Der erste Fuehrerschein in Litauen und Urteil von 29.04.2004

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pustota1
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Der erste Fuehrerschein in Litauen und Urteil von 29.04.2004

Beitrag von pustota1 »

Guten Tag allerseits,
folgende Situation:
wir halten uns des oefteren fuer relativ kurze Aufenthalte
in Litauen auf (also weniger als 185 Tage)
und meine Frau wuerde gerne dort ihren ersten
Fuehrerschein erwerben (also es handelt sich nicht
um den Versuch MPU irgendwie zu umgehen, sie
war nie in Besitz eines deutschen oder eines
anderen Fuehrerscheins. Es gibt auch keine
Eignungszweifel. Haupthintergrund:
Es ist deutlich guenstiger den Fuehrerschein dort
zu erwerben als in BRD). Frage:
In Zusammenhang mit dem Urteil des EU-Gerichthofes
wie wird solcher Fuehrerschein (also der Fuehrerschein,
der ohne Einhaltung den Klausel ueber staendigen
Wohnsitz erworben wurde) in der Praxis von den
entsprechenden deutschen Behoerden gewertet?
Vielen Dank im Voraus.
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Eicker
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Beitrag von Eicker »

Moin, pustota1

Die 185-Tage-Regelung ist bindend.
Schauen Sie HIER
moin moin v.d.Insel
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www.vphh.de
pustota1
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Beitrag von pustota1 »

Ich muss mich wahrscheinlich wiederholen:
Meine Frau hat KEINE Alkohol- oder Drogenprobleme, Fuehrerschein
wurde ihr nie entzogen, sie hatte nie einen. Der Text auf den verwiesen
wird schreibt hingegen:

"Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2004 fühlen sich viele Fahrzeuglenker mit Alkohol- und Drogenproblemen versucht, im benachbarten EU-Ausland rechtswidrig eine Fahrerlaubnis zu erwerben, obwohl sie dort nicht den europarechtlich erforderlichen Wohnsitz haben. "

Also sie ist keine Fahrzeuglenkerin mit Alkohol-/Drogenproblemen.

Die Frage ist wie wird Urteil in so einem Fall ausgelegt (Erstfuehrerscheinerwerb in EU-Ausland)
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willi
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Beitrag von willi »

Moin pustota1,

der ADAC schreibt dazu: auf
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Fuehre ... =10225%230
Kein ausländischer Wohnsitz
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis sind dann grundsätzlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten.

Entziehung oder Versagung der deutschen Fahrberechtigung
Das Gleiche gilt hinsichtlich einer ausländischen Fahrberechtigung grundsätzlich auch für den Fall, dass eine frühere Fahrerlaubnis in Deutschland (vorläufig oder rechtskräftig) von einem Gericht oder (sofort vollziehbar oder bestandskräftig) von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, dass die Fahrerlaubnis versagt worden ist, dass auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde oder dass der Inhaber der Fahrerlaubnis in Deutschland einem Fahrverbot unterliegt oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist.

EuGH-Entscheidung
Für EU-Führerscheine sind diese Grundsätze nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (Az. C-476/01) nicht mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar. Nach Ansicht des EuGH darf ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht deshalb die Anerkennung versagen, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Vielmehr gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne Formalität.

Dies bedeutet, dass die Behörden des ausstellenden Staates zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hat. Der Besitz eines so erteilten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Dokuments die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verbietet es dem Aufnahmemitgliedstaat, bei einer in seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, der Inhaber habe zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt. Sofern der Aufnahmestaat begründete Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses hat, sind diese Zweifel – so der EuGH – dem Ausstellerstaat mitzuteilen, damit dieser die Einziehung der zu Unrecht erteilten Fahrerlaubnis veranlasst.

Die Entscheidung des Gerichtshofes ist von erheblicher Bedeutung für die Praxis der Eignungsüberprüfung in Deutschland. Während bislang der Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach früherem Entzug seiner Fahrberechtigung zunächst beantragen musste, von der neuen – ausländischen – Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, gilt die nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis aufgrund der EuGH-Entscheidung als zunächst gültige Fahrberechtigung. Erfährt die Führerscheinstelle, dass der Betroffene in Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, kann sie aufgrund bestehender und nach dem Verkehrszentralregister noch verwertbarer Eignungszweifel die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung anordnen. Legt der Betroffene innerhalb der hierfür gesetzten Frist kein positives Gutachten vor, wird die Fahrerlaubnis für Deutschland aberkannt und ein entsprechender Vermerk in seinem ausländischen Führerschein angebracht.
Meine Interpretation dazu wäre, dass lediglich das Risiko bzgl. des ordentlichen Wohnsitzes gegeben ist. Es kann ja schliesslich zu Anfragen bei der ausstellenden Behörde kommen, die den Schein dann wieder einziehen lassen können...

"Bestehende und verwertbare Eignungszweifel" im Verkehrszantralregister sollten nach Deiner Aussage ja nicht vorliegen...
Gruß Willi
*Manche Frauen tun für ihr äußeres Dinge, für die ein Gebrauchtwagenhändler ins Gefängnis käme ...
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Eicker
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Beitrag von Eicker »

willi hat geschrieben:Meine Interpretation dazu wäre, dass lediglich das Risiko bzgl. des ordentlichen Wohnsitzes gegeben ist. Es kann ja schliesslich zu Anfragen bei der ausstellenden Behörde kommen, die den Schein dann wieder einziehen lassen können....

Vollkommen korrekt, das war -unabhängig von weiteren Problemen- nachzulesen.
moin moin v.d.Insel
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