RECHTLICHES
Hier einige Erläuterungen zur aktuellen Gesetzeslage in Deutschland:
Seit August 2005 gibt es den §22b des Strassenverkehrsgesetzes ( StVG ).
Dieser Paragraph beschreibt den Straftatbestand des
“Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern” .
Die ausufernden Manipulationen an Tachometern und der daraus resultierende öffentliche Druck, machten die Schaffung eines
Gesetzes, welches Wegstreckenzählermanipulationen unter Strafe stellt notwendig.
Mit dem §22b StVG wurde dieses Gesetz geschaffen.
Kerngedanke des Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Kauf eines Fahrzeuges vor einem Betrug zu schützen.
Nachdem seit Einführung des Gesetzes Rechtsunsicherheit darüber geherrscht hatte, ob Reparaturen an Tachometern und dazu benötigte Software illegal ist, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt für Klarheit gesorgt :
Software für Reparatur, Justierung oder Wiederherstellung des originalen Kilometerstandes ist legal. Zitat :
Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung des § 22 b Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht darauf an, jegliche Formen des Einwirkens auf Wegstreckenzähler, etwa zum Zwecke der Justierung oder Reparatur, unter Strafe zu stellen. Die Strafnorm zielt vielmehr auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels
Ein Verfälschen ist demgegenüber nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, weil diese Handlungen auf die Gewährleistung oder Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Wegstreckenzählers, also auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs, abzielen.
http://0am.de/artikel/aktuelle-gesetzes ... on-a6.html
oder auch:
BVerfG: Strafbarkeit von Tachomanipulation
Nach einem Beschluss des BVerfG erfasst die Strafbarkeit von Tachomanipulation nicht das Bereitstellen von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient.
Am 18.08.2005 ist die Strafvorschrift des § 22b StVG in Kraft getreten, die das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, sowie das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten oder Überlassen von Computerprogrammen, deren Verwendungszweck die Begehung einer solchen Straftat ist, unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Beschwerdeführer, deren unternehmerisches Betätigungsfeld die digitale Programmierung von Wegstreckenzählern zum Zweck von deren Umstellung, Reparatur und Justierung sowie die Herstellung hierfür geeigneter Software umfasst, sind der Auffassung, dass ihre Tätigkeit durch diese Strafvorschrift unter Strafe gestellt werde und sie dadurch unter anderem in ihrer Berufsfreiheit verletzt würden. Ihre unmittelbar gegen die Norm erhobene Verfassungsbeschwerde ist von der 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Zur Begründung führt die Kammer aus, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffene Rechtsnorm nicht beschwert seien. Die Vorschrift ziele auf die vorbeugende Bekämpfung betrügerischer Täuschungen über die tatsächliche Laufleistung von Kraftfahrzeugen im Bereich des Gebrauchtwagenhandels. Ein Verfälschen der Messung eines Wegzählers im Sinne der Vorschrift liege daher nur dann vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs Auskunft gibt. Ein Verfälschen sei demgegenüber gerade nicht gegeben, wenn auf den Wegstreckenzähler zu Zwecken der Reparatur, Justierung, Konvertierung oder Datenrestauration eingewirkt wird, da diese Handlungen auf die Anzeige der tatsächlichen Laufleistung des Kraftfahrzeugs abzielen. Was das Bereitstellen von Software betrifft, sei es nicht ausreichend, dass das Computerprogramm lediglich zur Begehung der in Bezug genommenen Straftaten geeignet ist. Die von der Vorschrift geforderte Zweckbestimmung müsse vielmehr eine Eigenschaft des Computerprogramms darstellen; es müsse sich also um "Verfälschungssoftware" für die strafbare Manipulation von Wegstreckenzählern oder Geschwindigkeitsbegrenzern handeln. Darum gehe es hier gerade nicht.
Beschluss des BVerfG vom 09.05.2006
Az.: 2 BvR 1589/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2006 des BVerfG vom 19.05.2006
http://www.lexisnexis.de/aktuelles/9379 ... tsprechung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-039.html