abs. 2 IntVO zulässig.


Die Verwendung ausländischer Kennzeichen hält der Autor für sehr problematisch, da dies zum einen gegen das Territorialprinzips verstoßen würde. Zum anderen bedeute dies auch eine Missachtung des § 7 Abs. 2 IntVO. Bei der Überführung mit ausländischen Kennzeichen würde es sich daher um eine unzulässige Fernzulassung und Verstoß gegen § 18 StVO sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG handeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, 02.10.2003, Az.: C 12/02) habe sich mit einer Anfrage des Bayerischen Obersten Landesgerichts (zfs 2003, 303) zu befassen gehabt, wo eine Verletzung des Art. 29 EG-Vertrag gerügt worden wäre. Diese Ansicht habe der Europäische Gerichtshof nicht geteilt. § 7 Abs. 2 IntVO würde den Binnen- zum Außenhandel nicht unterschiedlich beurteilen.


Bewertung:

Ein sehr interessanter Aufsatz zu einem Randgebiet im Straßenverkehrsrecht, allerdings mit wachsender Bedeutung für den EU-Fahrzeughandel. Das Thema wird von Huppertz anschaulich dargestellt und leicht verständlich abgearbeitet. Mit seinem Fazit hat der Autor vollkommen Recht, dass eine europaeinheitliche Lösung angezeigt ist."




§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches
Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen
versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung
hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als
der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung
versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte
amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner
Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.


http://www.vdpolizei.de/shared/content. ... _2_0_s_179
insbesondere Absatz 3:
Verwendung ausländischer Überführungskennzeichen zur Ausfuhr eines Kfz ins Ausland
Die Ausfuhr von Kfz ins Ausland wird bei Verwendung ausländischer Überführungskennzeichen im Wege der sog. Fernzulassung bewirkt. Dabei werden regelmäßig in Deutschland erworbene Kfz mit im Ausland von den dortigen Verwaltungsbehörden ausgegebenen entsprechenden Überführungskennzeichen versehen. Entgegen geltendem Territorialprinzip führen dadurch andere Staaten (Fern-)Zulassungen von Fahrzeugen durch, deren Standort zum Zeitpunkt dieser Zulassung in Deutschland lag. Dagegen aber steht die aus dem Territorialprinzip herrührende Forderung nach einer Zulassung i.S.d. § 7 II IntVO.

Der Europäische Gerichtshof befasste sich auf Vorlage des BayObLG mit dieser Problematik unter dem Aspekt der dadurch möglicherweise hervorgerufenen Behinderung / Beschränkung der Handelsströme. Jedoch ergab eine diesbezügliche Überprüfung, dass die Zulassung gemäß § 7 II IntVO (= Ausfuhrkennzeichen ) nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung des Binnenhandels gegenüber dem Außenhandel führt.

@andjessi: was der Chef deiner Zulassungsstelle zu dir sagt, wenn das denn überhaupt beweisbar ist, wird keinen niederländischen Polizisten in den Niederlanden auch nur im geringsten interessieren. Die bloße Annahme es gäbe keine Probleme, sollte niemand reichen. Die Strafen für Kennzeichenmißbrauch sind eben auch einfach zu hoch um damit zu pokern. Wer auf der sicheren Seite sein will, der braucht ein niederländisches Zollkennzeichen zur Ausfuhr seines PKWs, genau wie umgekehrt ein deutsches Zollkennzeichen zur Ausfuhr aus Deutschland erforderlich ist.
Hasi999
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Beitrag von Hasi999 »

Zuerstmal:
§22 StVG ist hier lediglich die Rechtsfolge; Ob diese erfüllt ist hängt davon ab, ob es wirklich einen Unterschied macht, ein deutsches KFZ nach Holland zu fahren, oder ein in Holland befindliches KFZ mittels einem deutschen Kurzzeitkennzeichen zu importieren.

Der Aufsatz entstammt der DAR (Deutsches Autorecht, http://www.deutsches-Autorecht.de), einer Zeitschrift des ADAC. Autor ist ein Polizeihauptkommisar, also kein Volljurist ... was aber nichts heissen muß.
Weiter handelt es sich nur um eine grobe Zusammenfassung des gesamten Aufsatzes. Einen Volltext kann und konnte ich leider weder bei Beck-Online noch bei Westlaw noch sonstirgendeiner Datenbank finden.

Allein für den vorliegenden Fall wichtig ist folgender Absatz:
Die Verwendung ausländischer Kennzeichen hält der Autor für sehr problematisch, da dies zum einen gegen das Territorialprinzips verstoßen würde. Zum anderen bedeute dies auch eine Missachtung des § 7 Abs. 2 IntVO. Bei der Überführung mit ausländischen Kennzeichen würde es sich daher um eine unzulässige Fernzulassung und Verstoß gegen § 18 StVO sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG handeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, 02.10.2003, Az.: C 12/02) habe sich mit einer Anfrage des Bayerischen Obersten Landesgerichts (zfs 2003, 303) zu befassen gehabt, wo eine Verletzung des Art. 29 EG-Vertrag gerügt worden wäre. Diese Ansicht habe der Europäische Gerichtshof nicht geteilt. § 7 Abs. 2 IntVO würde den Binnen- zum Außenhandel nicht unterschiedlich beurteilen.
und damit folgende Aussage: Verstoß gegen das Territorialprinzip KANN nicht vorliegen, weil ja gerade einen konkludente Duldungsvereinbarung zwischen verschiedenen einzelnen Ländern besteht (z.B.Holland, Schweiz, Österreich, ...). Ein Verstoß wäre nur möglich bei Ländern, die das Kurzzeitkennzeichen gerade NICHT anerkennen.


Und wenn der EuGH schon richtig anerkennt, dass §7 II IntVO den Binnenhandel und den Aussenhandel nicht unterschiedlich beurteile (n darf, EG-Recht), dann handelt es sicher nicht um eine unzulässige Fernzulassung, wenn ein EU-Auto mit Kurzzeitkennzeichen innerhalb eines Tolerierungsabkommens nach Deutschland eingeführt wird.
Genaueres kann/könnte ich aber erst mit der Vollversion des Aufsatzes sagen.
Noch eines: Bei meiner Suche nach vergleichbaren Meinungen wie denen des PHK bin ich weder in WestLaw noch in Beck-Online fündig geworden.

Du willst anscheinend wirklich 100% sicher gehen, und meinst, ein niederländischer Polizist dürfte Dich wegen §22 StVG ärgern? Wenn der Autor selbst als Fazit meint, eine europaweit einheitliche Regelung existiert nicht, wäre aber angezeigt, so mußt Du Dir da wahrhaft keine Sorgen machen. Für 1000% Sicherheit empfehle ich grundsätzlich den Gang zum -teureren- Vertragshändler.
Leatherman
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Beitrag von Leatherman »

Dieser Beitrag sollte eigentlich unter dem anderen Thread über CarConnect stehen. Deshalb ist es auch nicht wichtig, was ich mache sondern was einige andere Kunden machen wollten.

Ich werde auf eigene Faust kein Kfz aus den Niederladen importieren, denn ich habe einen Vertrag mit CarConnect über eine Lieferung frei Waldbröl. Ich sehe auch nicht ein selbst wesentlich mehr Aufwand zu haben und trotzdem indirekt die Transportkosten und den Gewinn an CarConnect abzuführen, wenn sie eben die zugesagten Leistungen nicht erbringen.

In dem anderen Thread waren einige Kunden der Meinung, man könne mal eben mit einem Kurzkennzeichen ein Auto aus Holland abholen. Eine Auskunft der für mich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle war ganz eindeutig: nein, das ist so nicht erlaubt. Genau das habe ich hier geschrieben. Für mich hat das Ganze eine gewisse Ähnlichkeit mit schwarzfahren in der Strassenbahn, so lange kein Kontrolleur kommt ist es OK, kommt einer dann bin ich eben erwischt worden und muß Strafe zahlen.

Wenn es hier Leute gibt, die das lockerer sehen - nur zu. Es gibt immer welche die nie erwischt werden und es gibt andere die sogar erwischt werden wenn sie selbst gar nichts falsch gemacht haben.

Da offensichtlich verschiedene Rechtsauffassungen herrschen, bzw. keine echte Klarheit der Rechtslage besteht können wir diesen Thread auch schließen lassen. Ich warte einfach mal ab, wie die anstehenden Auslieferungen bei CarConnect bzw. Network4cars ablaufen. Ich habe von keiner der Firmen aktuelle Post bekommen, kann aber CC bereits kommende Woche eine Nachfrist setzen, d.h. wenn ein Auto für mich bestellt wurde müsste es schon längst gebaut worden sein. Also den Stress haben da wohl eher andere...
bjoernipm
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Beitrag von bjoernipm »

@ Leatherman

hi!

also wir gehören ja auch zu den (un)glücklichen, die ihr fahrzeug von cc in holland abholen dürfen. mit kurzzeitkennzeichen würde ich dies allerdings nicht tun, wir bekommen jetzt halt von CC vorab die papiere zur zulassung (coc usw.) des fahrzeugs zugeschickt. dann können wir das fahrzeug mit den endgültigen nummerschildern ohne probleme abholen :-)

sobald die abholung rum ist, werde ich dies hier im forum kund tun

viele grüße

bjoernipm
Hasi999
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Beitrag von Hasi999 »

@Leatherman
Du hast dahingehend vollkommen recht, dass mit Car-Connect eine Abholung frei Waldbröhl vereinbart ist.
Dementsprechend könntest Du hierauf bestehen. Dadurch dass Du Car-Connect quasi entgegenkommst und mit Ihnen das Auto in NL abholst, solltest Du sicherlich nochmals einen kleinen Preisnachlass heraushandeln können. Denn CC spart sich ja die Überführung von NL nach Waldbröhl, was sonst sicher nicht unerhebliche Kosten verursachen würde.

Wenn bei mir Holland zur Debatte stehen würde (allem Anschein nach darf ich in Waldbröhl abholen) , würde ich sicher nochmals ein Gespräch über den Preis führen.
Herr Lehmann
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Beitrag von Herr Lehmann »

Frage an hasi999...
Du kannst dein Auto in Waldbröhl abholen? Interessant! Bei den Hollandabholern ist angedacht den Wagen vor Ort bei dem Händler zu bezahlen. Sicher ist der Hintergrund, dass CC nicht über ausreichend Bargeld verfügt. Hast du die Abholung in Waldbröhl ausgehandelt oder haben sie es dir angeboten?
gruß Herr Lehmann
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FredvomJupiter
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Beitrag von FredvomJupiter »

Hallo,

mein Wagen steht im Zentrallager von Mercedes in Born. Ich warte noch auf die Originalrechnung, kommt per Post. Ich werde mir den Wagen vor Bezahlung ansehen, den Betrag in Holland einzahlen (an den Mercedes-Händler!) und mit dem Einzahlungsbeleg den Wagen abholen. Garantieheft mit Stempel und COC gibts naürlich auch.

Ich fahre mit Kurzkennzeichen.

:lol:

Nur mit Originaldokumenten kann man den Wagen in Deutschland zulassen!
Eine Kopie oder Fax der Rechnung reicht nicht aus.
Hasi999
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Beitrag von Hasi999 »

@Herr Lehmann

auf meine Nachfrage, wo das Auto letztlich abzuholen ist, erhielt ich zunächst die Antwort "noch unklar".
Mittlerweile hat sich der Zwischenhändler (wealer.nl) bei mir gemeldet und versichert, dass ich das Auto direkt bei Car-Connect abholen kann. Ich hoffe das bleibt dann auch so ...
andjessi
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Beitrag von andjessi »

Ich bin gestern während der Abholung meines Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen aus Holland gleich zwei Kontrollen (einam Holland einmal D) begegnet (wohl wegen der WM).

Ich wurde noch nicht einmal rausgewunken. Der deutsche Polizist hat sogar noch freundlich gegrüßt, obwohl die Kennzeichen sogar nur hinter der Windschutzscheibe lagen.
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